Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 17, dagegen: 2, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Schreiben vom 30.11.2016

Hiermit erhebe ich Grundstückseigentümer/ Flurnummer 597/15 gegen den Bebauungsplan 14/1 Hölzleshoffeld Einspruch.

 

1.  Einspruch: Gegen die Festlegung der Bebauung

2.  Einspruch: Gegen Festschreibung von Siedlungsgrün und Bepflanzung

 

Schreiben vom 14.05.2019

Hiermit lege ich Widerspruch zum Entwurf II des Bebauungsplans Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“, wegen folgenden Punkten ein:

 

Massive Missachtung der in der Mediation erzielten Ergebnisse.

-      Die einheitliche Forderung der Teilnehmer war, dass die Möglichkeit der Entstehung von Großwohnanlagen vermieden werden sollte.

Dieses Hauptanliegen aller Teilnehmer wurde offensichtlich ignoriert und stattdessen, die mögliche Verdichtung gegenüber des Entwurfs I enorm erhöht.

Änderungsvorschlag:

Begrenzung der max. Wohneinheiten auf 4 pro GS und teilweise Reduzierung der GRZ.

 

Unnötige Verschiebung der Nutzungsgrenzen.

-      Plötzlich haben wenige Grundstücke fast keine Einschränkungen mehr. Nach Entwurf II haben einzelne Grundstücke auf einmal ca. 90-100 % mit WA1. Heißt, diese erhalten von den Planern eine extreme Wertsteigerung, dagegen deren Nachbargrundstücke, eine massive Wertminderung! (was ist hier passiert?)

-      Änderungsvorschlag: wie in den meisten GS min. 40 % WA 2 und „Siedlungsgrün“ auch in folgende Flurnummern wieder umsetzen:

-      597/4, /10, /14, /21, /23, /64 und 599/10, /23 (da grundlose Bevorteilung Einzelner).

 

Es ist für mich unverständlich, dass für die eigentlich effiziente Mediation, so viel Zeit und Geld investiert wurde und das dann jetzt doch anders gemacht wird. Bitte schauen Sie sich die Ergebnisse nochmal an und dann schauen Sie bitte an, was hiervon umgesetzt wurde.

So wie der Entwurf II umgesetzt ist, kann man z.B. ein bevorzugtes 1.200 m2 GS in zwei Grundstücke teilen und dann jeweils bis zu 4-5 Wohneinheiten drauf stellen.

Dies wollte so definitiv keiner der Mediationsteilnehmer in Nachbarsgarten haben!


Beschluss:

Zum Schreiben vom 30.11.2016:

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Zu 1. Diese Einwendung ist zu unbestimmt formuliert, so dass dazu keine Abwägung erfolgen kann.

Zu 2. Die Festsetzung „Siedlungsgrün“ ist zum Entwurf II vom 25.03.2019 entfallen.

Zum Schreiben vom 14.05.2019:

Um Wohngebäude in zweiter Reihe zu ermöglichen, ist die GRZ von 0,4 erforderlich. Mit Reduzierung der GRZ würde ein Planungsfehler entstehen. Diese GRZ ist gemäß BauNVO auch allgemein gültiges und städtebaulich vertretbares Maß für ein Allgemeines Wohngebiet – wie hier im Hölzleshoffeld. An der Ermöglichung von vier Wohneinheiten im WA 1 und einer Wohneinheit im WA 2 wird festgehalten.

Bei den genannten Grundstücken, welche überwiegend im WA1 liegen, ist die verkehrliche Erschließung an zwei Grundstücksseiten gesichert, sodass hier eine Bebauung möglich ist. Dies ist eine andere Situation und nicht gleichzusetzen mit einer Bebauung in zweiter Reihe mit zusätzlichem Erschließungsaufwand. An dieser Regelung wird festgehalten.

Die Ergebnisse des Workshops sind in den Entwurf II vom 25.03.2019 des Bebauungsplans eingeflossen. Dass hierbei einige Teilnehmer mehr, andere eher weniger Verdichtung wünschen, liegt in der Natur der Sache und spiegelt die Vielfalt der Eigentümerinteressen wieder. Als Kompromiss im Workshop wurde die zweite Reihe erlaubt – jedoch in festgelegten Maßen (nur 1Wohneinheit, nur 1 Vollgeschoss) begrenzt. Dies dient auch der Sicherstellung des nachbarlichen Friedens. Ohne Bebauungsplan wäre die von Ihnen beschriebene Situation (Grundstücksteilung und Bebauung beider Teilbereiche) gemäß § 34 BauGB auch grundsätzlich möglich – jedoch unter Umständen mit noch mehr Wohneinheiten. Von daher steuert die vorliegende Planung eine in der Nachbarschaft verträgliche Art der Verdichtung.