Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 17, dagegen: 2, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Als Grundstückseigentümer des Waldgrundstücks Fl.Nr. 593, das östlich an die Grundstücke Fl.Nrn. 597/48, 597/49, 597/61, 597/62, 597/63, 597/76 angrenzt, möchte ich hiermit meinen Einspruch in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ bekannt geben.

 

Ich fordere, bei den obengenannten Grundstücken eine reine Baumfallzone ohne Bebauung zu berücksichtigen, d.h. dass die Baufenster gegenüber der vorgestellten Planung entsprechend angepasst und massiv verkleinert werden.

Damit würde die Stadt Oberasbach ein Zeichen für den Erhalt ihrer grünen Lunge setzen und als Vorbild wirken angesichts der aktuellen Ereignisse im Rahmen der Diskussion um Klimaschutz und das Volksbegehren „Rettet die Bienen“.

 

Weiter fordere ich, dass der Fichtenweg zu meinem Waldgrundstück Fl.Nr. 593 hin abgeschlossen wird, da es regelmäßig zur Ablagerung von Müll, Gartenabfällen und Bauschutt in dem Waldgrundstück kommt und ich außerdem die Haftung für die Benutzung des Trampelpfades, der als Abkürzung durch nichterlaubte Benutzung des Waldgrundstücks durch die Anwohner der Siedlung entstanden ist und kein öffentlicher Weg ist, ablehne.


Beschluss:

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Die Grundstücke im Bereich der Baumfallzone sind teilweise bereits seit Jahren bebaut. Die Festsetzung von Baumfallzonen dient dazu, zusätzliche Bereiche für die Bebauung zu ermöglichen, was ein Ziel des Bebauungsplans ist. Gleichzeitig soll die Sicherheit der Benutzer / Bewohner verbessert werden, in dem bauliche Schutzmaßnahmen in der Baumfallzone vorgeschrieben werden. Für die Grundstückseigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke verbessert sich dadurch grundsätzlich die Haftungssituation im Schadensfall.

Die Verschmutzung von angrenzenden Waldflächen durch Rasenschnitt, Gartenabfälle etc. ist bedauerlich. Es ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplans und es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, in diesem Verfahren die Probleme der Verunreinigung und der nicht erlaubten Benutzung und Betretung des Waldgrundstücks zu lösen.

Es existiert ein öffentlich gewidmeter Feldweg vom Tannenweg zur Waldstraße, der eine öffentlich benutzbare Wegeverbindung darstellt. Die Durchquerung des Waldes wäre also auch ohne Trampelpfade möglich. Da sich das Waldstück Fl.Nr. 593, Gemarkung Oberasbach, im Privateigentum befindet, steht es dem Eigentümer frei dieses entsprechend zu beschildern. Eine verkehrsrechtliche Anordnung seitens der Stadt Oberasbach kann dort nicht erlassen werden.