Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 17, dagegen: 2, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Schreiben vom 09.12.2016

 

Ihrer aktuellen Broschüre über Oberasbach ist folgendes zu entnehmen:

 

„Willkommen in Oberasbach“ – „Oberasbach verbindet“

"Man kann in Oberasbach sehr gut groß, aber auch alt werden"

Ich hatte mich im Jahr 2006 mit meiner damaligen Partnerin und jetzigen Frau dazu entschieden in Oberasbach zu leben. Daher habe ich einen Teil des Grundstückes von meinen Eltern erhalten. Die Stadt und das Landratsamt hat den Bau des Hauses ohne jegliche Einschränkung befürwortet und genehmigt

 

Es wird mittlerweile so hingestellt, als wäre das verkehrt.

Aus unserer Sicht ist das nicht der Fall. Daher müssen wir unser Eigentum (be)schützen. Auch vor Ihnen.

Was ist (möglicherweise)in 30 Jahren?

Entspricht unser Haus noch den ökonomischen Normen?

Wie kann ein Fertighaus vernünftig saniert werden? Kann es das überhaupt?

Wie lange hält ein Fertighaus überhaupt?

Ist das Haus dann noch altersgerecht? Benötigt man dann ein bedarfsgerechtes Haus? Vielleicht ebenerdig und / oder barrierefrei?

 

Diese Fragen können weder Sie noch ich momentan beantworten.

 

Sie schreiben in Ihrer Antwort auf unseren 1. Einspruch lapidar: „Die fehlende Baugrenze drückt lediglich aus, dass bei Abriss die Neuerrichtung an gleicher Stelle nicht mehr zulässig ist.“

 

Dieser für Sie scheinbar unbedeutende Satz hat für mich /uns möglicherweise existenzielle Bedeutung.

 

Auf meinem Grundstück sind keinerlei! Baugrenzen. Das bedeutet, dass mein Grundstück in 30 Jahren den Wert eines Kartoffelackers haben wird.

Sie berauben mich, meiner Frau und meiner zwei Kindern der Zukunft in Oberasbach. Ich brauche zwingend eine eingezeichnete Baugrenze für mein Haus.

Ich hoffe wir können in Oberasbach sehr gut groß, aber auch alt werden.

 

Wir hoffen, Sie sehen das genauso und stehen zu Ihrem Wort.

 

Schreiben vom 15.05.2019:

 

Wir legen (erneut) Widerspruch gegen den neuen Entwurf II des Bebauungsplans (BBP) Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ ein.

 

Unser Schreiben vom 09.12.2016 wurde von Ihnen noch nicht beantwortet.

 

Dessen Inhalt ist jedoch immer noch aktuell gültig.

 

Wir möchten noch einmal nachdrücklich vorbringen, dass unser Grundstück im neuen Entwurf (nach wie vor) ohne Baugrenzen versehen ist.

 

Sollte es bei dieser Entscheidung bleiben, verlieren ich und meine Frau unsere Altersvorsorge.

 

Wir benötigen sowohl einen Bestandsschutz für unser Haus, als auch für unser Grundstück.

 

Ihre Entscheidung hat für mich, meine Frau und meine beiden Kinder existenzielle Auswirkung.

 

Wir hoffen, dass Sie sich dessen bewusst sind und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

 


Beschluss:

Zum Schreiben vom 09.12.2016

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Der Entwurf II vom 25.03.2019 zum Bebauungsplan Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ sieht großzügige Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/70, Gemarkung Oberasbach, vor.

Die Hinterliegerbebauung wurde im WA 2 erfasst und ist grundsätzlich eingeschossig mit Flachdach zulässig.

Das bestehende genehmigte Gebäude hat Bestandsschutz. Dieser wird durch die Planung auch nicht angetastet. Aus diesem kann nach momentanem Recht jedoch kein Anspruch auf Genehmigung einer neuen baulichen Anlage abgeleitet werden. Auch ein Anspruch auf eine Erweiterung oder einen Ersatzbau besteht nicht. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. IV.5 regeln den Bestandsschutz und die Wiedererrichtung von rechtmäßig errichteten Bestandsgebäuden.

Somit existiert nach Rechtskraft dieses Bebauungsplans ein weitergehender Bestandsschutz für das Gebäude als momentan. Ein unzumutbarer Eingriff ins Eigentumsrecht kann deshalb nicht gesehen werden.

Schreiben vom 15.05.2019

Ihr Schreiben vom 09.12.2016 wurde mit Schreiben vom 23.07.2018 beantwortet. Die Inhalte Ihres Schreibens wurden in die Abwägung eingestellt.