Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 13, dagegen: 6, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Schreiben vom 15.12.2017:

Mit Spannung und großen Erwartungen haben wir verfolgt, wie die Reaktionen des Stadtrates auf die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung ausfallen.

Natürlich haben wir erwartet, dass möglichst viele der zahlreichen Anregungen aus dem konstruktiven Workshop Eingang in die (neu-)Planungen finden.

 

Umso größer war unsere Enttäuschung nach Veröffentlichung der Dokumentation, insbesondere die „Qualitätsbeschreibungen für die Planungsaufträge an die Verwaltung“ geben die wichtigsten Ergebnisse nur mangelhaft und unzureichend, bzw. gar nicht wieder.

 

Wir gehen davon aus, dass dies nicht beabsichtigt war. Deshalb übermitteln wir auf diesem Wege eine beispielhafte Zusammenfassung maßgebender Eckpunkte aus unserer Sicht:

 

1.  Hausgärten, Siedlungsgrün

Die Vorschriften zum sog. Siedlungsgrün sollen ersatzlos entfallen. Die deutliche Mehrheit will dort, wo die Größe der Grundstücke das erlaubt, die Option offenhalten, ein zweites Haus hinter das bestehende zu bauen.

Dieser Punkt wurde seitens Herrn Dr. Rohrbach nochmals ausdrücklich betont. Siehe hierzu Kopie aus dem Workshop 2/4.

 

2.  Bauen in 2. Reihe (Workshop 3)

Folglich soll das Bauen in 2. Reihe zugelassen werden. Ein Abstand von 4 Metern und eine eingeschossige Bauweise bis zu 120 qm sollen Nachbarinteressen berücksichtigen.

 

3.  An- und Umbauten (Workshop 2 und 3)

Wer durch Anbauten mehr Wohnraum schaffen will, soll durch größere Baufenster dazu flexiblere Möglichkeiten erhalten.

In der Qualitätsbeschreibung für den Planungsauftrag steht, dass der Kanal wegen der Nachverdichtung des Oberflächenwasserst überprüft wird.

Im April 2017 wurde in einer Stadtratssitzung die Aussage getroffen, dass der Kanal eine Bebauung von GRZ 0,6 zulassen würde.

Warum bedarf es einer Prüfung?

Im Jahr 2020 ist angedacht mit der Erneuerung des Kanals zu beginnen. Liegen hier bereits Pläne vor?

 

4.  Autostellplätze, Carports (Workshop 1)

Stellplätze werden straßenseitig zugelassen; deshalb ist die Aufhebung der „roten“ Baubegrenzungslinie notwendig.

Lt. Input und Zusammenfassung aus den Workshops 1 und 2 ist gewünscht, dass Stellplätze und Carports gleich zu behandeln sind und auch in Vorgärten errichtet werden. Siehe hierzu Kopie Qualitätsbeschreibung für den Planungsauftrag Workshop 1

 

In diesen Auffassungen fühlen wir uns durch die Berichterstattung den FÜN vom 13.10. und 12.12.2017 bestätigt.

 

Selbstverständlich begrüßen wir die Absicht des Stadtrates den neuen Bebauungsplan mit den Bürgern vor der endgültigen Beschlussfassung zu diskutieren.

(Unterschriftenliste)

 

Schreiben vom 24.05.2019

Hiermit erheben wir Widerspruch zu folgenden Punkten:

 

Punkte 1:

zu Punkte IV.6.6 des Bauplanes

Dachaufbauten sind auf Flachdächern nicht zulässig“.

Wenn auf Flachdächern keine Aufbauten errichtet werden dürfen, können somit auch keine Solar- oder Photovoltaikanlagen errichtet werden. Dies entspricht nicht dem Anspruch an Umweltbewusstsein und Energiesparen. Hier wäre es sinnvoll, Aufbauten für Solaranlagen, bzw. Bauten mit Satteldächern zuzulassen.

 

Zu Nr. IV.6.7

 

Dachgauben dürfen nur errichtet werden, wenn die Dachneigung 35 Grad und mehr beträgt. Die seitens der Bayer. Landessiedlung gebauten Häuser haben eine Dachneigung von 30 Grad. Hierdurch wäre die nachträgliche Genehmigung für Dachgauben ohne großen Aufwand für diese Häuser nicht möglich. Im Zuge der Gleichstellung sollte die Dachneigung auf 30 Grad herabgesetzt werden (Selbst in der Veränderungssperre wurden Dachgauben bei einer Dachneigung von 30 Grad genehmigt).

 

Hier stellt sich die Frage, ob die Widersprüche im Bebauungsplan seitens der Stadt Oberasbach oder seitens des Planungsbüros entstanden. Zum einen ist vorgesehen, dass Dachgauben gebaut werden dürfen, gleichzeitig sind Reglementierungen vorgesehen, die dies wieder aufheben. Gleiches betrifft den Punkt Stellplätze und Carports, einerseits vorgesehen, dass diese errichtet werden dürfen, gleichzeitig jedoch mit Auflagen versehen, die in einer gewachsenen Struktur nicht machbar sind.

 

Aufgrund vieler Widersprüche ist fraglich, ob es sinnvoll ist den Bebauungsplan in dieser Art und Weise zu realisieren.

 

Das Vertrauen in die Stadt Oberasbach ist insofern enttäuscht, da viele Vorkommnisse jenseits einer Gleichbehandlung liegen.

 


Beschluss:

Zum Schreiben vom 15.12.2017:

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Die Dokumentation über den Workshop wurde durch die externe städtebauliche Beraterin Frau Dietrich in Zusammenarbeit mit dem neutralen Moderator Herrn Dr. Rohrbach erstellt. In ihr sind die Ergebnisse von teilweise sehr gegensätzlichen / kontroversen Diskussionen zusammengefasst. Dass dies nicht den Erwartungen einiger Teilnehmer entspricht, liegt in der Natur der Sache von Abstimmungen mit teils sehr knappen Ergebnissen. Nachdem die Stadt diesen Workshop freiwillig über das gesetzlich erforderliche Maß der Eigentümerbeteiligung angeboten und die Kosten dafür übernommen hat, wird sie sich auf diese Ergebnisse auch in ihren Entscheidungen über inhaltliche Bestimmungen berufen.

1.    Die Bestimmungen zu Pkt. 1 sind im Entwurf II des Bebauungsplans Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ vom 25.03.2019 umgesetzt.

2.    Die Bestimmungen zu Pkt. 2 sind im Entwurf II des Bebauungsplans Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ vom 25.03.2019 umgesetzt.

3.    Die Bestimmungen zu Pkt. 3 sind im Entwurf II des Bebauungsplans Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ vom 25.03.2019 umgesetzt.

Mischwasserkanal: Infolge des Klimawandels lässt sich im Sommer 2020 und im Juli 2021 beobachten, dass die Starkregen sich immer häufiger ereignen. Gerade die Starkregen sind ausschlaggebend für die Überlastung des Kanalnetzes und Überstau, d.h. Austreten vom Mischwasser aus den Kanalschächten. Deshalb wurde die sog. hydrodynamische Kanalnetzüberrechnung im Oktober 2021 aktualisiert. Daraus ergibt sich, dass der östliche Teil des Fichtenwegs mittels eines neuen Entlastungskanals an den bestehenden Kanal im Platanenweg angeschlossen werden soll. Die Erneuerung des Kanals war nicht im Jahr 2020 angedacht, sondern frühestens im Jahr 2020. Pläne liegen noch nicht vor. Diese werden voraussichtlich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erarbeitet.

4.    Das mehrheitliche Ergebnis aus allen Arbeitsgruppen zu dem Thema in den zwei Tagen des Workshops sind in den Entwurf II des Bebauungsplans eingeflossen:

-         es soll auch in bisherigen Vorgärten die Errichtung von Stellplätzen möglich sein. Jedoch soll hinsichtlich der Anzahl, der maximalen Zufahrtsbreite und der Eingrünung eine Regelung getroffen werden

-         Carports sollen im Vorgarten nicht errichtet werden,

-         Garagen sollen aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen und wegen der Belichtung der Wohngebäude (Wohnqualität) nicht im Vorgarten zugelassen werden.

Der Entwurf II des Bebauungsplans wurde am 06.06.2018 den Eigentümern vorgestellt und es wurde Gelegenheit zur Diskussion gegeben.

Zum Schreiben vom 24.05.2019

Zu Nr. IV.6.6 Dachaufbauten

Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikmodulen auf Flachdächern von Nebengebäuden ist grundsätzlich zulässig. Es soll aber aus gestalterischen Gründen eine Aufständerung und damit die Belegung der einsehbaren 1-geschossigen Gebäude mit zahlreichen Dachaufbauten und ggf. Blendwirkungen auf die Nachbarn verhindert werden. Hier ist die Installierung von z.B. Dünnschicht-Modulen möglich. Diese sind eine Kreuzung aus Dachabdichtung und Solarschicht und werden als Abdichtungsbahn flach auf das Dach aufgetragen. Eine Montage von Photovoltaik auf dem Flachdach mit Aufständerung erfordert oftmals eine Durchdringung der Dachhaut und erhöht somit die Gefahr der Beschädigung der Dachabdichtung bei der Installation. Die einzelnen Sonnenkollektoren müssen außerdem in einem bestimmten Abstand voneinander aufgestellt werden, damit sie sich nicht gegenseitig verschatten. Dadurch kann weniger Fläche ausgenutzt und nur ein bestimmter Winkel installiert werden. Neben den hohen Kosten für die Aufständerung bieten auch hier die flachen Module den Vorteil, dass diese den ganzen Tag und das ganze Jahr über Energie aufnehmen können, was den fehlenden Neigungswinkel wieder wett macht.

Zu Nr. IV.6.7 Dachgauben

Bei dieser relativ flachen Dachneigung ist die Errichtung von Dachgauben aus o.a. Gründen schwierig, weswegen die gewünschten Wohnraumerweiterungen bislang in Form von größeren Erweiterungen / Aufrissen der Dächer durchgeführt wurden. Im Bebauungsplan soll auf diese Wünsche eingegangen werden, ohne das gesamte Siedlungsgebiet nachhaltig zu überformen und negativ zu beeinträchtigen. Es werden Festsetzungen getroffen, die bei den flacheren Dächern eine komplette Anhebung des Daches in Form der Ausbildung eines Kniestockes ermöglichen sowie alternativ die Errichtung einer steileren Dachneigung (bis 40°) erlauben. Im Falle des steileren Daches sind Dachgauben leichter aufzusetzen. Weiterhin wird die Form, Gesamtgröße und -ausdehnung der Dachaufbauten größer als gesetzlich definierte Dachgauben zugelassen. Gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO darf eine (untergeordnete) Dachgaube maximal 1/3 der Gesamtbreite der Außenwand haben und eine maximale Ansichtsfläche von 4 m² aufweisen. Im Bebauungsplan wird hiervon abgewichen und eine Begrenzung auf maximal 5 m Gesamtlänge bzw. ½ der Außenwandlänge zugelassen. Die Abstände zum First, zum Ortgang und zur Traufe werden mit Minimalmaßen festgelegt und die Höhe der Fensterflächen der Dachgauben wird auf maximal 1,50 m begrenzt. Somit kann gewährleistet werden, dass sich diese Aufbauten dem Hauptdach unterordnen. Beim Errichten von Dachaufbauten / -gauben ist darauf zu achten, dass kein drittes Vollgeschoss entsteht.

Nach Art. 57 Abs. 2 BayBO gehören Dachgauben zu den verfahrensfreien Bauvorhaben im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht. Dazu ergänzend regelt Art. 58 Abs. 2 BayBO die Genehmigungsfreistellung bei Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Deshalb muss auch im weiteren Verfahren hier auf die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe von Dachaufbauten und die Unterschreitung eines Vollgeschosses bei Änderungen der Dächer geachtet werden. Die Anzahl der Wohneinheiten und der damit verbundene Stellplatzbedarf auf den einzelnen Grundstücken sollen in einem verträglichen Maß bleiben.