Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: dafür: 19, dagegen: 0, anwesend: 20, beteiligt: 1

Sachverhalt:

 

Stellungnahme vom 12.12.2016:

 

1. Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft):

Hinweis:

Um das Einsammeln von Abfällen im Holsystem zu gewährleisten, müssen bestimmte Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum erfüllt sein. Auf die Richtlinien für die Anlage von Straßen RASt 06 darf verwiesen werden. Entsprechend dem Stand der Abfalltechnik werden im Landkreis Fürth zur Abfalleinsammlung aus Haushaltungen 3-achsige Müllfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 10,30 m und einem Gesamtgewicht von 26 t eingesetzt. Auf jeden Fall müssen die abzuholenden Müllfraktionen am Abfuhrtag auf öffentlichen, mit 3-achsigen Schwerlastfahrzeugen befahrbaren Straßen bereitgestellt werden. Straßen im Begegnungsverkehr müssen eine Mindestbreite von 4,75 m aufweisen. Wobei sichergestellt sein muss, dass auch bei parkenden Fahrzeugen eine Durchfahrbreite von mindestens 3,55 m für die Müllsammelfahrzeuge vorhanden ist. Erforderlichenfalls wäre dies mit entsprechenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Ein Rückwärtsfahren von Müllsammelfahrzeugen ist nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht zulässig. Privatstraßen bzw. Privatwege werden von den Müllsammelfahrzeugen grundsätzlich nicht befahren.

 

2. Abteilung 4 – SG 41 (AB 412 – Wasserecht/Naturschutzrecht/Bodenschutz/

Altlasten:

Es wird auf die Stellungnahme vom 02.02.2016 verwiesen:

 

Gegen die Aufstellung des BPL 14/1 bestehen keine Einwände. Die im BPL ausgewiesenen Flächen bzw. Teilflächen sind nicht im Altlastenkataster nach Arlt. 3 BayBodSchG enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann.

 

Sollte Grundwasser (Bauwasserhaltung) während der Bauzeit abgesenkt werden, so bedarf dies gemäß Art. 70 Abs. 1 FNr. 3 BayWG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung nicht genehmigungsfähig ist, ggf. sind die Keller in wasserdichten Wannen auszuführen.

 

Beit der Versickerung von Niederschlagswasser ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 zu beachten. Sollten die Vorgaben der NWFreiV überschritten werden, ist eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten.

 

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten.

§ 1a Abs. 2 BauGB

§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB

§§ 15, 17, 18 BNatSchG

 

3. Abteilung 4 – Bauwesen SG 45 (Kreisbaumeister):

Ich empfehle, das im Vergleich zum Vorentwurf entfallene Baufenster je zwischen Ahornweg und Fichtenweg und Fichtenweg und Tannenweg, entlang der östlichen Straßenseite Oberer Locher Weg wieder aufzunehmen.

Aus städtebaulicher Sicht – insbesondere im Hinblick auf eine maßvolle Nachverdichtung – halte ich die beiden zusätzlichen Baufenster für nachvollziehbar und begrüßenswert, auch sind sie über die Straße Oberer Locher Weg bereits in 1. Reihe erschlossen.

 

Stellungnahme vom 14.05.2019

 

1. Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft):

Hinweis:

Um das Einsammeln von Abfällen im Holsystem zu gewährleisten, müssen bestimmte Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum erfüllt sein. Auf die Richtlinien für die Anlage von Straßen RASt 06 darf verwiesen werden. Entsprechend dem Stand der Abfalltechnik werden im Landkreis Fürth zur Abfalleinsammlung aus Haushaltungen 3-achsige Müllfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 10,30 m und einem Gesamtgewicht von 26 t eingesetzt. Auf jeden Fall müssen die abzuholenden Müllfraktionen am Abfuhrtag auf öffentlichen, mit 3-achsigen Schwerlastfahrzeugen befahrbaren Straßen bereitgestellt werden. Straßen im Begegnungsverkehr müssen eine Mindestbreite von 4,75 m aufweisen. Wobei sichergestellt sein muss, dass auch bei parkenden Fahrzeugen eine Durchfahrbreite von mindestens 3,55 m für die Müllsammelfahrzeuge vorhanden ist. Erforderlichenfalls wäre dies mit entsprechenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Ein Rückwärtsfahren von Müllsammelfahrzeugen ist nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht zulässig. Privatstraßen bzw. Privatwege werden von den Müllsammelfahrzeugen grundsätzlich nicht befahren.

 

2. Abteilung 4 – SG 41 (AB 412 – Wasserrecht/ Naturschutzrecht/ Bodenschutz/ Altlasten:

Es wird auf die Stellungnahme vom 02.02.2016 verwiesen.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten.

 

3. Abteilung 4 – Bauwesen SG 45 (Kreisbaumeister):

Ich empfehle, das im Vergleich zum Vorentwurf entfallene Baufenster je zwischen Ahornweg und Fichtenweg und Fichtenweg und Tannenweg, entlang der östlichen Straßenseite Oberer Locher Weg wieder aufzunehmen.

 

Aus städtebaulicher Sicht – insbesondere im Hinblick auf eine maßvolle Nachverdichtung – halte ich die beiden zusätzlichen Baufenster für nachvollziehbar und begrüßenswert, auch sind sie über die Straße Oberer Locher Weg bereits in 1. Reihe erschlossen.


Beschluss:

Zur Stellungnahme vom 12.12.2016:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt eingestellt.

Zu 1.: Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft):

Würdigung der Stellungnahme siehe zum Schreiben vom 14.05.2019.

Zu 2.: Abteilung 4 – SG 41 (AB 412 – Wasserrecht/Naturschutzrecht/Bodenschutz/Altlasten:

Würdigung der Stellungnahme siehe zum Schreiben vom 14.05.2019.

Zu 3.: Abteilung 4 – Bauwesen SG 45 (Kreisbaumeister):

Würdigung der Stellungnahme siehe zum Schreiben vom 14.05.2019. Das Baufenster ist bereits in vorliegendem Entwurf II vom 25.03.2019 wieder enthalten.

Zur Stellungnahme vom 14.05.2019:

Zu 1.: Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft):

Die Straßen im Hölzleshoffeld sind ausreichend breit. Sie existieren bereits seit etwa 50 Jahren. Die Straßen sind problemlos von den Fahrzeugen der Müllabfuhr befahrbar. Die ausreichende Straßenbreite wird auch im Falle einer Instandsetzung der betreffenden Straßen eingehalten. Eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge am östlichen Ende des Fichtenweges und des Tannenweges herzustellen ist nachträglich nicht möglich. Ein Rückwärtsfahren, vor allem im langen Tannenweg, lässt sich nicht vermeiden. Nachdem eine Wendemöglichkeit auch von der Stadt Oberasbach befürwortet wird, soll die Liegenschaftsverwaltung in Verbindung mit dem Tiefbauamt unabhängig vom laufenden Bebauungsplanverfahren beauftragt werden, den Grunderwerb für einen Wendehammer abzuklären.

Zu 2.: Abteilung 4 – SG 41 (AB 412 – Wasserrecht / Naturschutzrecht / Bodenschutz / Altlasten:

Die Ziele der Stellungnahme vom 02.02.2016 wurden in die Bauleitplanung eingearbeitet. Auf unser Schreiben vom 20.06.2017 wird verwiesen. Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt und dessen Stellungnahme in die Abwägung eingestellt. Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein größtenteils bereits bebautes Gebiet. Große Versickerungsanlagen, für welche die Vorgaben der NWFreiV überschritten werden, sind nicht zu erwarten. Die Vorgaben der NWFreiV werden berücksichtigt. Eine Bodenuntersuchung mit 4 Probebohrungen der Firma Sakosta Cau GmbH, Fürth, in Höhe der Anwesen Tannenweg 24/25 (B 1), Fichtenweg 21/22 (B2), Oberer Locher Weg 4 b (B 3) und Oberer Locher Weg 17 (B 5) hat folgendes ergeben: Die Bohrprofile der Kleinrammbohrungen, welche als Voruntersuchung für das Projekt „Hölzleshoffeld“ in Unterasbach durchgeführt wurden, zeigen keinen Grundwasserhorizont. Es ist nur eine geringe Erdfeuchte anzutreffen. Tiefere Schichten als 3 m unter GOK wurden nicht untersucht. Im Endtiefenbereich der niedergebrachten Sondierungen (B1 bis B4) ist aufgrund der erbohrten Sandsteinbruchstücke die Oberkante des Sandsteinhorizontes anzunehmen (siehe Bohrprofile). Bei der Sondierung B3 wurde der Sandstein früher als bei den übrigen Sondierungen erbohrt, was auf die tiefere Lage dieses Bohransatzpunktes zurückgeführt werden kann. Detailliertere Erkenntnisse liegen nicht vor. Es liegt im Einzelfall in der Verantwortung der Bauherren die Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundstück zu erkunden. Ein entsprechender Hinweis wird in der Begründung im Bebauungsplan ergänzt.

Zu 3.: Abteilung 4 – Bauwesen SG 45 (Kreisbaumeister):

Die Baufenster sind im Entwurf II so festgesetzt, dass eine Bebauung der angesprochenen Grundstücke wieder zulässig ist. Ziel des städtebaulichen Konzepts ist es Grundstücke, welche an einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche liegen und somit verkehrstechnisch erschlossen, eine Bebauung zu ermöglichen.