Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: dafür: 19, dagegen: 0, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Zu o. gen. Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Trinkwasserschutzgebiete

nach unserer Kenntnis liegt das Vorhaben nicht in einem Wasserschutzgebiet, somit werden durch das geplante Vorhaben die Belange des Trinkwasserschutzes werden nicht berührt.

 

Trinkwasserversorgung

Das Gesundheitsamt empfiehlt mit dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen im Vorfeld abzuklären, ob eine ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann.

 

Abwasserentsorgung

Abwasserleitungen sind mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und wir verweisen auf die gültigen DIN-Vorschriften DIN EN 1610, DIN EN 12889, DIN 1986-30 und Arbeitsblätter ATV-DVWK-A 139, ATV-DVWK-M 143-6 und ATV-DVWK-M 146.

Die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften WHG, BayWG, VAwS und AbwV sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.

 

Überschwemmungsgebiete – Hochwasserschutz

Im eingesehenen BBP werden keine Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Im Rahmen der klimatischen Veränderungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Starkregenereignissen und der damit einhergehenden erhöhten Wahrscheinlichkeit von Hochwassersituationen sollte dies in ausreichend dimensionierten Entwässerungskanälen Berücksichtigung finden.

 

Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste

Von Seiten des Gesundheitsamtes sollten die Zufahrtswege für Feuerwehr und Rettungsdienste vor Baubeginn ermittelt werden und in der Planung Berücksichtigung finden. Der Kreisbrandrat soll gehört werden.

 

Bodenschutz- Wirkungspfad Boden-Mensch

Es sind dem Gesundheitsamt derzeit keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Da das Vorhandensein von weiteren schädlichen Bodenveränderungen und -verunreinigungen oder Altlasten nicht ausgeschlossen werden kann, weisen wir grundsätzlich darauf hin, dass in diesen Fällen umgehend, ohne schuldhaftes Verzögern, die zuständige Stelle des Landratsamtes Fürth und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu informieren sind und die weitere Vorgehensweise abzustimmen ist.

 

Ohne weitere Bodenanalytik wäre im Falle einer Neubebauung mit der Zielnutzung „Wohnen“ ein Aushub bis mindestens 35 cm u. GOK mit Austausch gegen unbelasteten Erdaushub (LAGAZ0, 1997) vorzunehmen. Alternativ wäre auch eine Überschüttung mit nachweislich unbelastetem Bodenmaterial in einer Höhe von mind. 35 cm ü. GOK durchführbar.

 

Für die Zielnutzung „Wohnen“ sollte aus gesundheitsamtlicher Sicht eine orientierende Untersuchung auf Schadstoffe für den Wirkungspfad Boden-Mensch gemäß der geltenden BundesbodenschutzV durchgeführt werden, wobei der entsprechende Parameterumfang für den Pfad Boden-Mensch beachtet werden sollte, was bedeutet, dass Dioxine du Furane einzubeziehen sind.

Hierbei sollten gemäß der Größe der zu beprobenden Fläche ausreichend Mischproben durchgeführt werden. Die Mischproben sollten aus je 15 – 25 Einzelproben für die jeweiligen Beprobungstiefen (0,00 – 0,10 m sowie 0,10 – 0,35 m u. GOK) bestehen (Wirkungspfad Boden-Mensch).

 

Immissionsschutz: Lärmschutz

Aus gesundheitspräventiver Sicht wird auf die Einhaltung der aktuell gültigen Fassung der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) hingewiesen.

 

So legt die 16. BlmSchV als Immissionsgrenzwert bei allgemeinen Wohngebieten (WA) tagsüber (6:00 -22:00 Uhr) ein Immissionspegel Ltag von 59 dB(A) sowie nachts (22:00 - 6:00 Uhr) LNacht von 49 dB(A) fest. Diese Immissionsgrenzwerte sollten als Mindestziel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen nicht überschritten werden.

 

Wenn möglich sollten die Orientierungswerte der aktuellen DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Nach der DIN 18005-1 sind die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten (WA) tagsüber (6:00- 22:00 Uhr) mit einem Immissionspegel LTag von 55 dB(A) sowie nachts (22:00- 6:00 Uhr) LNacht von 45 bzw. 40 dB(A) (Verkehrslärm) als Zielwerte zur Vermeidung von Gesundheits-gefährdungen festgelegt worden. Diese Werte bieten einen Anhalt für die Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange (u. a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse der Bevölkerung), die gegen und untereinander in angemessener Weise im Rahmen des Lärmschutzes zu berücksichtigen sind.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine chronische Lärmbelästigung tagsüber ab 60 dB(A) und nachts ab 50 dB(A) mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, wenn die Belastung über einen längeren Zeitraum anhält. Es finden sich gesundheitliche Auswirkungen im Sinne einer Blutdruckerhöhung und eines erhöhten Herzinfarktrisikos nach einer Latenzzeit von mehreren Jahren. Neben einer Beeinflussung des kardiovaskulären Systems kann es bei chronischer Lärmbelastung auch zu kognitiven Störungen (Lernstörungen, Konzentrationsstörungen, Störung im Sozialverhalten) kommen.

 

Welche Maßnahmen zur Lärmminderung und Lärmvorsorge im Einzelnen erforderlich sind, kann durch das Gesundheitsamt nicht beurteilt werden. Primär sind aktive Lärmschutzmaßnahmen auszuschöpfen und verbleibende Defizite durch passive Lärmschutzmaßnahmen auszufüllen.

 

Zum Schutz der Anwohner vor erhöhten Lärmimmissionen ist durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die raumartabhängigen Anhaltwerte für lnnenschallpegel gemäß der VDI-Richtlinie 2719 durch von außen ein­ dringenden Schall nicht überschritten werden. Folgende Maßnahmen können dazu dienen, diese Anforderungen zu erfüllen:

Orientierung der besonders schutzwürdigen Räume (Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer) auf der schallabgewandten Seite

Einbau von Schallschutzfenstern

Ausreichende Dimensionierung der sonstigen Bauteile

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes empfehlen wir daher, vor Baubeginn einen Nachweis über die Einhaltung der Innenraumpegel nach VDI 2719 (Anhaltwerte für lnnenschallpegel nach Tabelle 6) oder DIN 4109:216-07 zu fordern und die dort errechneten erforderlichen Bauschalldämmmasse der Außenbauteile in die Baugenehmigung zu übernehmen.

 

Bei der Planung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie der Grundrissorientierungen von Gebäuden und Balkonen als auch der Aufenthaltsflächen im Freien ist zu beachten, dass auch bei längeren Aufenthalten im Freien eine Gesundheitsgefährdung nicht zu besorgen sein darf. Falls möglich, wird empfohlen die Lärmschutzmaßnahmen so zu gestalten, dass sogar zukünftige subjektive Belästigungen der Anwohner vermieden werden.

 

Das Umweltbundesamt empfiehlt Gemeinden und Kommunen als langfristiges Handlungsziel für die Lärmaktionsplanung einen Immissionspegel LNacht von 40 dB(A).

 

Mobilfunkanlagen, nieder- und hochfrequente elektromagnetische Felder und Hochfrequenzanlagen

Zu den Standorten und Errichtung von Mobilfunkanlagen kann das Gesundheitsamt Fürth keine Einwendungen erheben, wenn durch entsprechende Fachgutachten bestätigt bzw. sichergestellt werden kann, dass die Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Fassung des

  Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),

  der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder- 26. BlmSchV) und

  der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) eingehalten werden.

Grenzwerte der geltenden Bundesimmissionsschutzverordnung für elektromagnetische Strahlungen sind einzuhalten und durch standortspezifische Berechnungen zu überprüfen. Die prognostizierten Immissionswerte sollten, soweit eine Genehmigung und Inbetriebnahme der Anlage(n) erfolgt, durch Vorortmessungen unter Worst-Case-Bedingungen kontrolliert werden.

Die Bestimmungen des Standortverfahrens der Bundesnetzagentur sind zu berücksichtigen.

 

Maßnahmen des Gesundheitsamtes:

Von Seiten des Gesundheitsamtes sind derzeit keine Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt, welche für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.


Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Trinkwasserschutzgebiete: Ein Trinkwasserschutzgebiet liegt nicht vor.

Trinkwasserversorgung: Das Baugebiet „Hölzleshoffeld“ besteht seit den 1960er Jahren. Für die geplante Nachverdichtung kann eine ausreichende Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden.

Abwasserentsorgung: Die aufgezählten Vorschriften sind der Stadt Oberasbach bekannt und werden bei Bedarf angewendet. Evtl. erforderliche Neuverlegungen von Abwasserleitungen erfolgen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.

Überschwemmungsgebiete befinden sich im Baugebiet Hölzleshoffeld nicht. Das Problem bei Starkregenereignissen ist der Stadt bekannt. Da der Versiegelungsgrad im Plangebiet durch die geplante zulässige Nachverdichtung zunimmt, prüft das Tiefbauamt, ob evtl. notwendige Maßnahmen am Kanalnetz erforderlich werden.

Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste sind im Bestand vorhanden. Für die Hinterliegerbebauung ist dies im Einzelfall bei der Baugenehmigung zu ermitteln bzw. im Freistellungsverfahren im Zuge der Planung der Bauwerke nachzuweisen. Der Kreisbrandrat wurde im Bauleitplanverfahren gehört und dessen Stellungnahme in die Abwägung eingestellt.

Bodenschutz- Wirkungspfad Boden-Mensch, Altlastenverdachtsflächen: Der Stadt Oberasbach sind ebenfalls keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Das Planungsgebiet ist seit langem bebaut. Das Vorhandensein von Altlasten im Boden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen sind Prüfungen durchzuführen. Beim Antreffen belasteter Bodenschichten und Altlasten sind diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und zu entsorgen.

Immissionsschutz, Lärmschutz: Es liegen Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung vom 07.10.2016 und 28.02.2019 vom Ing-Büro für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg, vor. Die abzuleitenden Erkenntnisse sind in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet worden. Die Zonen mit den dazugehörigen Lärmpegeln sind im Planblatt gekennzeichnet und die sich daraus ergebenden Auflagen und Maßnahmen an Gebäuden sowie ggf. Grundrissplanungen sind bei Baumaßnahmen grundsätzlich zu beachten. Die konkrete Auslegung der baulichen Maßnahmen zum Schutz von Außenlärm (Art und Güte der Außenbauteile sowie ggf. zu berücksichtigende Zusatzeinrichtungen) erfolgt im Rahmen der jeweiligen Bauanträge oder im Falle eines Freistellungsverfahrens im Zuge der Planung der Bauwerke. Hierfür sind die im Bericht 14388.1 des Gutachtens vom 28.02.2019 in Anlage 9 und 10 dargestellten Außenlärmpegel zugrunde zu legen (siehe Anlage Nr. 11.3 der Begründung). Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Datenlage geringere Außenlärmpegel auftreten.

Mobilfunkanlagen, nieder- und hochfrequente elektromagnetische Felder und Hochfrequenzanlagen: Die Belange des Immissionsschutzes bezüglich elektromagnetischer Felder wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Es sind keine negativen Auswirkungen, welche auf das Plangebiet einwirken bekannt. Der Betreiber eines Mobilfunknetzes muss die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung einer Mobilfunkanlage zwei Wochen zuvor der örtlichen Immissionsschutzbehörde anzeigen (§ 7 Abs. 1 26. BIm-SchV). Der Anzeige ist eine Kopie der sogenannten Standortbescheinigung beizufügen. Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur nach Antragstellung erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende ortsfeste Sendefunkanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhält. Ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, so verweigert die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. In diesen Fällen ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage untersagt. Die nächsten Mobilfunkstandorte befinden sich in der Steiner Straße, Lilienstraße sowie Karlstraße. Beim Standortbescheinigungsverfahren wird grundsätzlich immer die Nachbarbebauung hinsichtlich Entfernung und Höhe berücksichtigt. Auswirkungen von diesen Mobilfunkstandorten auf das Gebiet „Hölzleshoffeld“ sind nicht anzunehmen. Der Hinweis über die Maßnahmen des Gesundheitsamtes wird zur Kenntnis genommen.