Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: dafür: 19, dagegen: 0, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Um Beachtung der Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB wird gebeten.

 


Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt:

Das Baugebiet Hölzleshoffeld ist seit Jahrzehnten erschlossen und durch die Bayerische Landessiedlung überwiegend mit Zweifamilienhäusern, als Einzel- und Doppelhäusern, bebaut worden. Einige Mehrfamilienhäuser sind in den Jahren darauf ebenfalls entstanden. Es ist entsprechend der überwiegenden und bereits vorhandenen Wohnnutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Entsprechend der Gebietstypik sind im allgemeinen Wohngebiet die Zulässigkeiten nach § 4 Abs. 2 BauNVO geregelt.

Somit besteht die Zulässigkeit der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.

Abweichend davon sind Tankstellen (ausgenommen E-Tankstellen) und Gartenbaubetriebe aus städtebaulichen Gründen und aus Gründen der widerstreitenden Interessen in Bezug auf die schwerpunktmäßige Wohnnutzung unzulässig.