Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: dafür: 20, dagegen: 0, anwesend: 20

Frau Popp erklärt, dass die Erhöhung der Mittagsbetreuungsgebühren in der letzten Sitzung beschlossen wurde und man im Zuge der Erhöhungen einen Caterer beauftragen wollte.
Dies habe jedoch für Aufruhr bei den Eltern und den Beschäftigten in den Mittagsbetreuungen geführt. Es wird deshalb vorgeschlagen, bei der bisherigen Art der Verpflegung zu verbleiben und die Mittel lediglich auf 25€ aufzustocken. Sollten die Mittagsbetreuungen auf 16:00 Uhr ausgeweitet werden, dann sei von der Regierung vorgesehen, dass es ein richtiges Mittagessen gäbe, sodass man dann nicht um einen richtigen Caterer herumkäme.

 

Ab diesem Tagesordnungspunkt ist das Stadtratsmitglied Schwarz-Boeck anwesend.


Beschluss:

Der Beschluss des Stadtrats vom 22.01.2024 wird insoweit aufgehoben, als die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuungen an den Grundschulen der Stadt Oberasbach (MBGebS) beschlossen wurde.

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuungen an den Grundschulen der Stadt Oberasbach

(MBGebS) wird mit Wirkung zum 01.09.2024 wie folgt geändert:

 

§ 5

Gebührensatz

(1) Für jeden angefangenen Monat, ausgenommen August, werden folgende Gebühren erhoben:
- bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr / 14:30 Uhr                  80,00 €

- bei einer Betreuung bis 16.00 Uhr                                          100,00 €

(2) 'Die Kosten für eine Mittagsverpflegung sind nicht in den Betreuungsgebühren enthalten. 2Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung wird zur Deckung der Unkosten ein monatlicher Pauschalbetrag pro Kind festgesetzt. 3Für den Monat September entfällt die Gebühr für die Mittagsverpflegung als Ausgleich für alle Ferienzeiten.

(3)'Die Gebühren nach Satz 1 beinhalten i. d. R. nicht Auslagen der Einrichtungen für Materialien, die im Rahmen der Betreuung verarbeitet oder verbraucht werden, für Eintritte und Fahrten sowie für besondere Dienstleistungen, die über die vertraglich zu leistende Betreuung der Kinder hinausgehen. 2Diese Auslagen sind den Einrichtungen je nach Anfall zu erstatten. 3Die Erstattung kann als Vorauszahlung oder als Pauschale erhoben werden.