Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 9, dagegen: 1, anwesend: 10

Die Stadt Oberasbach fasst zu dem Ausnahmeantrag der Deutschen Funkturm GmbH, Regionalvertretung, Bayreuther Str. 1, 90409 Nürnberg vom 21.07.2015 zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/3, Karlstraße 11, folgenden Beschluss:

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 72/1 „Karl-, Ottostraße“ der Stadt Oberasbach. Eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 S. 2 BauNVO und § 14 Abs. 2 BauNVO kann erteilt werden, da es sich bei der Mobilfunkanlage um eine Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO handelt und keine beachtlichen städtebaulichen Gründe ersichtlich sind, welche der Anlage entgegenstehen. Darüber hinaus tritt die Antennenanlage auf Grund ihrer Bauweise auf dem Dach kaum in Erscheinung. Die Anlage ist funkplanerisch erforderlich. Mit dieser Anlage wird ein Teil von Oberasbach im Bereich der Petershöhe mit Mobilfunk versorgt.