Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 20, dagegen: 2, anwesend: 22

Herr Jäger teilt mit, dass bei der Kommunalwahl die Aufstellung von Großflächenplakaten untersagt wurde. Daher stellt er einen Antrag für die SPD-Fraktion, dass bei Punkt 8 der Sitzungsvorlage, die Aufstellung von Großflächenplakaten herausgenommen werden soll und sog. Wesselmänner nicht zugelassen werden.

 

Herr Peter fragt nach, ob es rechtlich möglich ist, dass die Aufstellung eines Plakates auf dem Privatgrund untersagt werden kann.

 

Herr Schlichting erklärt, dass ihm keine Rechtsgrundlage bekannt ist, welche die plakative, politische Meinungsäußerung auf Privatgrund untersagt, auch wenn diese in den öffentlichen Raum hineinwirken. Das würde neben dem Parteienprivileg, mit Sicherheit die allgemeine Meinungsfreiheit tangieren. Er teilt mit, dass er diese Anfrage nochmals prüfen und schriftlich beantworten wird.

 

Nach reger Diskussion wird festgelegt, dass im Beschluss unter Punkt 8 der Sitzungsvorlage, die Aufstellung von Großflächenplakaten (sog. Wesselmänner) herausgenommen werden soll.

 

Frau Huber stellt den Beschlussvorschlag zur Abstimmung und lässt den Absatz in „Die Aufstellung von Großflächenplakaten (sog. „Wesselmänner“) bedarf der Genehmigung im Einzelfall durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.“ auf Antrag der SPD-Fraktion herausnehmen.


Die Stadt Oberasbach begrenzt die von den einzelnen Parteien, Wählergruppen und sonstigen zugelassenen Wahlvorschlägen selbständig aufzustellenden Plakate auf 70 (in Worten: siebzig) Stück, bezogen auf das Gebiet der Stadt Oberasbach.

Die Plakate, mit einer zulässigen Größe von höchstens DIN A 1 dürfen frühestens 6 (in Worten: sechs) Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt werden, also ab dem 15. August 2021.

Die Verwendung von Hohlkammerplakaten ist nicht zugelassen.

Jeder zugelassen Partei, Wählergruppe und sonstigen zugelassenen Wahlvorschlag werden auf Antrag durch die Stadt Oberasbach, Wahlamt, bis zur zulässigen Höchstmenge Aufkleber zugeteilt, mit welchen die einzelnen Plakate zu kennzeichnen sind (sog. Plakatierungsaufkleber).

Kosten und Gebühren werden für diesen Grundsätzen entsprechende Plakatwerbung der politischen Gruppierungen nicht erhoben.

Für die Plakatierung gelten grundsätzlich folgende allgemeinen Regelungen:

1.    An Straßenkreuzungen und Einmündungen darf jeweils nur ein Plakatständer pro Partei oder Wählergruppe angebracht werden.

2.    Im Bereich des Ortszentrums ist - außer auf den von der Stadt aufgestellten Litfaßsäulen - die Plakatierung untersagt. Zum Ortszentrum zählen die gesamte Fußgängerzone und die Parkplätze an der Hochstraße und an der Kurt-Schumacher-Straße.

3.    Die Plakatständer dürfen nur außerhalb des Verkehrsraumes für den Fahrverkehr aufgestellt werden, sie dürfen Fußgänger nicht übermäßig behindern. Auf Überquerungshilfen (Mittelinseln), Fahrbahnteilern und in Kreisverkehren ist die Plakatierung untersagt.

4.    Die Wahlplakate dürfen nicht an Straßenbestandteilen (z.B. Ampelanlagen, Stützmauern, Brücken, Pfeilern, Verkehrszeichen und Bäumen) angebracht werden. An Pfosten von Verkehrszeichen dürfen sie nur angebracht werden, wenn diese sich nur auf den ruhenden Verkehr beziehen.

5.    Die Standsicherheit bzw. die ordnungsgemäße Befestigung der Plakatständer sind von den Aufstellern laufend zu überwachen.

6.    Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl zu entfernen.

7.    Einer Aufforderung der Stadtverwaltung oder der Polizei, bestimmte Plakatständer zu versetzen oder zu entfernen, ist unverzüglich nachzukommen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, werden die Plakate auf Kosten der verantwortlichen Aufsteller von der Stadt entfernt.

8.    Der Aufsteller hat die Stadt von allen Ansprüchen –auch von Dritten-, die sich aus der Aufstellung der Plakatständer ergeben, freizustellen.