Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 13, dagegen: 6, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Schreiben vom 04.12.2016

 

Zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Hölzleshoffeld" haben wir folgende Einwendungen:

 

1. Erhöhung der GRZ nach § 17 BauNVO auf das gesetzliche Höchstmaß von 0,4 im gesamten Geltungsbereich des B-Planes

 

2. Änderung/Erweiterung der textlichen Festsetzung IV.9.1:

 

An den der Straßenseite abgewandten Grundstücksgrenzen (zu Nachbarn und Privatwegen) ist eine Abgrenzung/ Einfriedung von 2,00 m (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a

BayBO) möglich und zulässig.

 

Begründung: Schutz der Privatsphäre, Vermeidung von Nachbarschaftskonflikten.

 

Schreiben vom 24.04.2019

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB nehmen wir zum geplanten BPlan Nr. 14/1 wie folgt Stellung:

 

Im Rahmen einer nachhaltigen Flächenbewirtschaftung und zum Schutz von Boden und Wasser sprechen wir uns für die Möglichkeit der Errichtung von Carports & Garagen direkt an der Straße aus.

Die Baugrenze (rote Linie) zur Straße hin ist daher freizugeben.

 

Insbesondere beabsichtigen wir (Tannenweg 15) zeitnah weitere Stellplätze durch einen Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/54 direkt angrenzend an der vorderen Grundstücksgrenze zu errichten, auch um so zur Entlastung der Parksituation im tannenweg beizutragen. Eine Errichtung eines Carports im hinteren Teil des Grundstücks kommt für uns nicht in Frage, da der Weg dorthin sonst unnötigerweise versiegelt werden müsste.

 

Vielleicht wäre das auch für andere Anwohner ein Anreiz, Carports zu errichten und somit nicht die gesamte Straße zuzuparken. So könnten evtl. auch größere Fahrzeuge, wie Müllabfuhr, Post, Straßenreinigung, Einsatzfahrzeuge der Polizei etc. leichter die Straße passieren.

 

Für eine Rückantwort bedanken wir uns und verbleiben …


Beschluss:

Zum Schreiben vom 04.12.2016

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Zu 1.:

Nach dem letzten Planungsstand zum Bebauungsplan Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ beträgt die GRZ 0,4 als Höchstmaß.

Zu 2.:

Die Festsetzung Nr. IV.8.2 legt folgendes fest: Die Abgrenzung / Einfriedung privater Grundstücke zu benachbarten Grundstücken darf nur ohne Sockel und bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m über dem natürlichen Gelände (gemäß Höhen im Planblatt) erfolgen. Bei Doppelhäusern sind im Bereich von Terrassen auch Terrassentrennwände in einer Höhe von 2,00 m über dem natürlichen Gelände (gemäß Höhen im Planblatt) zulässig. Insbesondere führen auch ähnliche Einfriedungen im Baugebiet dazu, dass ein Ortsbild in seiner Grundstruktur noch einen sehr homogenen Charakter aufweist. Diesen gilt es in den Grundstrukturen erkennbar zu erhalten.

Zum Schreiben vom 29.04.2019

Carports in der 5-Meter-Zone an der öffentlichen Verkehrsfläche:

Neben der Planung für eine moderate Nachverdichtung, ist ein Ziel der Stadt Oberasbach die Bewahrung des ursprünglichen Charakters des Siedlungsgebietes der Bayerischen Landessiedlung aus den 1960er Jahren, mit seiner der typischen Ästhetik.

Die Freihaltung der 5-Meter-Zone in den Vorgärten ist ein städtebauliches Element, das die Eigenart des Baugebietes aus der Zeit des Rahmenplans der Bayerischen Landessiedlung für die Siedlerstätten wiederspiegelt. Sehr viele Zufahrten und Nebengebäude sind auch noch heute zurückversetzt vorhanden.

Die vorhandenen Grundstücke mit Carports im Vorgarten demonstrieren dem Betrachter eine massiv wirkende Bebauung und Versiegelung. Dieser städtebaulichen Fehlentwicklung möchte die Stadt Oberasbach entgegenwirken und dennoch dem Bedürfnis nach Pkw-Stellplätzen in Fahrbahnnähe nachkommen.

Ebenerdige Stellplätze ohne Überbauung ordnen sich optisch der übrigen Bebauung unter und sind besser anzufahren, als überdachte Stellplätze. Darum werden erst recht keine Garagen in der 5-Meter-Zone zur Erschließungsstraße zugelassen.

Im Gruppenmoderationsverfahren gab es einen eigenen Workshop „Autostellplätze, Carports“. Die Dokumentation der Ergebnisse über den Workshop wurde durch die externe städtebauliche Beraterin Frau Dietrich in Zusammenarbeit mit dem neutralen Moderator Herrn Dr. Rohrbach erstellt. Letztlich entscheidet der Stadtrat über die Abwägung im Bauleitplanverfahren und ist Rechtssetzungsorgan für die Satzung „Bebauungsplan Nr. 14/1 Hölzleshoffeld“.

Diese Problematik (Stellplätze, Carports, Zufahrtsbreiten, Versiegelung) wurde deshalb bereits in der Stadtratssitzung am 18.07.2018 angesprochen (Planungskonzept II) und der Grundsatzbeschluss zum städtebaulichen Konzept zur Weiterbearbeitung für den Bebauungsplanentwurf II einstimmig so beschlossen. Das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer an der beliebigen Nutzung ihres Grundstücks wird insoweit aus städtebaulichen Gründen zumutbar eingeschränkt, da dem Wunsch nach Stellplätzen in diesem Bereich, unter der Voraussetzung einer wasserdurchlässigen Herstellung, entsprochen wird. Vorhandene Carports genießen Bestandsschutz.

Warum straßenseitig errichtete Carports, anders als Stellplätze an dieser Stelle, das Parken auf der öffentlichen Straße minimieren sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Stellplatznachweis ist nach der Stellplatzsatzung der Stadt Oberasbach auf dem Baugrundstück zu erbringen. Gegen eine zweckentfremdete Nutzung von Garagen und Stellplätzen kann die Stadt leider grundsätzlich wenig unternehmen.

Die Durchfahrtsbreite für Müllabfuhr und Einsatzfahrzeuge ist nach der Straßenverkehrsordnung freizuhalten. Ist diese nicht gegeben, besteht an dieser Stelle kraft Gesetzes ein Parkverbot.