Sitzung: 22.01.2024 StR/051/2024
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: dafür: 23, dagegen: 1, anwesend: 24
Vorlage: I/0503/2024
Die Vorsitzende erklärt, dass die Thematik bereits in der Klausurtagung des Stadtrats schon entstanden ist. Sie übergibt zur weiteren Erläuterung das Wort an Frau Popp, Sachgebietsleiterin der Kitas und Schulen.
Frau Popp erklärt, dass seit vier Jahren die Betreuungsgebühren nicht mehr erhöht wurden. Aktuell belaufen sich die Essensgebühren auf 57 € pauschal, dies reiche jedoch bei weitem nicht aus. Da die Anmeldungen für das neue Betreuungsjahr schon laufen ist eine schnelle Beschlussfassung erforderlich.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten und Kinderhort) der Stadt
Oberasbach (KiTaGebS) vom 09.03.2020 wird mit Wirkung zum 01.09.2024 wie folgt
geändert:
§5
Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen
Monat werden folgende Betreuungsgebühren, die nach der täglich gebuchten
Nutzungszeit berechnet werden, erhoben:
1. Kinderkrippe
a)
von 4 bis 5 Stunden 250,00
€
b)
von 5 bis 6 Stunden 275,00
€
c)
von 6 bis 7 Stunden 300,00
€
d)
von 7 bis 8 Stunden 325,00
€
e)
von 8 bis 9 Stunden 350,00
€
f)
von 9 bis 10 Stunden 375,00
€
2. Kindergarten
g)
von 4 bis 5 Stunden 150,00
€
h)
von 5 bis 6 Stunden 165,00
€
i)
von 6 bis 7 Stunden 180,00
€
j)
von 7 bis 8 Stunden 195,00
€
k)
von 8 bis 9 Stunden 210,00
€
I) von 9
bis 10 Stunden 225,00
€
3. 'Kinderhort
a)
von 3 bis 4 Stunden 112,50
€
b)
von 4 bis 5 Stunden 125,00
€
c)
von 5 bis 6 Stunden 137,50
€
d)
von 6 bis 7 Stunden 150,00
€
e)
von 7 bis 8 Stunden 162,50
€
f)
von 8 bis 9 Stunden 175,00
€
g)
von 9 bis 10 Stunden 187,50
€
2Bei der Berechnung der Gebühren wird für die Ferienbuchung das
Kalenderjahr zugrunde gelegt. 3Für eine Ferienbuchung von 15 Tagen
bis 29 Tagen wird ein Kalendermonat, für eine Ferienbuchung von 30 Tagen bis 44
Tagen zwei Kalendermonate und ab 45 Tage drei Kalendermonate durch den
höheren Buchungszeitfaktor der Ferienbuchung ersetzt.
(2)'Wird die gebuchte Zeit überschritten, wird die nächsthöhere Gebühr berechnet. ²Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder Zeitausgleich wenn die Buchungszeit nicht voll genutzt wird.
(3)
'Die Kosten für eine Mittagsverpflegung sind nicht in den Betreuungsgebühren
enthalten. 2Für das angebotene Mittagessen ist ein Betrag von
monatlich 75,00 € und für Getränke
von monatlich 2,00 € pro Kind zu entrichten. 3Für den Monat August
entfällt die Gebühr für das Mittagessen und für Getränke als Ausgleich für alle
Ferienzeiten.
(4)'Die Gebühren beinhalten i. d. R. nicht Auslagen der Einrichtungen für Materialien, die im Rahmen der Betreuung verarbeitet oder verbraucht werden, für Eintritte und Fahrten sowie für besondere Dienstleistungen, die über die vertraglich zu leistende Betreuung der Kinder hinausgehen. 2Diese Auslagen sind den Einrichtungen je nach Anfall zu erstatten. 3Die Erstattung kann als Vorauszahlung oder als Pauschale erhoben werden.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Mittagsbetreuungen an den Grundschulen der Stadt Oberasbach
(MBGebS) wird mit Wirkung zum 01.09.2024 wie folgt geändert:
§ 5
Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat
werden folgende Gebühren erhoben:
- bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr / 14:30 Uhr 80,00 €
- bei einer Betreuung bis 16.00 Uhr 100,00 €
(2)
'Die Kosten für eine Mittagsverpflegung sind nicht in den Betreuungsgebühren
enthalten. 2Für das angebotene Mittagessen ist ein Betrag von
monatlich 75,00 € und für Getränke
von monatlich 2,00 € pro Kind zu entrichten. 3Für den Monat August
entfällt die Gebühr für das Mittagessen und für Getränke als Ausgleich für alle
Ferienzeiten.
(3)'Die Gebühren beinhalten i. d. R. nicht Auslagen der Einrichtungen für Materialien, die im Rahmen der Betreuung verarbeitet oder verbraucht werden, für Eintritte und Fahrten sowie für besondere Dienstleistungen, die über die vertraglich zu leistende Betreuung der Kinder hinausgehen. 2Diese Auslagen sind den Einrichtungen je nach Anfall zu erstatten. 3Die Erstattung kann als Vorauszahlung oder als Pauschale erhoben werden.