Herr Stadtrat Zeilinger bezieht sich auf einen Artikel im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Oberasbach „Infos für alle“ mit dem Titel „Garage voll – Auto raus“. Er zitiert einen Passus aus diesem Artikel, in dem bei nicht zulässiger Verwahrung von z. B. Fahrrädern, Rasenmähern, Grill oder Gartengeräten in der privaten Garage auf ein drohendes Bußgeld hingewiesen wird. Da ihm dies so bislang nicht bekannt war, möchte er gerne näher wissen, wer hier ggf. kontrolliert, was genau zu beachten oder mit welcher Höhe ein entsprechendes Bußgeld angesetzt ist.

 

Die Vorsitzende erörtert zuerst den Hintergrund des Artikels, der auf Grund einer Vielzahl von Beschwerdebriefen aus der Bürgerschaft veröffentlich wurde. Es wurde darin immer wieder bemängelt, dass in Privatgaragen oft vorrangig alle möglichen Gegenstände gelagert statt Autos untergebracht sind. Diese werden dafür ersatzweise auf der Straße abgestellt.

 

Mit dem Artikel wollte man vor allem die rechtliche Situation darstellen, da die Garage grundsätzlich als Stellplatznachweis dient. Durch den Hinweis im Mitteilungsblatt sollte dies ins Bewusstsein der Bürger gebracht werden, so die Erste Bürgermeisterin.

Herr Stadtrat Peter ergänzt, dass es sich hier auch um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, da für Eigentümer bei Zweckentfremdung der Garage kein Versicherungsschutz besteht. Auch Mieter von Garagen müssen darauf hingewiesen werden.

 

Die Vorsitzende weist noch darauf hin, dass Kontrollen durch das zuständige Landratsamt erfolgen müssten. In deren Zuständigkeit liegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeit und die Festlegung der Höhe des Bußgeldes. Herr Stadtrat Forman ergänzt, dass das Landratsamt hier nur nach Erstattung einer Anzeige tätig werden würde.