Sitzung: 29.11.2021 StR/021/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: dafür: 19, dagegen: 0, anwesend: 20, beteiligt: 1
Sachverhalt:
Zu o. gen.
Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:
Trinkwasserschutzgebiete
nach unserer
Kenntnis liegt das Vorhaben nicht in einem Wasserschutzgebiet,
somit werden durch das geplante Vorhaben die Belange des Trinkwasserschutzes
werden nicht berührt.
Trinkwasserversorgung
Das
Gesundheitsamt empfiehlt mit dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen im
Vorfeld abzuklären, ob eine ausreichende Trink- und
Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann.
Abwasserentsorgung
Abwasserleitungen
sind mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und wir verweisen auf
die gültigen DIN-Vorschriften DIN EN
1610, DIN EN 12889, DIN 1986-30 und Arbeitsblätter
ATV-DVWK-A 139, ATV-DVWK-M 143-6 und ATV-DVWK-M
146.
Die
einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften WHG, BayWG, VAwS und AbwV sind in der jeweils aktuell gültigen
Fassung zu beachten und einzuhalten.
Überschwemmungsgebiete – Hochwasserschutz
Im
eingesehenen BBP werden keine Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Im
Rahmen der klimatischen Veränderungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit
des Auftretens von Starkregenereignissen und der damit einhergehenden erhöhten
Wahrscheinlichkeit von Hochwassersituationen sollte dies in ausreichend
dimensionierten Entwässerungskanälen Berücksichtigung finden.
Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste
Von Seiten des
Gesundheitsamtes sollten die Zufahrtswege für Feuerwehr und
Rettungsdienste vor Baubeginn ermittelt werden und in der Planung
Berücksichtigung finden. Der Kreisbrandrat soll gehört werden.
Bodenschutz-
Wirkungspfad Boden-Mensch
Es sind dem Gesundheitsamt derzeit keine
Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Da das Vorhandensein von
weiteren schädlichen Bodenveränderungen und -verunreinigungen oder Altlasten
nicht ausgeschlossen werden kann, weisen wir grundsätzlich darauf hin, dass in
diesen Fällen umgehend, ohne schuldhaftes Verzögern, die zuständige Stelle des
Landratsamtes Fürth und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu informieren sind
und die weitere Vorgehensweise abzustimmen ist.
Ohne weitere Bodenanalytik wäre im Falle
einer Neubebauung mit der Zielnutzung „Wohnen“ ein Aushub bis mindestens 35 cm
u. GOK mit Austausch gegen unbelasteten Erdaushub (LAGAZ0, 1997) vorzunehmen.
Alternativ wäre auch eine Überschüttung mit nachweislich unbelastetem
Bodenmaterial in einer Höhe von mind. 35 cm ü. GOK durchführbar.
Für die Zielnutzung „Wohnen“ sollte aus
gesundheitsamtlicher Sicht eine orientierende Untersuchung auf Schadstoffe für
den Wirkungspfad Boden-Mensch gemäß der geltenden BundesbodenschutzV durchgeführt werden, wobei der entsprechende
Parameterumfang für den Pfad Boden-Mensch beachtet werden sollte, was bedeutet,
dass Dioxine du Furane einzubeziehen sind.
Hierbei sollten gemäß der Größe der zu
beprobenden Fläche ausreichend Mischproben durchgeführt werden. Die Mischproben
sollten aus je 15 – 25 Einzelproben für die jeweiligen Beprobungstiefen (0,00 –
0,10 m sowie 0,10 – 0,35 m u. GOK) bestehen (Wirkungspfad Boden-Mensch).
Immissionsschutz:
Lärmschutz
Aus gesundheitspräventiver Sicht wird auf
die Einhaltung der aktuell gültigen Fassung der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) hingewiesen.
So legt die 16. BlmSchV als Immissionsgrenzwert
bei allgemeinen Wohngebieten (WA)
tagsüber (6:00 -22:00 Uhr) ein Immissionspegel Ltag von 59 dB(A) sowie nachts (22:00 - 6:00 Uhr) LNacht von 49 dB(A) fest.
Diese Immissionsgrenzwerte sollten als Mindestziel zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen nicht überschritten werden.
Wenn möglich sollten die Orientierungswerte
der aktuellen DIN 18005-1 (Schallschutz
im Städtebau) eingehalten werden. Nach der DIN 18005-1 sind die
Immissionsrichtwerte in allgemeinen
Wohngebieten (WA) tagsüber (6:00- 22:00 Uhr) mit einem Immissionspegel LTag von 55 dB(A) sowie nachts (22:00- 6:00 Uhr) LNacht
von 45 bzw. 40 dB(A) (Verkehrslärm) als Zielwerte zur Vermeidung von
Gesundheits-gefährdungen festgelegt worden. Diese Werte bieten einen Anhalt für
die Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange (u. a. gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale, kulturelle und wirtschaftliche
Bedürfnisse der Bevölkerung), die gegen und untereinander in angemessener Weise
im Rahmen des Lärmschutzes zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass durch eine chronische Lärmbelästigung tagsüber ab 60 dB(A) und nachts ab 50 dB(A)
mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, wenn die Belastung über
einen längeren Zeitraum anhält. Es finden sich gesundheitliche Auswirkungen im
Sinne einer Blutdruckerhöhung und eines erhöhten Herzinfarktrisikos nach einer
Latenzzeit von mehreren Jahren. Neben einer Beeinflussung des kardiovaskulären
Systems kann es bei chronischer Lärmbelastung auch zu kognitiven Störungen
(Lernstörungen, Konzentrationsstörungen, Störung im Sozialverhalten) kommen.
Welche
Maßnahmen zur Lärmminderung und Lärmvorsorge im Einzelnen erforderlich sind,
kann durch das Gesundheitsamt nicht beurteilt werden. Primär sind aktive Lärmschutzmaßnahmen auszuschöpfen und verbleibende
Defizite durch passive Lärmschutzmaßnahmen auszufüllen.
Zum Schutz
der Anwohner vor erhöhten Lärmimmissionen ist durch bauliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass die raumartabhängigen Anhaltwerte für lnnenschallpegel
gemäß der VDI-Richtlinie 2719 durch
von außen ein dringenden Schall nicht überschritten werden. Folgende Maßnahmen
können dazu dienen, diese Anforderungen zu erfüllen:
• Orientierung der besonders
schutzwürdigen Räume (Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer) auf der
schallabgewandten Seite
• Einbau von Schallschutzfenstern
• Ausreichende Dimensionierung der
sonstigen Bauteile
Aus Sicht
des Immissionsschutzes empfehlen wir daher, vor Baubeginn einen Nachweis über
die Einhaltung der Innenraumpegel nach VDI
2719 (Anhaltwerte für lnnenschallpegel nach Tabelle 6) oder DIN 4109:216-07 zu fordern und die dort
errechneten erforderlichen Bauschalldämmmasse der Außenbauteile in die
Baugenehmigung zu übernehmen.
Bei der
Planung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie der Grundrissorientierungen von
Gebäuden und Balkonen als auch der Aufenthaltsflächen im Freien ist zu
beachten, dass auch bei längeren Aufenthalten im Freien eine
Gesundheitsgefährdung nicht zu besorgen sein darf. Falls möglich, wird
empfohlen die Lärmschutzmaßnahmen so zu gestalten, dass sogar zukünftige
subjektive Belästigungen der Anwohner vermieden werden.
Das
Umweltbundesamt empfiehlt Gemeinden und Kommunen als langfristiges
Handlungsziel für die Lärmaktionsplanung einen Immissionspegel LNacht
von 40 dB(A).
Mobilfunkanlagen, nieder- und hochfrequente
elektromagnetische Felder und Hochfrequenzanlagen
Zu den
Standorten und Errichtung von Mobilfunkanlagen kann das Gesundheitsamt Fürth
keine Einwendungen erheben, wenn durch entsprechende Fachgutachten bestätigt
bzw. sichergestellt werden kann, dass die Bestimmungen der jeweils aktuell
gültigen Fassung des
• Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG),
• der 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
elektromagnetische Felder- 26. BlmSchV) und
• der Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) eingehalten
werden.
Grenzwerte
der geltenden Bundesimmissionsschutzverordnung für elektromagnetische
Strahlungen sind einzuhalten und durch standortspezifische Berechnungen zu
überprüfen. Die prognostizierten Immissionswerte sollten, soweit eine
Genehmigung und Inbetriebnahme der Anlage(n) erfolgt, durch Vorortmessungen
unter Worst-Case-Bedingungen kontrolliert werden.
Die
Bestimmungen des Standortverfahrens der Bundesnetzagentur sind zu
berücksichtigen.
Maßnahmen
des Gesundheitsamtes:
Von Seiten des Gesundheitsamtes sind
derzeit keine Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt, welche für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:
Trinkwasserschutzgebiete: Ein Trinkwasserschutzgebiet liegt nicht vor.
Trinkwasserversorgung: Das Baugebiet „Hölzleshoffeld“ besteht seit den 1960er Jahren. Für die geplante Nachverdichtung kann eine ausreichende Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden.
Abwasserentsorgung: Die aufgezählten Vorschriften sind der Stadt Oberasbach bekannt und werden bei Bedarf angewendet. Evtl. erforderliche Neuverlegungen von Abwasserleitungen erfolgen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.
Überschwemmungsgebiete befinden sich im Baugebiet Hölzleshoffeld nicht. Das Problem bei Starkregenereignissen ist der Stadt bekannt. Da der Versiegelungsgrad im Plangebiet durch die geplante zulässige Nachverdichtung zunimmt, prüft das Tiefbauamt, ob evtl. notwendige Maßnahmen am Kanalnetz erforderlich werden.
Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste sind im Bestand vorhanden. Für die Hinterliegerbebauung ist dies im Einzelfall bei der Baugenehmigung zu ermitteln bzw. im Freistellungsverfahren im Zuge der Planung der Bauwerke nachzuweisen. Der Kreisbrandrat wurde im Bauleitplanverfahren gehört und dessen Stellungnahme in die Abwägung eingestellt.
Bodenschutz- Wirkungspfad Boden-Mensch, Altlastenverdachtsflächen: Der Stadt Oberasbach sind ebenfalls keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Das Planungsgebiet ist seit langem bebaut. Das Vorhandensein von Altlasten im Boden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen sind Prüfungen durchzuführen. Beim Antreffen belasteter Bodenschichten und Altlasten sind diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und zu entsorgen.
Immissionsschutz, Lärmschutz: Es liegen Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung vom 07.10.2016 und 28.02.2019 vom Ing-Büro für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg, vor. Die abzuleitenden Erkenntnisse sind in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet worden. Die Zonen mit den dazugehörigen Lärmpegeln sind im Planblatt gekennzeichnet und die sich daraus ergebenden Auflagen und Maßnahmen an Gebäuden sowie ggf. Grundrissplanungen sind bei Baumaßnahmen grundsätzlich zu beachten. Die konkrete Auslegung der baulichen Maßnahmen zum Schutz von Außenlärm (Art und Güte der Außenbauteile sowie ggf. zu berücksichtigende Zusatzeinrichtungen) erfolgt im Rahmen der jeweiligen Bauanträge oder im Falle eines Freistellungsverfahrens im Zuge der Planung der Bauwerke. Hierfür sind die im Bericht 14388.1 des Gutachtens vom 28.02.2019 in Anlage 9 und 10 dargestellten Außenlärmpegel zugrunde zu legen (siehe Anlage Nr. 11.3 der Begründung). Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Datenlage geringere Außenlärmpegel auftreten.
Mobilfunkanlagen, nieder- und hochfrequente elektromagnetische Felder und Hochfrequenzanlagen: Die Belange des Immissionsschutzes bezüglich elektromagnetischer Felder wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Es sind keine negativen Auswirkungen, welche auf das Plangebiet einwirken bekannt. Der Betreiber eines Mobilfunknetzes muss die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung einer Mobilfunkanlage zwei Wochen zuvor der örtlichen Immissionsschutzbehörde anzeigen (§ 7 Abs. 1 26. BIm-SchV). Der Anzeige ist eine Kopie der sogenannten Standortbescheinigung beizufügen. Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur nach Antragstellung erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende ortsfeste Sendefunkanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhält. Ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, so verweigert die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. In diesen Fällen ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage untersagt. Die nächsten Mobilfunkstandorte befinden sich in der Steiner Straße, Lilienstraße sowie Karlstraße. Beim Standortbescheinigungsverfahren wird grundsätzlich immer die Nachbarbebauung hinsichtlich Entfernung und Höhe berücksichtigt. Auswirkungen von diesen Mobilfunkstandorten auf das Gebiet „Hölzleshoffeld“ sind nicht anzunehmen. Der Hinweis über die Maßnahmen des Gesundheitsamtes wird zur Kenntnis genommen.