Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 13, dagegen: 6, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Schreiben v. 30.11.2016 von einer Miteigentümerin:

 

Hiermit erhebe ich Grundstückseigentümer/ Flurnummer 597/42, gegen den Bebauungsplan 14/1 Hölzleshoffeld Einspruch.

 

1.  Einspruch: Gegen die Festlegung der Bebauung

 

2.  Einspruch: Gegen Festschreibung von Siedlungsgrün und Bepflanzung

 

 

Schreiben vom 01.12.2016 von fünf Miteigentümern:

 

Im Nachgang zur 4. Anliegerinformationsveranstaltung möchten wir, die Anwohner des Anwesens Tannenweg 14, Fl.-Nr. 597/42, unsere Einwendungen, Bedenken und Anregungen bzgl. des nun vorgelegten Bebauungsplanes darlegen.

 

Bislang bestand generelle Übereinstimmung - und die ist hoffentlich weiterhin gegeben - im "Hölzleshoffeld" Auswüchse, seien es überdimensionierte oder städtebaulich untragbare Bauten - wie bereits geschehen - mit einem entsprechenden Bebauungsplan für die Zukunft zu verhindern.

 

Mit dem nun vorliegenden Planentwurf wird jedoch das "Kind mit dem Bade" ausgeschüttet. Es muss doch möglich sein, das Eine zu erreichen, ohne das Andere - sinnvolle Vorgaben - auszuschließen. Ein Bebauungsplan mit Augenmaß und vertretbarer Gleichbehandlung sind gefragt.

 

Durch diesen Bebauungsplan werden die Grundstücke entwertet, von einer propagierten Wertsteigerung wollen wir gar nicht erst sprechen.

 

Rund 230 qm (5 Meter Streifen an der Straße und die südliche Ortsrandeingrünung) würden uns durch Ihre Unterschriften so gut wie enteignet. Auf einer solchen Fläche genehmigt man an anderer Stelle den Bau eines Hauses.

 

Allen Besitzern wird vorgeschrieben, wie das Grundstück auszusehen hat, in welcher Form und Größe es zu bepflanzen, zu pflegen und zu erhalten ist.

 

übernehmen die Planer oder deren "Auftraggeber" die Kosten? Nein! Also muss es uns vorbehalten bleiben, in vertretbarer Art und Weise - der Allgemeinheit verpflichtet - auf und mit unseren Grundstücken zu verfahren.

 

Unsere Einwände:

 

1.Nebenanlagen

 

Die Parksituation im Tannenweg (auch in den benachbarten Straßen) wird immer kritischer. Das Parken ist nur auf einer Straßenseite - und da nicht auf Höhe der schmalen Grundstückseinfahrten - möglich.

Vor längerer Zeit waren auch Mitarbeiter des Landratsamtes im Tannenweg und haben sich äußerst kritisch über die Befahrbarkeit der Straße (schmal und Parksituation) für die Müllfahrzeuge und die fehlende Wendemöglichkeit (sie müssen rückwärts einfahren) geäußert.

 

Wie würde eine Stellungnahme der Feuerwehr ausfallen - sofern sie denn gefragt werden würde? Was wäre bei einem Brand?

 

Es liegt also in aller Interesse, dem zunehmenden Parken auf der Straße entgegenzuwirken. Doch der Bebauungsplan-Entwurf ist dem nicht zuträglich, ja er verhindert dies sogar.

 

Die Häuser auf der Südseite des Tannenwegs wurden mit einem Abstand von bis zu 12 Metern von der Grundstücksgrenze (Straße) errichtet. Dieser Abstand lässt den Bau von weiteren Garagen, Carports und Stellplätzen - wie schon auf mindestens 5 Grundstücken geschehen - problemlos zu.

 

Die Nebenanlage - in unserem Fall ein angedachter Doppelcarport - kann direkt ab Grundstücksgrenze (ein Stauraum ist nicht erforderlich) gebaut werden. Als zweite Variante könnte der Carport auch über die vorhandene Garageneinfahrt erreicht werden.

 

Es wurde auf der Südseite des Tannenwegs - auch an anderen Stellen - mehr oder minder willkürlich eine Baulinie für Nebenanlagen - 5 Meter ab Straße - gezogen. Diese unsinnige Linie liegt im westlichen und östlichen Bereich des Tannenwegs unwirksam innerhalb der jetzigen Bebauung und der künftigen Baugrenze. Es ist nicht einzusehen, dass auf den übrigen Grundstücken wertvolles Gelände praktisch aus unserer Verfügung genommen wird.

Diese rote Bebauungslinie für Nebenanlagen führt dazu, dass Garagen, Carports - sogar Stellplätze - ganz verhindert werden bzw. dass diese unverhältnismäßig nahe an die Wohnbebauung herangerückt werden müssen.

Es wäre mehr als ein "Schildplanerstreich": etwa 1 Meter Abstand des Carports zu den Fenstern der Parterrewohnung, aber 5 Meter verschenkte Fläche zur Straße.

 

Wo bleibt da die angeblich angestrebte alles leitende Wohnqualität?

 

Ein "Flickenteppich" würde entstehen, der der Gesamtoptik wesentlich mehr abträglich wäre, als ein Carport direkt am Grundstücksrand mit einer anschließenden zusammen­ hängenden großzügigen Grünfläche. Auch die Versiegelung wäre geringer.

 

Die von Seiten der Planer geäußerte Meinung, einen Carport vor die Garagen zu stellen ist abwegig. In der Praxis wird niemand die Autos hin und her rangieren, damit die in "zweiter Reihe" parkenden Fahrzeuge ein und ausfahren können.

 

Keine der im unmittelbaren Bereich der Straße liegenden, genehmigten und teilweise erst vor wenigen Wochen gebauten Garagen, Carports und Stellplätze entspricht dem Bebauungsplan.

 

Ziel muss es sein, auf geeigneten Grundstücken, wenn das die Eigentümer schon wünschen, ordentlichen Parkraum für die immer zahlreicher werdenden Autos schaffen zu können. Niemand wird jedoch - über die gesetzliche Vorgabe hinaus - unter den gegebenen Planbedingungen sein Grundstück "belasten", wenn er nicht die optimale Lösung (Lage, Witterungsschutz für die Autos mittels Garage oder Carport) erreichen darf und kann.

 

Die Folge: Autos werden in noch größerem Umfang auf der Straße geparkt.

 

Wir verlangen also, die 5-m Zone an der Straße ersatzlos zu streichen.

 

2. Zufahrts- und Zugangsflächen

 

Halten Sie es für so sinnvoll, dass eventuell von den Autos abgesonderte umweltfeindliche Dinge, wie Straßen- und Reifenabrieb, Öl oder Salzwasser, direkt in das Erdreich gelangen?

 

Es wird vorgeschrieben, dass Flächen in der 5-Meter-Zone zwischen Straße und Nebenanlagen (Garagen) nicht versiegelt werden dürfen. Wir haben doch hoffentlich generell Bestandsschutz, auch für die seit 50 Jahren vorhandene, geteerte Garagenzufahrt und erforderlichenfalls deren Ersatz!

 

Zugangsflächen zum Wohngebäude sollen ebenfalls mit wasserdurchlässigen Materialien, wie Lochsteine etc. ausgeführt werden. Fußverletzungen sind damit ja fast schon vorprogrammiert. Wer trägt die Verantwortung, wenn z. B. ein Gehbehinderter verunglückt?

 

3. Bestandsschutz

Es kann doch nicht sein, dass ein Wohngebäude oder eine Nebenanlage - ausgelöst etwa durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie z. B. Brand - nach erforderlichem Abriss nicht wieder in der gleichen Lage und Umfang - entgegen der vorgegebenen Baugrenzen - errichtet werden kann.

 

4. 0rtsrandeingrünung und Baumbewuchs

Wir widersprechen der Forderung der Mindestpflanzdichte und -tiefe (auf 3 m Grundstückstiefe Sträucher zu pflanzen). Es muss jedem selbst überlassen sein, den Garten zu gestalten.

 

Es ist nicht einzusehen, warum eine "30m Zone" (110-kV-Freileitung) eingeführt werden soll. 15 m Abstand würden u.E. völlig ausreichen. Auch sollte dann in dieser Zone ein Pflanzen von Bäumen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine Höhenbeschränkung von 4 m ist in Ordnung.

 

Darüber hinaus sind wir nicht gewillt, einen auf dem Grundstück - innerhalb der Bewuchsbeschränkungszone - stehenden über 4 m hohen Kirschbaum, der genug Abstand zur Hochspannungsleitung hat, in der Höhe zu stutzen oder gar zu fällen bzw. ggf. nicht wieder zu ersetzen. 50 Jahre bestand in Bezug zur 11O KV-Hochspannungsleitung kein Problem und auch künftig ist ein solches nicht konstruierbar.

 

Außerdem sind die Vorschriften bei Neupflanzungen (u.a. Hochstamm) ein Unding.

 

Fazit: Wir lehnen den Bebauungsplan in der vorliegenden Version ab und bitten, unsere Einwendungen bei einer Neufassung zu berücksichtigen.

 

 

Schreiben vom 11.05.2019 (zzgl. Unterschriftenliste)

 

Nunmehr liegt der Entwurf II des Bebauungsplanes Nr. 14/1 vor. Bei folgenden Punkten erheben wir (die Betroffenen aus dem Oberen Locher Weg und Tannenweg, siehe Unterschriftenliste) Einspruch:

 

Punkt IV.4.1 - 4.4

Nebenanlagen, Garagen, Carports usw. dürfen demnach nur in einem Abstand von 5 Metern ab Straßenrand (hier Südseite Tannenweg) gebaut werden.

Es ist erfreulich, dass die Abstandsregelung zur Straße für Stellplätze entfällt. Nur das reicht nicht aus.

Wir wiederholen nochmals, dass es unseres Erachtens gleich ist, ob ich von einem Stellplatz, Carport oder einer Garage (mit elektrischem Garagentoröffner) auf die Straße fahre. Gegen die "5-m-Zone" spricht folgendes:

1.  Auf der Südseite des Tannenweges liegen bereits auf mehr als der Hälfte der Grundstücke Häuser, Carports und eine Garage innerhalb dieser "5-Meter-Zone".

2.  Der geforderte Abstand bringt durch die Zufahrtsflächen für die Carports/ Garagen - trotz der vorgeschriebenen Maßnahmen - eine größere Verdichtung des Bodens. Das Regenwasser vom Dach eines Carports oder einer Garage am Straßenrand kann auch auf das Erdreich bzw. den Rasen geleitet werden.

3.  Mitten in den Grundstücken liegende Carports/Garagen (statt am Grund­stücksrand zur Straße) würden auf jeden Fall die Optik des jeweiligen Grundstückes belasten und damit das so oft von den Planern zitierte Gesamtbild der Siedlung wesentlich mehr beeinträchtigen.

4.  Kein vernünftiger Mensch kann verlangen, dass man sich einen Carport/ Garage vor die Fenster des Hauses stellt, nur um einen zweifelhaften Gag eines Architekten/Landschaftsplaners zu realisieren.

5.  Mit einem Stellplatz kann man das Auto nicht vor den Witterungseinflüssen, besonders im Winter (Schnee und Frost) wirksam schützen.
Begrünte Seitenwände der Carports würden optisch der Gartenlandschaft voll und ganz Rechnung tragen.

6.  Der vorliegende Bebauungsplan hat zur Folge, dass wohl kaum jemand sein Grundstück mit einem Stellplatz belastet. Die Parkplatzsituation verschlechtert sich im Tannenweg weiter.
Zu Ihrer Info: Jetzt schon beschweren sich Anrainer im Fichtenweg über die dort geparkten Fahrzeuge aus dem Tannenweg

Wir fordern, in dieser "5-m-Zone" nicht nur Stellplätze, sondern auch Carports zuzulassen.

Für die Zufahrt zu den Garagen und 2 Stellplätzen oder Carports - gerade im Hinblick auf eine eventuelle Bebauung in der 2. Reihe - ist die vorgegebene maximale Einfahrten-Breite von 6 m je Grundstück nicht ausreichend.

Punkt IV.4.5

Im Sinne des Umweltschutzes halten wir es für sinnvoller, wenn die Stellflächen versiegelt wären, damit abtropfendes Wasser (streusalzhaltig) und andere Abscheidungen wieder direkt zurück auf die Straße gelangen könnten.

 

Punkt IV.5.3

Der 3. Satz ist unverständlich.

 

Punkt IV.11.3 und IV12.6 (in den textlichen Festsetzungen fälschlicherweise der Hinweis auf einen Punkt lV.13.5)

Diese Punkte führen zu einer Entwertung der Grundstücke, ja kommen sogar einer Enteignung gleich. Sie sind untragbar. Wir sind überzeugt, dass diese Vorschriften keiner gesetzlichen Vorgabe entsprechen und einer gerichtlichen Beurteilung nicht standhalten würden.

Diese Ortsrandeingrünung von 5 Metern Tiefe auf einer Länge von über 420 Metern würde durchschnittlich für jedes Grundstück etwa 120 qm Nutzflächenentzug bedeuten. Das Bild auf Seite 3 veranschaulicht beispielhaft in etwa den Flächenverlust.

 

In anderen Teilen der Stadt sind manche Flächen um die Häuser nicht größer.

 

Laut Bebauungsplan wird in einem Fall durch die Ortsrandeingrünung sogar ein Grundstück geteilt.

 

Mit dieser praktisch enteigneten Grundfläche ist es noch nicht getan. Denn der Entzug von Nährstoffen, Feuchtigkeit und Licht durch diesen "Sträucherwall" (Vorgabe: 1 Strauch pro qm, Mindestqualitäten bis zu 2 m Höhe) - verstärkt durch unseren trockenen Sandboden ­würde ja für die fast gleichgroße Fläche gärtnerischen Nutzungsausfall bedeuten.

Diese geplante Ortsrandeingrünung kann nur auf traumatischen Wunschvorstellungen beruhen. Schon nach kurzer Zeit würde es dem normalen Hausbesitzer nicht mehr möglich sein, den entstehenden "Urwald" ordnungsgemäß zu pflegen.

Wir können uns nicht vorstellen, dass die Praktiker in der Verwaltung und die politisch Verantwortlichen - nach Erkennen des Sachverhaltes - dem zustimmen.

Darüber hinaus kann es wohl nicht sein, dass einerseits durch den erfreulicherweise zu erwartenden Entfall der Hochspannungsleitung (mit ihren gesundheitlichen Belastungen), andererseits eine zwar andersgeartete aber neue Belastung auf uns zukäme.

 

Punkt IV.12.2 und IV12.6

Was hier zu Papier gebracht wurde, trägt - vermutlich durch den Landschaftsplaner - schon fast absolutistische Züge. Zumindest der Umfang der Pflanzungen (beim Obstbaum Hochstamm Hm, wer soll das ernten?) sollte doch wohl dem Eigentümer überlassen bleiben. Wie wird die Grundstücksfläche angesetzt? Mit Bebauung oder ohne diese?

 

Ein überaus wichtiger Punkt für die Grundstücke auf der Südseite des Tannenweges fehlt im Bebauungsplan. Wir verlangen einen Passus, dass nach Rückbau der 110 kV-Freileitung - selbst, wenn dies noch Jahre dauert - die Bauzone erweitert und die südliche Baubegrenzungslinie bis auf 4 Meter (wie im übrigen Baugebiet) an die Grundstücksgrenzen verschoben werden.

Von der Aufhebung der Bewuchsbegrenzungszone und den Beschränkungen bzgl. der Hochspannungsleitungsmasten gehen wir aus.

 

Wir lehnen den Bebauungsplan mit dem vorliegenden Inhalt ab und bitten, unsere Einwendungen zu berücksichtigen.

 

Schreiben vom 24.05.2019

 

Zu den Punkten IV.1.2 und IV.1.3 erheben wir Einspruch.

Aus Gründen des Erhalts der Wohnqualität, des Siedlungscharakters, der Infrastruktur und einer moderaten Nachverdichtung sollten statt der möglichen 5 Wohneinheiten nur maximal 4 – bezogen auf die derzeitigen Grundstücksgrößen (von etwa je 900 qm) - zulässig sein.


Beschluss:

Zum Schreiben v. 30.11.2016

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Zu 1. Diese Einwendung ist zu unbestimmt um sie in eine Abwägung einzustellen.

Zu 2. Die Festsetzung „Siedlungsgrün“ ist im Entwurf II vom 25.03.2019 des Bebauungsplans entfallen. Die rückwärtig im Grundstück Fl.Nr. 597/42, Gemarkung Oberasbach, festgesetzte Fläche, die für Bebauung und Bepflanzung nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, resultiert aus dem Verlauf der 110 kV Hochspannungsleitung. Diese erfordert eine Baubeschränkungszone (Planzeichen „graue Zackenlinie“), eine für Bepflanzung nur beschränkt nutzbare Zone (Planzeichen „violette Zackenlinie - Bewuchsbeschränkungszone“ und die Festsetzung einer Ortsrandeingrünung (grün markiert), die an jedem Ortsrand in Oberasbach als Übergang in die freie Landschaft gefordert wird.

Zum Schreiben vom 01.12.2016

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

1.    Nebenanlagen / Stellplätze / Garagen Carport

Die Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge fehlt im Stadtgebiet Oberasbach häufig in bereits bebauten Gebieten, wie auch im Tannenweg, dem Fichtenweg und dem Oberen Locher Weg. Die Stadt Oberasbach kennt diese Missstände, die aber ohne Flächenverfügbarkeit nicht zu lösen sind. Ein Grunderwerb war bisher nicht möglich. Der Kreisbaumeister des Landratsamtes Fürth wurde am Bauleitplanungsverfahren beteiligt.

Die Parksituation in den Straßen im „Hölzleshoffeld“ ist der Stadt Oberasbach ebenfalls bekannt. Je mehr Zufahrten auf privaten Grundstücken entstehen, umso mehr entfallen Stellplatzflächen auf der öffentlichen Straße.

Das mehrheitliche Ergebnis aus allen Arbeitsgruppen zu dem Thema in den zwei Tagen des Workshops sind in den Entwurf II vom 25.03.2019 des Bebauungsplans eingeflossen:

-      es soll auch in bisherigen Vorgärten die Errichtung von Stellplätzen möglich sein. Jedoch soll hinsichtlich der Anzahl, der maximalen Zufahrtsbreite und der Eingrünung eine Regelung getroffen werden;

-      Carports sollen im Vorgarten nicht errichtet werden,

-      Garagen sollen aus gestalterischen Gründen und wegen der Belichtung der Wohngebäude (Wohnqualität) nicht im Vorgarten zugelassen werden.

An der 5-m-Vorgartenzone wird festgehalten.

2.    Zufahrts- und Zugangsflächen

Die Nutzer oder Halter eines Kraftfahrzeugs sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass durch sein keine Schadstoffe ins Erdreich gelangen (z.B. Art. 5 BayBodSchG, § 7 Abs. 1 StVG). Die bloße Möglichkeit einer Verunreinigung kann nicht dazu führen, dass keine wasserdurchlässigen Beläge mehr für die Herstellung von Stellplätzen und ihren Zufahrten vorgeschrieben werden. Die Vermeidung von Bodenversiegelung zur Erhaltung von Versickerungsflächen für das Niederschlagswasser ist demgegenüber stärker zu gewichten.

Wasserdurchlässige Beläge können so ausgeführt werden, dass ein sicheres Überqueren möglich ist. Es gibt bereits eine größere Auswahl an Materialien, beispielsweise mit Pflaster.

3.    Bestandsschutz

Der Bestandsschutz vorhandener und genehmigter baulicher Anlagen wird durch diesen Bebauungsplan nicht angetastet. Er existiert weiterhin im Rahmen der genehmigten baulichen Anlagen und Nutzungen. Ausnahmen davon bilden Genehmigungen, die über 4 Jahre alt sind, wenn mit der genehmigten Maßnahme noch nicht begonnen wurde (Art. 69 BayBO).

Die Regelungen des Bebauungsplans müssen berücksichtigt werden, sobald an den Gebäuden und auf dem Grundstück Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die über diesen Bestandsschutz hinaus gehen – Anbauten, Aufstockungen, Veränderungen am Dach, an der Fassade sowie an den Wandöffnungen, Errichtung von Nebenanlagen / Nebengebäuden, Garagen, Carports und Stellplätzen, Veränderungen des Bodens durch Beläge u.a. Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen, Erweiterungen und Anbauten u. ä. – im Rahmen wie sie der Bebauungsplan zulässt – sind auch weiterhin am Bestandsgebäude erlaubt. Werden Hauptgebäude abgerissen, so müssen die neuen innerhalb der Baugrenzen errichtet werden.

4.    0rtsrandeingrünung und Baumbewuchs

Aus Gründen des Landschaftsbildes erfolgt eine Abgrenzung und Einbindung des Wohngebietes zur landwirtschaftlichen Flur durch einen grünen Ortsrand. Dies wird durch die Pflanzung artenreichen Strauchhecke auf privatem Grund mit einer Breite von 5 m erreicht. Aus Gründen des Artenschutzes werden heimische Gehölze (s. Pflanzenliste) festgesetzt.

Die Fläche nördlich der 110 kV – Freileitung unterliegt einer Bewuchsbeschränkung. Diese Fläche darf nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Es gilt eine Höhenbeschränkung der Pflanzung auf 4,0 m.

Die Bewuchsbeschränkungszone aufgrund der 110-kV-Freileitung wurde von dem fachlich zuständigen Träger öffentlicher Belange, der Firma Main-Donau-Netzgesellschaft mbH (MDN-Netz-GmbH) gefordert, ebenso wie die Baubeschränkungszone. Solange noch kein Rückbau der Hochspannungsleitung erfolgt ist, können diese Festsetzungen nicht entfallen. Es ist davon auszugehen, dass Ihre geschilderte Bestandsbepflanzung dem Leitungsträger nicht bekannt sein dürfte.

Im Bebauungsplan wird eine Mindestbepflanzung der Grundstücke mit Bäumen festgesetzt – wobei vorhandener Baumbestand angerechnet werden kann. Im Ergebnis soll pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche ein Baum vorhanden sein. Der Charakter des Quartiers – einer Siedlung im Grünen- soll erhalten werden.

Ein Laubholz-Hochstamm wird i.d.R. mehr als 15 m hoch und hat dann eine Kronendurchmesser von ca. 6 m. Halbstämme, Sträucher und Spalierobst erreichen bei weitem nicht diese Größen. Mit Hochstämmen lässt sich den zweigeschossigen Gebäuden eine adäquate Grünmasse entgegensetzen und das Gebiet wirkungsvoll durchgrünen.

Zum Schreiben vom 11.05.2019

Zu Punkt IV.4.1 - 4.4

Die textlichen Festsetzungen IV.4.1 - 4.4 werden beibehalten, um den Straßenraum in der 5-m-Zone von baulichen Anlagen (Hochbauten) freizuhalten und auf ein geordnetes Straßenbild abzuzielen.

1.    Carports und Garagen, welche bereits in der "5-Meter-Zone" bestehenden genießen Bestandschutz.

2.    Die Zufahrten sind aus wasserdurchlässigen Materialien auszuführen, sodass die Versiegelung nur beschränkt verstärkt wird.

3.    Städtebaulich relevant sind die öffentlichen Räume bzw. die in den öffentlichen Straßenraum wirkenden Flächen vom Grundstück. Hier soll der Charakter von durchgrünten Vorgärten vorrangig erhalten werden und keine übermäßige Versiegelung und Überbauung.

4.    Es wird durch die Planung keiner gezwungen, sich einen Carport oder eine Garage vor das Fenster seines Hauses zu stellen.

5.    Außerhalb der 5-m-Zone sind Carports zulässig.

6.    Diese Argumentation kann nicht nachvollzogen werden, da Stellplätze auch in der 5-m-Zone zulässig sind. Grundsätzlich ist hier auch zu erwähnen, dass der für die Nutzungen auf den Grundstücken notwendige Stellplatzbedarf auf dem selbigen nachzuweisen ist – und nicht im öffentlichen Straßenraum. Die Parkmöglichkeiten an öffentlichen Verkehrsflächen stehen ohne ausdrückliche verkehrsrechtliche Beschränkung grundsätzlich jedem zum Parken zur Verfügung und nicht nur den Anwohnern einer bestimmten Straße.

Carports in der 5-Meter-Zone an der öffentlichen Verkehrsfläche

An den Regelungen des Bebauungsplan Nr. 14/1 „Hölzleshoffeld“ (Entwurf II vom 25.03.2019) wird festgehalten. In der 5-m-Zone sind weiterhin nur 2 Stellplätze sowie eine max. 6 Breite Zufahrt zulässig.

Zu Punkt IV.4.5

Die Entwässerung muss auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Eine Entwässerung privater Flächen auf die öffentliche Straße bzw. den Gehweg ist grundsätzlich verboten. Eine Ableitung/Einleitung umweltschädlicher Substanzen ist ebenfalls verboten (Entwässerungssatzung – EWS – der Stadt Oberasbach).

Zu Punkt IV.5.3

„Bestandsgebäude / bauliche Anlagen genießen nur bis zu ihrem Abriss / ihrer Beseitigung Bestandsschutz. Anschließend gelten die Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Auf Grundstücken, auf denen die Lage der Baugrenzen nicht der Lage des Bestandsgebäudes entspricht, dürfen diese Baugrenzen erst in Verbindung mit dem Abriss / der Beseitigung des Bestandsgebäudes überbaut werden.“

Punkt IV.11.3 und IV12.6

Der aufgeführte Bezug wird in den textlichen Festsetzungen redaktionell richtiggestellt.

Aus Gründen des Landschaftsbildes erfolgt eine Abgrenzung und Einbindung des Wohngebietes zur landwirtschaftlichen Flur durch einen grünen Ortsrand. Dies wird durch die Pflanzung artenreichen Strauchhecke auf privatem Grund mit einer Breite von 5 m erreicht. Aus Gründen des Artenschutzes werden heimische Gehölze (s. Pflanzenliste) festgesetzt.

Die Ortsrandeingrünung teilt vermeintlich ein Grundstück im Südwesten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 14/1, weil der westliche Grundstücksteil im Außenbereich liegend, befindlich außerhalb des Geltungsbereichs, lediglich gärtnerisch genutzt wird und auch grundsätzlich der Bebauung entzogen ist (§ 35 BauGB).

Solange die 110-kV-Hochspannungsleitung noch steht, gelten die vom Leitungsträger geforderten Abstandsregelungen (Erläuterungen siehe oben zum Schreiben vom 30.11.2016). Wird die Freileitung ersatzlos zurückgebaut, bleibt es bei der Festsetzung der Ortsrandeingrünung. Sollte die Leitung in die Erde verlegt werden, wird der Leitungsträger Leitungsabstände vorgeben.

Zu Punkt IV.12.2 und IV12.6

Aus Gründen des Artenschutzes werden heimische Gehölze und aus Gründen des Landschaftsbildes, Mindestpflanzqualitäten für die Nachpflanzung und Neupflanzung von Bäumen festgesetzt – wobei vorhandener Baumbestand angerechnet werden kann. Um möglichst rasch eine wirksame Ortsrandeingrünung zu erreichen werden Mindestqualitäten für die Sträucher der Ortsrandeingrünung und Pflanzabstände festgesetzt.

Ein Laubholz-Hochstamm wird i.d.R. mehr als 15 m hoch und hat dann eine Kronendurchmesser von ca. 6 m. Halbstämme, Sträucher und Spalierobst erreichen bei weitem nicht diese Größen. Mit Hochstämmen lässt sich den zweigeschossigen Gebäuden eine adäquate Grünmasse entgegensetzen und das Gebiet wirkungsvoll durchgrünen.

Zum Schreiben vom 24.05.2019

IV.1.2 und IV.1.3

Gemäß § 1 Abs. 9 Nr. 6 BauGB ist die Zahl der maximal zulässigen Wohnungen nur in Bezug auf Wohngebäude zulässig. Eine Regelung der Wohneinheiten je Grundstücksfläche ist planungsrechtlich nicht möglich. Die Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude wird, wie festgesetzt belassen, um eine bestmögliche Ausnutzung der Gebäude zu ermöglichen. Die Anzahl der Wohneinheiten und der damit verbundene Stellplatzbedarf auf den einzelnen Grundstücken sollen in einem verträglichen Maß bleiben. Um die gewünschte bauliche Dichte zu ermöglichen, wird die Festlegung beibehalten, dass im WA 1 vier und im WA 2 eine Wohneinheit zulässig sind. Des Weiteren bestehen im Baugebiet bereits Mehrfamilienhäuser.