Sitzung: 24.09.2012 StR/057/2012
siehe Unterbeschlüsse
Frau Hübner-Möbus erscheint um 19:07 Uhr. Die Ist-Stärke beträgt ab diesem Zeitpunkt 21 Mitglieder.
Herr Dr. Schwarz-Boeck befürwortet den alternativen Beschlussentwurf. Die Straße kann dann auch sechs Meter breit gemacht werden.
Herr Heinl spricht sich für den Beschlussvorschlag der Verwaltung aus. Das gesamte Gebiet soll entwickelt und bei den alten Beschlüssen geblieben werden.
Die Vorsitzende lässt einzeln über die Beschlussentwürfe abstimmen.
Beschluss: abgelehnt |
dafür: 8 dagegen: 13 anwesend: 21 |
Der Antrag der Firma BDZ Immobilien, Inhaber Gerald Weber, vom 26. Mai/13. Juli 2012 auf Aufstellung eines Bebauungsplanes wird abgelehnt. Die im Beschluss des Stadtrates vom 14. November 2011 festgelegten Änderungen der Entwürfe (Stand: 9. Oktober 2011) wurden nicht in das neue Entwurfskonzept eingearbeitet.
Beschluss: beschlossen
|
dafür: 13 dagegen: 8 anwesend: 21 |
Der Stadtrat stellt zum Antrag der Firma BDZ Immobilien,
Inhaber Gerald Weber, vom 26. Mai/13. Juli 2012 die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12/1 „An der Waldstraße“ in Aussicht,
wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
·
Aufnahme der Waldstraße (westlicher Teil entlang
des Baugebietes). Eine Verbreiterung entlang der Haus-Nrn. 23 bis 27 ist
vorzusehen (Straßenbreite: 5,50 - 6 m). Die Straße ist auch Bestandteil der Erschließung
des geplanten Baugebiets.
·
Der mittlere Erschließungsweg ist als
öffentliche Straße bis zur Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 599, Gemarkung
Oberasbach, vorzusehen. Dort sind neben dem Straßenbau und der
Straßenbeleuchtung auch öffentliche Kanal- und Wasserleitungen zur Erschließung
der geplanten Wohngebäude vom Vorhabenträger zu verlegen.
·
Für das neue Bebauungsplanverfahren sind
brauchbare Unterlagen vorzulegen; diese müssen insbesondere den
naturschutzrechtlichen Ausgleich und konkrete Aussagen zum Vorhaben
(energetisches Konzept, Passivhaus oder Plus-Energie-Haus, Gebäudesicherung bei
Unterschreitung der geforderten Baumfallzone) enthalten (Vorhaben- und Erschließungsplan).
·
Es wird darauf hingewiesen, dass Vorhabenträger
grundsätzlich nur der Grundstückseigentümer sein kann. Dieser muss seine
Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung belegen
(vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Unter den genannten Voraussetzungen stellt die Stadt außerdem in Aussicht, auf die Forderungen Bindestrich 1 teilweise, sowie Bindestriche 3, 4 und 6 aus dem 2. Absatz des Beschlusses vom 14. November 2011 vollständig zu verzichten.