Sitzung: 21.09.2015 UBGA/015/2015
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: dafür: 9, dagegen: 1, anwesend: 10
Die Stadt Oberasbach fasst zu dem Ausnahmeantrag der Deutschen Funkturm GmbH, Regionalvertretung, Bayreuther Str. 1, 90409 Nürnberg vom 21.07.2015 zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/3, Karlstraße 11, folgenden Beschluss:
Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 72/1 „Karl-, Ottostraße“ der Stadt Oberasbach. Eine Ausnahme gemäß
§ 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 S. 2
BauNVO und § 14 Abs. 2 BauNVO kann erteilt werden, da es sich bei der
Mobilfunkanlage um eine Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO handelt und
keine beachtlichen städtebaulichen Gründe ersichtlich sind, welche der Anlage entgegenstehen.
Darüber hinaus tritt die Antennenanlage auf Grund ihrer Bauweise auf dem Dach kaum
in Erscheinung. Die Anlage ist funkplanerisch erforderlich. Mit dieser Anlage
wird ein Teil von Oberasbach im Bereich der Petershöhe mit Mobilfunk versorgt.