siehe Unterbeschlüsse

1. Würdigung der Einwendungen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit sowie der informellen Beteiligung ausgewählter Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

Würdigung der Einwendungen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit und der informellen Beteiligung ausgewählter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72/1 mit der Bezeichnung „Ottostraße-Karlstraße“.

 

Im Anhang „Planerische Stellungnahmen“ wurden die Anregungen, Einwendungen und Hinweise in der linken Spalte aufgeführt. In der rechten Spalte unter der Bezeichnung „Beschlussvorschlag“ wurden die Planerischen Stellungnahmen als Beschlussentwürfe angefügt.

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Fa. N-ERGIE-Netz GmbH, 90441 Nürnberg, Sandreuthstraße 21

Stand: 27.11.2020, Az: NNG-NP-IS Bie, ANR02202037167

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns ggf. im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Diese Bestandspläne besitzen nur informellen Charakter.

Die Bestandspläne enthalten Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH. Soweit es sich vorstehend

nicht um Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH handelt, wird diese im Namen und Auftrag der

jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.

 

Zusätzlich zu den auf den überlassenen Plänen bekannt gegebenen Anlagen können sich vor

Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen

zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind.

Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk

dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.

Die Versorgung des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender Netzerweiterung,

ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden.

 

Sind keine Gehwege geplant, wird ein Versorgungsstreifen von ca. 1,00 m Breite empfohlen.

 

Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach dem DVGW

Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer

Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir bitten Sie, dies bei Ihrem

Planungsvorhaben zu berücksichtigen.

Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu

veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B.

Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf

eingebunden werden.

Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie

auf unserer Internetseite www.n-ergie-netz.de.

 

Die Hinweise und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Beachtung und Einbindung im Rahmen anstehender Bauvorhaben wird rechtzeitig nachgekommen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Die Leitungsabstände zu Baumstandorten und Baumpflanzungen wurden im textlichen Hinweis Punkt D Nr. 3 in die Planunterlagen aufgenommen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

Stand: 01.12.2020, Az: S00927813 und S00927798

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Stellungnahme Nr.: S00927813:

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist.

 

Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an
TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Anlagen:
Lageplan(-pläne)

Weiterführende Dokumente:

      Kabelschutzanweisung Vodafone

      Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland

      Zeichenerklärung Vodafone

      Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

 

 

Stellungnahme Nr.: S00927798:

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Weiterführende Dokumente:

      Kabelschutzanweisung Vodafone

      Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland

      Zeichenerklärung Vodafone

      Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

 

 

Die Hinweise und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Einbindung im Rahmen anstehender Bauvorhaben wird rechtzeitig nachgekommen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Der textliche Hinweis Nr. 12 wird wie folgt neu formuliert:

 

Der Bestand und Betrieb der Telekommunikationsleitungen, insbesondere der Firma Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH, sowie der Deutschen Telekom Netz GmbH, ist zu schützen und zu sichern. Schutzabstände sind einzuhalten.

 

Fa. Vodafone und Vodafone Kabel Deutschland:

 

Eine notwendige Umverlegung ist mit den Unternehmen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vorher) zu klären. Die „Kabelschutzanweisung Vodafone“ und die „Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland“ sind zu beachten.

Kontakt:

TDR-S-Bayern.de@vodafone.com

 

Fa. Telekom AG, Telekom Netz GmbH (Telekom):

 

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien der Telekom müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Für eine notwendige Neuverlegung von Leitungen ist die Telekom rechtzeitig zu kontaktieren.

Kontakt:

www.telekom.de/email-kontakt

Telefon: 0800 33 01903

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth, Jahnstr. 7, 90763 Fürth

Stand: 02.12.2020, Az: L2.2-4612-26-3-8

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth nimmt zu oben aufgeführten Planungen wie folgt Stellung:

 

Bereich Landwirtschaft

Ansprechpartner: Robert Schiefer, Jahnstraße 7, 90763 Fürth (Tel.: 0911 99715-1225)

Der Geltungsbereich der Planung liegt in der näheren Umgebung zu landwirtschaftlich genutzten Flächen. Deshalb sollte aus landwirtschaftlicher Sicht der folgende Hinweis in die vorliegende Planung mit aufgenommen werden:

 

Auf die im Geltungsbereich einwirkenden Immissionen (Lärm, Staub, Geruch) - ausgelöst durch betriebsübliche landwirtschaftliche Nutzungen - wird hingewiesen. Diese sind zumutbar, sofern sie nicht über das gemäß den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Regelungen (z. B. BImSchG) zulässige und zugrunde gelegte Maß hinausgehen.

Darüber hinaus sind landwirtschaftliche Belange nicht berührt.

 

Bereich Forsten

Ansprechpartner: Elena Falk, Universitätsstr. 38, 91054 Erlangen (Tel.: 0911/99715-2000)

Bei der Fl. Nr. 142/6, Gemarkung Oberasbach handelt es sich nicht um Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).

 

Ausgleichsmaßnahmen im Wald sind zudem gemäß den vorliegenden Planungsunterlagen nicht geplant.

Forstliche Belange sind nicht berührt.

Um Abdruck des Abwägungsergebnis unter Angabe des Aktenzeichens an

poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.

 

Die Stellungnahmen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der vorgeschlagene Hinweis zu landwirtschaftlichen Immissionen wird als textlicher Hinweis unter Punkt D Nr. 8 in die Planungsunterlagen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf

Stand: 07.12.2020, Az: keine Angaben

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Abteilung 1 — SG 13 — Abfallwirtschaft:

Hinweis:

 

Mit den eingereichten Planunterlagen besteht grundsätzlich Einverständnis. Eine regelmäßige Abfuhr der Abfallbehälter (Restmüll, Papier, Biomüll sowie Gelbe Tonne) kann nur dann erfolgen, wenn die Behälter am Abfuhrtag an der nächsten öffentlichen Straße bereitgestellt werden (hier: Ottostraße).

 

 

 

 

Abteilung 4 — SG 41 — AB 412 — Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten:

Gegen die Aufstellung des BPL Nr. 72/1 „Ottostraße/Karlstraße" bestehen keine Einwände.

Die Grundstücke im Plangebiet sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann.

 

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten.

 

 

Abteilung 4 — Bauwesen — SG 45 (Kreisbaumeister):

Die Gebäudehülle ist nicht ausreichend definiert.

 

Die Definition einzig und allein durch die Anzahl an Vollgeschossen, ohne zusätzliche, die Hülle zu bestimmende Festsetzungen, wie beispielsweise Festsetzungen Trauf-, Wand- oder Firsthöhen oder dergleichen, reicht nicht aus.

Es wird empfohlen als Bezugspunkte für Höhenfestsetzungen Höhenpunkte in müNN anzugeben.

Es wird empfohlen, unter C.1.3 zusätzlich den Mindestabstand von Dachgauben zur Traufe festzusetzen und anzugeben, ob dieser, wie auch der Abstand zum First senkrecht oder in der Dachschräge zu messen ist.

 

Abteilung 4 — Arbeitsbereich 452 (Bauwesen-technisch):

      Die Breite der Stichstraße — private Erschließungsfläche — sollte mindestens 3,50 m betragen, um eine Anfahrt mit Einsatzwagen der Feuerwehr sicherstellen zu können.

      Eine Höhenfestsetzung Geländeniveau zu OK ± 0,00 max. Wandhöhen sollten definiert werden.

 

 

Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürth:

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72/1 „Ottostraße/Karlstraße" im beschleunigten Verfahren besteht Einverständnis, wenn die in der Anlage beigefügten Hinweise; beachtet werden.

Ergänzend bitten wir folgendes bei der Ausweisung der privaten Verkehrsfläche zu berücksichtigen:

Die private Verkehrsfläche ist ab der öffentlichen Straße mit den Schildern "Feuerwehrzufahrt" und dem Zusatz "Stadt Oberasbach" zu kennzeichnen, sofern diese nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sein wird.

Die Feuerwehrzufahrt ist zusätzlich mit einem Halteverbot (Verkehrszeichen 283) oder mit einer amtlichen Kennzeichnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 (Stadtsiegel) gegen unberechtigtes Parken zu sichern.

 

Stellungnahmen und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt.

 

Zu Abteilung 1 – SG 13 – Abfallwirtschaft:

Die Hinweise und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und sind von Seiten der zukünftigen Bauherren im Zuge des Betriebes zu beachten.

 

 

 

 

 

Zu Abteilung 4 – SG 41 – AB 412 – Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg wird im Rahmen der Abwägung beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Abteilung 4 – Bauwesen – SG 45 (Kreisbaumeister):

 

Die Festsetzung unter Punkt C Nr. 1.3 wurde um den Abstand zur Traufe und die Vorgaben zur Messung der Abstände ergänzt.

 

Die Bezugspunkte sind, wie empfohlen in m ü NN angegeben. Die Bauleitplanungsunterlagen wurden unter Punkt C Nr. 1.4 ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Abteilung 4 – Arbeitsbereich 452 (Bauwesen – technisch):

Die Breite der Erschließungsstraße wurde auf 3,50 m verbreitert festgesetzt um insbesondere die Anfahrt von Einsatzwagen der Feuerwehr sicherzustellen.

 

Höhenangaben wurden durch Höhenlinien im Plan ergänzt.

 

 

 

Zu Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürth:

 

Die gewünschte Beschilderung der Verkehrsfläche ist verzichtbar, da aufgrund der Straßenbreite von 3,50 m bereits ein gesetzliches Haltverbot besteht, wenn beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges die Mindestdurchfahrbreite von 3 m nicht mehr gewährleistet ist. Eine zusätzliche Beschilderung ist nicht erforderlich.

Eine derartige Beschilderung ist im Stadtgebiet bei Privatwegen nirgends zu finden und es sollte bei der jetzigen Änderung kein Präzedenzfall geschaffen werden.

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Deutsche Telekom Technik GmbH

Stand: 07.12.2020, Az: W93035959, PTI 13, BB1

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.

Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.

Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden.

Die Hinweise und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Mitteilung im Rahmen anstehender Baumaßnahmen wird rechtzeitig nachgekommen.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Der textliche Hinweis Nr. 12 wird wie folgt neu formuliert:

 

Der Bestand und Betrieb der Telekommunikationsleitungen, insbesondere der Firma Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH, sowie der Deutschen Telekom Netz GmbH, ist zu schützen und zu sichern. Schutzabstände sind einzuhalten.

 

Fa. Vodafone und Vodafone Kabel Deutschland:

 

Eine notwendige Umverlegung ist mit den Unternehmen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vorher) zu klären. Die „Kabelschutzanweisung Vodafone“ und die „Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland“ sind zu beachten.

Kontakt:

TDR-S-Bayern.de@vodafone.com

 

Fa. Telekom AG, Telekom Netz GmbH (Telekom):

 

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien der Telekom müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Für eine notwendige Neuverlegung von Leitungen ist die Telekom rechtzeitig zu kontaktieren.

Kontakt:

www.telekom.de/email-kontakt

Telefon: 0800 33 01903

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Handwerkskammer für Mittelfranken, Sulzbacher Str. 11-15, 90489 Nürnberg

Stand: 07.12.2020, ohne Aktenzeichen

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen.

Beachtung der Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Das Quartier befindet sich im Privatbesitz und die bauwilligen Eigentümer haben kein Interesse an Flächen für gewerbliche Nutzungen.

 

Weiterhin lastet auf der Stadt Oberasbach aufgrund ihrer Lage und fehlender Flächenpotentiale ein enormer Siedlungsdruck. Aus städtebaulicher Sicht würde es die Ziele der Stadtentwicklung konterkarieren, wenn dieses Quartier nicht im Einvernehmen mit den Eigentümern entwickelt wird, sondern künftig größtenteils brach liegt.

 

Die Stadt Oberasbach ist stets um die Ermittlung oder Schaffung von Flächen für Gewerbe und Handwerk bemüht. Die Ausweisung eines größeren Gewerbegebietes gestaltet sich mangels Flächenverfügbarkeit derzeit schwierig. Ein Rahmenplan für einen Gewerbestandort an der südöstlichen Rothenburger Straße wird zurzeit ausgearbeitet. Ein Gewerbe-Leerstandskataster wird in Internet Portal „Standort-Informations-System Bayern“ (SISBY) geführt.

Weiterhin wurden von Studenten der Friedrich Alexander Universität Erlangen die Gewerbeleerstände und weitere mögliche Gewerbeflächen in Oberasbach ermittelt. Das Ergebnis wurde der Stadt Oberasbach im Juli 2017 vorgestellt. Die Stadt Oberasbach wird die Ermittlungen und Vorschläge künftig planungsunterstützend heranziehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, Allersberger Str. 17/19, 90461 Nürnberg

Stand:  11.12.2020, Az: 4.1-4622-FÜ 5-27648/2020

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Bodenschutz

Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen von Geländeauffüllung vermieden werden.

Es soll auf eine bodenschonende Ausführung der Bauarbeiten unter zu Hilfenahme von gültigen Regelwerken und Normen, z.B. DIN 19371, hingewiesen werden.

 

Gewässer

Durch die neuen Baugrundstücke können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Flächen verlaufen. Ggf. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter- bzw. abgeleitet werden kann um Schäden an Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.

Wir empfehlen, vor allem im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge, Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, o. ä.) immer etwas erhöht über Gelände- und Straßenniveau vorzusehen und Keller als dichte Wannen auszubilden.

 

Abwasserentsorgung

Die Entwässerung der geplanten Anwesen kann im vorgesehenen Umfang über die bestehende Mischwasserkanalisation erfolgen. Unabhängig davon empfehlen wir, dass vor Ort anfallendes Niederschlagswasser möglichst versickert wird bzw. Maßnahmen ergriffen werden, um den Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser in die Kanalisation zu reduzieren (z.B. durch Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken).

Darüber hinaus weisen wir auf die Gefahr von Starkregenereignissen hin. Hier besteht die Gefahr der Überflutung von bestehenden Bebauungen und neuen Baugebieten (urbane Sturzflut). Es wird daher empfohlen zu prüfen, wie das Wasser bei Überlastung der Kanalisation bzw. der Entwässerungseinrichtungen abfließt. Hieraus abgeleitet sind ggf. weitere Maßnahmen zum Schutz der Bebauung zu treffen.

Zum Bodenschutz:

 

Die Hinweise und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt.

Auf den textlichen Hinweis unter Punkt D Nr. 6 wird verwiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Thema Gewässer:

 

Die Hinweise zu Entwässerungsanlagen werden im Rahmen der Bauausführung geprüft. Hinsichtlich der Empfehlungen zum Schutz vor Starkniederschlägen wurde der textliche Hinweis unter Punkt D Nr. 11 ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Abwasserentsorgung:

 

Die Entwässerung der geplanten Anwesen erfolgt im vorgesehenen Umfang über die bestehende Mischwasserkanalisation. Im Übrigen wird auf die textlichen Hinweise unter Punkt D Nrn. 9, 10 und 11 hingewiesen. 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

 

Beteiligte: Kreisheimatpfleger Landkreis Fürth, Schwalbenhof 4, 90574 Roßtal

Stand: 11.12.2020, Az: keine Angaben

 

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

 

 

Vielen Dank für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am oben genannten Verfahren.

Das von der Änderung des Bebauungsplanes betroffene Flurstück 142/6, Gemarkung Oberasbach,

liegt räumlich zwischen dem 1632 aufgeworfenen Wall von Wallensteins Lager und der damals vorgelagert

errichteten sogenannten Sternschanze. Hier befindet sich das von der Änderung des Bebauungsplanes

betroffene Flurstück in unmittelbarer Nachbarschaft der Sternschanze. In der Uraufnahme

Oberasbachs von 1827 erscheint dieses Areal mit der Flurbezeichnung „Schanz“. Der von meinem

Amtsvorgänger Herrn Mahr erstellte Plan mit dem rekonstruierten Verlauf der Schanzwerke von Wallensteins

Lager zeigt die westlich an das Flurstück angrenzende ehemalige Sternschanze (siehe Anlage,

gelber Kreis). Zwar ist derzeit im betreffenden Areal im Denkmalatlas kein Bodendenkmal eingetragen,

aufgrund von Skelettfunden im unmittelbaren Vorfeld anderer Abschnitte der Lagerbefestigung,

ist auf dem Flurstück 142/6 und den benachbarten Flurstücken aber ebenfalls mit archäologischen

Funden und Befunden von 1632 zu rechnen.

 

Als Anlage sende ich Ihnen den von Mahr erstellten Plan zum Verlauf der Schanzen (Quelle: H. Mahr,

Oberasbach. Tausend Jahre und mehr (Zirndorf 1995) 120).

Ich bitte Sie daher, die von mir geschilderte Sachlage bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen

und sich mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden abzustimmen.

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

Das Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat zu diesem Thema am 15.12.2020 folgendes mitgeteilt:

„Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist in der Kartierung des BLfD in unserem Fachinformationssystem kein Bodendenkmal dargestellt. Die Lage und nachweisbaren Teile des Wallensteinlagers wurden erst vor kurzem durch die Listenreferentin, Frau Dr. Hannig-Wanninger, überprüft und nachgetragen.“

 

 

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

Beteiligte: Landratsamt Fürth - Staatliches Gesundheitsamt, Im Pinderpark 4, 90513 Zirndorf

Stand: 16.11.2020, Az:  34-6024-2020-279268_StM

 

Stellungnahme

 

Beschlussvorschlag

Trinkwasserschutzgebiete:

nach unserer Kenntnis liegt das Vorhaben nicht in einem Wasserschutzgebiet, somit werden die Belange des Trinkwasserschutzes werden nicht berührt.

 

Trinkwasserversorgung:

Das Gesundheitsamt empfiehlt mit dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen im Vorfeld abzuklären, ob eine ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung sichergestellt werden kann.

 

 

Abwasserentsorgung:

Abwasserleitungen sind mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und wir verweisen auf die gültigen DIN-Vorschriften DIN EN 1610, DIN EN 12889, DIN 1986 und Arbeitsblätter ATV-DVWK-A 139, ATV-DVWK M-143-6 und ATV DVWK M-146. Die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften WHG, BayWG, VAwS und AbwV sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.

 

Zufahrten für Feuerwehr und Rettungswege:

Von Seiten des Gesundheitsamtes sollten die Zufahrtswege für Feuerwehr und Rettungsdienste vor Baubeginn ermittelt werden und in der Planung Berücksichtigung finden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bodenschutz – Wirkungspfad Boden-Mensch:

Es sind dem Gesundheitsamt derzeit keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen bekannt. Da das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen und -verunreinigungen oder Altlasten nicht ausgeschlossen werden kann, weisen wir grundsätzlich darauf hin, dass in diesen Fällen umgehend, ohne schuldhaftes Verzögern, die fachkundige Stelle des Landratsamts Fürth und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu informieren sind und die weitere Vorgehensweise abzustimmen ist.

 

Ohne weitere Bodenanalytik wäre im Falle einer Neubebauung mit der Zielnutzung „Wohnen" ein Aushub bis mindestens 35 cm u. GOK mit Austausch gegen unbelasteten Erdaushub (LAGA ZO, 1997) vorzunehmen. Alternativ wäre auch eine Über-schüttung mit nachweislich unbelastetem Bodenmaterial in einer Höhe von mind. 35 cm ü. GOK durchführbar.

 

Immissionsschutz:

 

Lärmschutz:

Aus gesundheitspräventiver Sicht wird auf die Einhaltung der aktuell gültigen Fassung der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verkehrslärmschutzverordnung — 16. BlmSchV) hingewiesen.

So legt die 16. BlmSchV als Immissionsgrenzwert bei reinen und allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten tagsüber (6:00 — 22:00 Uhr) einen Immissionspegel LTag von 59 dB(A) sowie nachts (22:00 — 6:00 Uhr) LNacht von 49 dB(A) fest. Diese Immissionsgrenzwerte sollten als Mindestziel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen nicht überschritten werden. Werden die Immissionswerte überschritten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, wobei aktiven Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwälle oder —wände dabei Vorrang haben. Wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen unverhältnismäßig sind, müssen passive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) durchgeführt werden.

Wenn möglich sollten die Orientierungswerte der aktuellen DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Nach der DIN 18005-1 sind die Immissionsreitwerte in allgemeinen Wohngebieten tagsüber (6:00 — 22:00 Uhr) mit einem Immissionspegel LTag von 55 dB(A) sowie nachts (22:00 — 6:00 Uhr) LNacht von 45 dB(A) (Verkehrslärm) als Zielwerte zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen festgelegt worden. Diese Werte bieten einen Anhalt für die Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange (u. a. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse der Bevölkerung), die gegen und untereinander in angemessener Weise im Rahmen des Lärmschutzes zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine chronische Lärmbelästigung tagsüber ab 60 dB(A) und nachts ab 50 dB(A) mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, wenn die Belastung über einen längeren Zeitraum anhält. Es finden sich gesundheitliche Auswirkungen im Sinne einer Blutdruckerhöhung und eines erhöhten Herzinfarktrisikos nach einer Latenzzeit von mehreren Jahren. Neben einer Beeinflussung des kardiovaskulären Systems kann es bei chronischer Lärmbelastung auch zu kognitiven Störungen (Lernstörungen, Konzentrationsstörungen, Störung im Sozialverhalten) kommen.

Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen legt die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung — 24. BlmSchV) fest.

Zum Schutz der Anwohner vor erhöhten Lärmimmissionen ist durch bauliche Maß-nahmen sicherzustellen, dass die raumartabhängigen Anhaltwerte für Innenschall-Pegel gemäß der VDI-Richtlinie 2719 Tabelle 6 (LfU 2007) durch von außen eindringenden Schall nicht überschritten werden. Folgende Maßnahmen können dazu dienen, diese Anforderungen zu erfüllen:

      Orientierung der besonders schützwürdigen Räume (Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer) auf der schallabgewandten Seite

      Einbau von Schallschutzfenstern

      Ausreichende Dimensionierung der sonstigen Bauteile

Aus Sicht des Immissionschutzes empfehlen wir daher, vor Baubeginn einen Nachweis über die Einhaltung der Innenraumpegel nach VDI 2719 (Anhaltwerte für Innenschallpegel nach Tabelle 6) oder DIN 4109 (DGfM 2006) zu fordern und die dort er-rechneten erforderlichen Bauschalldämmmasse der Außenbauteile in die Bauge-nehmigung zu übernehmen.

Bei der Planung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie der Grundrissorientierungen von Gebäuden und Balkonen als auch der Aufenthaltsflächen im Freien ist zu beachten, dass auch bei längeren Aufenthalten im Freien eine Gesundheitsgefährdung nicht zu besorgen sein darf. Falls möglich, wird empfohlen die Lärmschutzmaßnahmen so zu gestalten, dass sogar zukünftige subjektive Belästigungen der Anwohner vermieden werden.

Das Umweltbundesamt empfiehlt Gemeinden und Kommunen als langfristiges Handlungsziel für die Lärmaktionsplanung einen Immissionspegel LNacht von 40 dB(A).

 

 

 

 

Mobilfunkanlagen:

 

Mobilfunkanlagen, nieder- und hochfrequente elektromagnetische Felder und Hochfrequenzanlagen:

 

Zu den Standorten und Errichtung von Mobilfunkanlagen kann das Gesundheitsamt Fürth keine Einwendungen erheben, wenn durch entsprechende Fachgutachten bestätigt bzw. sichergestellt werden kann, dass die Bestimmungen der jeweils aktuell gültigen Fassung

 

      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG),

      der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV) und

      der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) eingehalten werden.

 

Grenzwerte der geltenden Bundesimmissionsschutzverordnung für elektromagnetische Strahlungen sind einzuhalten und durch standortspezifische Berechnungen zu überprüfen. Die prognostizierten Immissionswerte sollten, soweit eine Genehmigung und Inbetriebnahme der Anlage(n) erfolgt, durch Vorortmessungen unter Worst-Case-Bedingungen kontrolliert werden.

Die Bestimmungen des Standortverfahrens der Bundesnetzagentur sind zu berücksichtigen.

 

Maßnahmen des Gesundheitsamtes:

Von Seiten des Gesundheitsamtes sind derzeit keine Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt, welche für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

 

 

 

Zur Trinkwasserversorgung:

Die Trink- und Löschwasserversorgung ist über den Anschluss an das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

 

 

 

Zur Abwasserentsorgung:

 

Öffentliche Wasserleitungen werden nicht gebaut. Für die privaten Anschlüsse gelten die Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung.

 

 

 

 

 

Zum Thema Zufahrten für Feuerwehr und Rettungswege:

 

Die Breite der privaten Stichstraße wurde auf Wunsch des zuständigen Kreisbrandrates auf eine Breite von 3,50 m festgelegt, um insbesondere die Anfahrt von Einsatzwagen der Feuerwehr sicherzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

Zum Bodenschutz – Wirkungspfad Boden-Mensch:

 

Die Vorgaben sind im Rahmen der Bauausführung/Erschließung zu beachten.

Der Stadt Oberasbach liegen keine Informationen über Altlasten oder Altstandorte in diesem Gebiet vor.

Das Landratsamt Fürth mit seinen Fachabteilungen wird am Bauleitplanverfahren beteiligt und die fachlichen Äußerungen in die Abwägung eingestellt.

Der Abteilung Wasserrecht und Bodenordnung liegen ebenfalls keine Hinweise auf Altlastenvorkommen in den beplanten Flächen vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Immissionsschutz:

 

 

Die allgemeinen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Von Seiten des Landratsamtes Fürth, Immissionsschutzbehörde, gab es keine Hinweise, die eine Überschreitung der Grenz- und Orientierungswerte innerhalb des Plangebietes vermuten lassen. Stärkere Lärmemittenten befinden sich nicht im nahen räumlichen Umfeld. Seitens des Immissionsschutzes sind dem Landratsamt keine gegenteiligen Informationen bekannt.

 

Die Belange der gesunden Wohn- und Arbeits-verhältnisse sind insoweit nicht unzumutbar eingeschränkt, so dass diesbezügliche Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan nicht vorgesehen sind.

Sollte sich im Nachhinein Handlungsbedarf ergeben, sind Auflagen in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Mobilfunkanlagen:

 

Die allgemeinen Hinweise zu Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis genommen.

Im näheren Umfeld befindet sich eine Mobilfunkanlage in der Karlstraße. Die Stadtortbescheinigung für diese Anlage liegt vor. An die Stadt Oberasbach wurden bisher keine Standortanfragen für weitere Mobilfunkanlage im betreffenden Bebauungsplangebiet gerichtet.

 

Der Mobilfunkstandort Karlstraße 11 ist laut Standortbescheinigung 69016397 vom 17.07.2015 mit 20 m Höhe, Hauptstrahlrichtung 10,51 m, vertikal 2,85 m, angegeben.

Grundsätzlich hat der Betreiber eines Mobilfunknetzes die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung einer Mobilfunkanlage zwei Wochen zuvor der örtlichen Immissionsschutzbehörde anzeigen (§ 7 Abs. 1 26. BImSchV). Der Anzeige ist eine Kopie der sogenannten Standortbescheinigung beizufügen. Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur nach Antragstellung erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende ortsfeste Sendefunkanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhält. Ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, so verweigert die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. In diesen Fällen ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage untersagt.

 

Standortermittlung:

https://www.4g.de/news/bundesnetzagentur-mobilfunksender-ermitteln-10617/

 

 

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22

 

2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Der Stadtrat billigt den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72/1 „Ottostraße-Karlstraße“ in der Fassung vom 15.07.2021.

 

Ziel der Bauleitplanung ist die Anpassung der Festsetzungen im Geltungsbereich der

2. Änderung des Bebauungsplans, an die aktuellen Anforderungen der städtebaulichen Entwicklung, durch moderat verdichtetes Wohnen in Form einer zweireihigen Einzelhausbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen und privater innerer Erschließung.

 

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 142/6, Gemarkung Oberasbach. Es handelt sich um eine Planung der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB zur Anwendung kommt. Das Grundstück befindet sich an der Ottostraße, vorderliegend auf Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer 30.

Der genaue Geltungsbereich der 2. Änderung ergibt sich aus dem Planblatt.

Eine Umweltprüfung ist nicht vorgesehen.

 

Der Entwurf des Änderungs-Bebauungsplanes, bestehend aus dem Planblatt mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie der Begründung, ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird Anlage Nr.1 zur Sitzungsniederschrift.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Änderungs-Bebauungsplanentwurf im Wege der öffentlichen Auslegung bekannt zu machen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB analog).

 

Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden die Planungsunterlagen nicht wie üblich öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraums der Auslegung in Papierform in einem separaten Raum im Rathaus zugänglich gemacht. Einzeltermine werden zur Einsichtnahme organisiert. Hier wird jedoch um eine telefonische Terminvereinbarung gebeten.

Zusätzlich erfolgt eine Auslegung dieser Unterlagen in identischer Form im Internet.