Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 17, dagegen: 2, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Wir, die Wohnungseigentümer und damit Eigentümer des Anwesens Platanenweg 10 in Oberasbach (Fl.-Nr. 599/38) tragen gegen den Entwurf II des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ folgende Einwendungen vor:

 

Wir haben unser 6-Familienhaus 1992 nach bestehendem BBP erbaut. Vergleicht man die Regelungen im damaligen BBP mit den Regelungen im Betreff genannten Entwurf II für den Bereich WA 3, so sind diese in vielen Punkten identisch.

Dennoch haben wir die Befürchtung, dass im Falle eines größeren Umbaus, oder einer Neuerrichtung (nicht durch Brand oder Naturereignisse, da hier eine gleichartige Neuerrichtung zulässig ist) 2 Wohneinheiten wegfallen könnten, bzw. nicht in vergleichbarer Größe errichtet werden könnten.

Grund hierfür ist eine Neuregelung der Wandhöhen und der Firsthöhe im Entwurf II für den Bereich WA 3.

Die Firsthöhe wird um über zwei Meter zum bisherigen Bauzustand verringert und auf max. 9,5 m festgelegt. Derzeit ist unsere Immobilie mit zwei Vollgeschossen, einer Firsthöhe von 11,74 Metern errichtet und die Dachneigung beträgt 40 %.

Im alten BBP gab es keine Regelungen zur Wandhöhe und Firsthöhe.

Da wir zu den Anwohnern gehören, die wie eingangs erwähnt, bereits einen Bebauungsplan hatten, möchten wir uns, wie sicherlich nachzuvollziehen ist, durch einen neuen Bebauungsplan nicht schlechter stellen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch den neuen Bebauungsplan im Bereich WA 1 und WA 2 eine dichtere Bebauung mit mehr Wohneinheiten zugelassen bzw. ermöglicht werden soll.

 

Es gilt wie oben dargestellt, einen Wegfall von zwei Wohneinheiten bzw. eine Reduktion der Wohnflächen zu verhindern, da dies einen erheblichen Eingriff in unsere Eigentumsrechte bedeuten würde.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Beschluss:

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Das bestehende genehmigte Gebäude hat Bestandsschutz. Dieser wird durch die Festsetzungen dieser Planung auch nicht angetastet, sondern mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. IV.5 – Regelung zum Bestandsschutz und der Wiedererrichtung von rechtmäßig errichteten Bestandsgebäuden – explizit gesichert. Somit existiert nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplans ein weitergehender Bestandsschutz für das Gebäude.

Damit erfolgt auch keine Schlechterstellung im Hinblick auf den gegenwärtigen Zustand. Aus diesem Grund kann nach momentanem Recht jedoch kein Anspruch auf Genehmigung einer neuen vergleichbaren baulichen Anlage abgeleitet werden. Auch ein baurechtlicher Anspruch auf eine Erweiterung oder einen Ersatzbau besteht nicht.

Das Gebäude liegt im „WA 3“. Hier ist keine maximale Zahl an Wohneinheiten pro Wohngebäude vorgeschrieben und damit auch mehr möglich.

Eine Dachneigung mit 40 Grad ist auch weiterhin zulässig.

Ein gravierender Eingriff ins Eigentumsrecht kann deshalb nicht gesehen werden und kann damit aus der vorliegenden Planung auch nicht abgeleitet werden.