Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 17, dagegen: 2, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Hiermit erhebe ich Grundstückseigentümer/ Flurnummer 597/23 gegen den Bebauungsplan 14/1 Hölzleshoffeld Einspruch.

 

1.  Einspruch: Gegen die Festlegung der Bebauung

 

2.  Einspruch: Gegen Festschreibung von Siedlungsgrün und Bepflanzung

 

Schreiben vom 12.12.2016:

Hiermit widerspreche ich fristgerecht, dem o.g. Bebauungsplanentwurf bezüglich meines Grundstückes 597/23 im Fichtenweg 2 in Oberasbach.

Hierzu habe ich folgende wichtige Gründe:

·                 Mein Grundstück hat eine Größe von 1.122 m2 und ist mit einem 2-geschoßigen Haus bebaut, so dass ich laut o.g. Bebauungsplanentwurf kein Haus mehr in mein Grundstück bauen könnte. Dies kommt für mich einer Enteignung gleich. Gartenland hat einen Wert von ca. 50,-- €/m2, Bauland liegt aktuell bei mindestens 300,-- - 350,-- €/m2. Bei einer Teilung meines Grundstückes in einen weiteren Bauplatz mit ca. 600 m2 hätte ich dann einen Wertverlust von ca. 180.000,-- .

·                 Die Möglichkeit zur Bebauung meiner Teilfläche mit einem Einfamilienhaus, laut Nachweis vom Architekturbüro Zeidler / Fa. BAUTEC GmbH (siehe Abstandsflächennachweis) ist gegeben. Eine separate Zufahrt vom Oberen Locher Weg aus ist auch möglich.

·                

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Auf dem Grundstück (Teilgrundstück mit ca. 577 m2 ist noch Platz für eine kinderreiche Familie. Bedingt durch die gute Infrastruktur der Stadt Oberasbach, der unmittelbaren Nähe zu Sport- und Freizeitmöglichkeiten und Grünanlagen ist das Haus für eine Familie mit Kindern ideal.

·                 Die neue Bebauung wäre nicht in zweiter Reihe.
Hinterliegerhäuser wurden bereits in der unmittelbaren he genehmigt.

 

Aufgrund der o.g. Gründe lehne ich den Bebauungsplanentwurf ab.

Bitte ändern Sie den Entwurf entsprechend ab, damit mein geplantes familiengerechtes BV realisiert werden kann.


Beschluss:

Zum Schreiben vom 30.11.2016:

Die Stellungnahmen und Einwendungen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt.

Zu 1. Diese Einwendung ist zu unbestimmt um sie in eine Abwägung einzustellen.

Zu 2. Die Festsetzung „Siedlungsgrün“ ist im Entwurf II vom 25.03.2019 des Bebauungsplans entfallen.

Zum Schreiben vom 12.12.2016:

Der Bebauungsplanentwurf (Stand: 25.03.2019) sieht großzügige Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/23, Gemarkung Oberasbach, vor. Ein Anrecht auf die Errichtung eines zweiten Hauptgebäudes ist auch ohne Bebauungsplan grundsätzlich nicht vorhanden – somit kommt diese Festsetzung auch keiner Enteignung oder eines Wertverlustes gleich.

Zur Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit dieses Hauses wurden die Baugrenzen im Entwurf II vom 25.03.2019 großzügig erweitert. Auf die von Ihnen eingereichten Planskizzen wird in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen. Bitte reichen Sie zu gegebener Zeit einen Bauantrag ein. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans kommt gegebenenfalls auch ein Bauvorhaben im Freistellungsverfahren in Betracht.