Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 23, dagegen: 1, anwesend: 24

Die Vorsitzende erklärt, dass die Thematik bereits in der Klausurtagung des Stadtrats schon entstanden ist. Sie übergibt zur weiteren Erläuterung das Wort an Frau Popp, Sachgebietsleiterin der Kitas und Schulen.

 

Frau Popp erklärt, dass seit vier Jahren die Betreuungsgebühren nicht mehr erhöht wurden. Aktuell belaufen sich die Essensgebühren auf 57 € pauschal, dies reiche jedoch bei weitem nicht aus. Da die Anmeldungen für das neue Betreuungsjahr schon laufen ist eine schnelle Beschlussfassung erforderlich.


Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten und Kinderhort) der Stadt Oberasbach (KiTaGebS) vom 09.03.2020 wird mit Wirkung zum 01.09.2024 wie folgt geändert:

 

§5

Gebührensatz

(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Betreuungsgebühren, die nach der täglich gebuchten Nutzungszeit berechnet werden, erhoben:

1. Kinderkrippe

a)    von 4 bis 5 Stunden                   250,00 €

b)    von 5 bis 6 Stunden                   275,00 €

c)    von 6 bis 7 Stunden                   300,00 €

d)    von 7 bis 8 Stunden                   325,00 €

e)    von 8 bis 9 Stunden                   350,00 €

f)     von 9 bis 10 Stunden                375,00 €

2. Kindergarten

g)    von 4 bis 5 Stunden                   150,00 €

h)   von 5 bis 6 Stunden                   165,00 €

i)     von 6 bis 7 Stunden                   180,00 €

j)     von 7 bis 8 Stunden                   195,00 €

k)    von 8 bis 9 Stunden                   210,00 €

I) von 9 bis 10 Stunden                     225,00 €

3. 'Kinderhort

a)    von 3 bis 4 Stunden                   112,50 €

b)    von 4 bis 5 Stunden                   125,00 €

c)    von 5 bis 6 Stunden                   137,50 €

d)    von 6 bis 7 Stunden                   150,00 €

e)    von 7 bis 8 Stunden                   162,50 €

f)     von 8 bis 9 Stunden                   175,00 €

g)    von 9 bis 10 Stunden                187,50 €

 

2Bei der Berechnung der Gebühren wird für die Ferienbuchung das Kalenderjahr zugrunde gelegt. 3Für eine Ferienbuchung von 15 Tagen bis 29 Tagen wird ein Kalendermonat, für eine Ferienbuchung von 30 Tagen bis 44 Tagen zwei Kalendermonate und ab 45 Tage drei Kalendermonate durch den höheren Buchungszeitfaktor der Ferienbuchung ersetzt.

(2)'Wird die gebuchte Zeit überschritten, wird die nächsthöhere Gebühr berechnet. ²Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder Zeitausgleich wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.

(3) 'Die Kosten für eine Mittagsverpflegung sind nicht in den Betreuungsgebühren enthalten. 2Für das angebotene Mittagessen ist ein Betrag von monatlich 75,00 € und für Getränke von monatlich 2,00 € pro Kind zu entrichten. 3Für den Monat August entfällt die Gebühr für das Mittagessen und für Getränke als Ausgleich für alle Ferienzeiten.

(4)'Die Gebühren beinhalten i. d. R. nicht Auslagen der Einrichtungen für Materialien, die im Rahmen der Betreuung verarbeitet oder verbraucht werden, für Eintritte und Fahrten sowie für besondere Dienstleistungen, die über die vertraglich zu leistende Betreuung der Kinder hinausgehen. 2Diese Auslagen sind den Einrichtungen je nach Anfall zu erstatten. 3Die Erstattung kann als Vorauszahlung oder als Pauschale erhoben werden.

 

 

 

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuungen an den Grundschulen der Stadt Oberasbach

(MBGebS) wird mit Wirkung zum 01.09.2024 wie folgt geändert:

 

§ 5

Gebührensatz

 

(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:

- bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr / 14:30 Uhr                  80,00 €

- bei einer Betreuung bis 16.00 Uhr                                          100,00 €

 

(2) 'Die Kosten für eine Mittagsverpflegung sind nicht in den Betreuungsgebühren enthalten. 2Für das angebotene Mittagessen ist ein Betrag von monatlich 75,00 € und für Getränke von monatlich 2,00 € pro Kind zu entrichten. 3Für den Monat August entfällt die Gebühr für das Mittagessen und für Getränke als Ausgleich für alle Ferienzeiten.

(3)'Die Gebühren beinhalten i. d. R. nicht Auslagen der Einrichtungen für Materialien, die im Rahmen der Betreuung verarbeitet oder verbraucht werden, für Eintritte und Fahrten sowie für besondere Dienstleistungen, die über die vertraglich zu leistende Betreuung der Kinder hinausgehen. 2Diese Auslagen sind den Einrichtungen je nach Anfall zu erstatten. 3Die Erstattung kann als Vorauszahlung oder als Pauschale erhoben werden.