1. Würdigung der Einwendungen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit sowie der informellen Beteiligung ausgewählter Behörden und Träger öffentlicher Belange
Würdigung der Einwendungen aus der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit und der informellen Beteiligung ausgewählter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72/1 mit der Bezeichnung „Ottostraße-Karlstraße“.
Im Anhang „Planerische Stellungnahmen“ wurden die Anregungen, Einwendungen und Hinweise in der linken Spalte aufgeführt. In der rechten Spalte unter der Bezeichnung „Beschlussvorschlag“ wurden die Planerischen Stellungnahmen als Beschlussentwürfe angefügt.
Beschluss:
einstimmig beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Fa. N-ERGIE-Netz GmbH,
90441 Nürnberg, Sandreuthstraße 21 Stand: 27.11.2020, Az: NNG-NP-IS Bie, ANR02202037167 |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne
der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns ggf. im Rahmen einer Betriebsführung
mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Diese
Bestandspläne besitzen nur informellen Charakter. Die Bestandspläne enthalten Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH. Soweit es
sich vorstehend nicht um Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH handelt, wird diese im Namen
und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig. Zusätzlich zu den auf den überlassenen Plänen bekannt gegebenen
Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere
Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die
wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb
auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig. Die Versorgung des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender
Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden. Sind keine Gehwege geplant, wird ein Versorgungsstreifen von ca.
1,00 m Breite empfohlen. Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach
dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir bitten
Sie, dies bei Ihrem Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht
mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen
und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in
den Verfahrensablauf eingebunden werden. Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen
Daten finden Sie auf unserer Internetseite www.n-ergie-netz.de. |
Die Hinweise
und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Beachtung und
Einbindung im Rahmen anstehender Bauvorhaben wird rechtzeitig nachgekommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Die
Leitungsabstände zu Baumstandorten und Baumpflanzungen wurden im textlichen
Hinweis Punkt D Nr. 3 in die Planunterlagen aufgenommen. |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Vodafone Kabel Deutschland
GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg Stand: 01.12.2020, Az: S00927813 und S00927798 |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Stellungnahme Nr.: S00927813: Im Planbereich
befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf
den beiliegenden Bestandsplänen
dargestellt ist. Wir weisen
darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu
sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert
werden dürfen. •
Kabelschutzanweisung
Vodafone •
Kabelschutzanweisung
Vodafone Kabel Deutschland •
Zeichenerklärung Vodafone
Kabel Deutschland Stellungnahme Nr.: S00927798: Eine
Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem
Team Neubaugebiete in Verbindung: •
Kabelschutzanweisung Vodafone •
Kabelschutzanweisung
Vodafone Kabel Deutschland •
Zeichenerklärung Vodafone
Kabel Deutschland |
Die Hinweise
und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Einbindung im
Rahmen anstehender Bauvorhaben wird rechtzeitig nachgekommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Der textliche
Hinweis Nr. 12 wird wie folgt neu formuliert: Der Bestand und
Betrieb der Telekommunikationsleitungen, insbesondere der Firma Vodafone GmbH
und Vodafone Kabel Deutschland GmbH, sowie der Deutschen Telekom Netz GmbH,
ist zu schützen und zu sichern. Schutzabstände sind einzuhalten. Fa. Vodafone
und Vodafone Kabel Deutschland: Eine notwendige
Umverlegung ist mit den Unternehmen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vorher)
zu klären. Die „Kabelschutzanweisung Vodafone“ und die „Kabelschutzanweisung
Vodafone Kabel Deutschland“ sind zu beachten. Kontakt: Fa. Telekom AG,
Telekom Netz GmbH (Telekom): Der Bestand und
der Betrieb der vorhandenen TK-Linien der Telekom müssen weiterhin
gewährleistet bleiben. Für eine
notwendige Neuverlegung von Leitungen ist die Telekom rechtzeitig zu
kontaktieren. Kontakt: Telefon: 0800 33 01903 |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Fürth, Jahnstr. 7, 90763 Fürth Stand: 02.12.2020, Az: L2.2-4612-26-3-8 |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth nimmt zu oben aufgeführten
Planungen wie folgt Stellung: Bereich Landwirtschaft Ansprechpartner:
Robert Schiefer, Jahnstraße 7, 90763 Fürth (Tel.: 0911 99715-1225) Der
Geltungsbereich der Planung liegt in der näheren Umgebung zu
landwirtschaftlich genutzten Flächen. Deshalb sollte aus landwirtschaftlicher
Sicht der folgende Hinweis in die vorliegende Planung mit aufgenommen werden: Auf die im Geltungsbereich einwirkenden
Immissionen (Lärm, Staub, Geruch) - ausgelöst durch betriebsübliche
landwirtschaftliche Nutzungen - wird hingewiesen. Diese sind zumutbar, sofern
sie nicht über das gemäß den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Regelungen
(z. B. BImSchG) zulässige und zugrunde gelegte Maß hinausgehen. Darüber hinaus
sind landwirtschaftliche Belange nicht berührt. Bereich Forsten Ansprechpartner:
Elena Falk, Universitätsstr. 38, 91054 Erlangen (Tel.: 0911/99715-2000) Bei der Fl. Nr.
142/6, Gemarkung Oberasbach handelt es sich nicht um Wald i.S.d. § 2
Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz
(BayWaldG). Ausgleichsmaßnahmen
im Wald sind zudem gemäß den vorliegenden Planungsunterlagen nicht geplant. Forstliche
Belange sind nicht berührt. Um Abdruck des Abwägungsergebnis unter
Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird
gebeten. |
Die
Stellungnahmen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der
vorgeschlagene Hinweis zu landwirtschaftlichen Immissionen wird als
textlicher Hinweis unter Punkt D Nr. 8 in die Planungsunterlagen aufgenommen.
|
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Landratsamt Fürth, Im
Pinderpark 2, 90513 Zirndorf Stand: 07.12.2020, Az: keine Angaben |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Abteilung 1 —
SG 13 — Abfallwirtschaft: Hinweis: Mit den
eingereichten Planunterlagen besteht grundsätzlich Einverständnis. Eine
regelmäßige Abfuhr der Abfallbehälter (Restmüll, Papier, Biomüll sowie Gelbe
Tonne) kann nur dann erfolgen, wenn die Behälter am Abfuhrtag an der nächsten
öffentlichen Straße bereitgestellt werden (hier: Ottostraße). Abteilung 4 —
SG 41 — AB 412 — Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten: Gegen die
Aufstellung des BPL Nr. 72/1 „Ottostraße/Karlstraße" bestehen keine
Einwände. Die Grundstücke
im Plangebiet sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches
Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und
eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann. Das
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu
beachten. Abteilung 4 —
Bauwesen — SG 45 (Kreisbaumeister): Die
Gebäudehülle ist nicht ausreichend definiert. Die Definition
einzig und allein durch die Anzahl an Vollgeschossen, ohne zusätzliche, die
Hülle zu bestimmende Festsetzungen, wie beispielsweise Festsetzungen Trauf-,
Wand- oder Firsthöhen oder dergleichen, reicht nicht aus. Es wird
empfohlen als Bezugspunkte für Höhenfestsetzungen Höhenpunkte in müNN
anzugeben. Es wird
empfohlen, unter C.1.3 zusätzlich den Mindestabstand von Dachgauben zur
Traufe festzusetzen und anzugeben, ob dieser, wie auch der Abstand zum First
senkrecht oder in der Dachschräge zu messen ist. Abteilung 4 —
Arbeitsbereich 452 (Bauwesen-technisch): •
Die
Breite der Stichstraße — private Erschließungsfläche — sollte mindestens 3,50
m betragen, um eine Anfahrt mit Einsatzwagen der Feuerwehr sicherstellen zu
können. •
Eine
Höhenfestsetzung Geländeniveau zu OK ± 0,00 max. Wandhöhen sollten definiert
werden. Kreisbrandinspektion
des Landkreises Fürth: Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72/1 „Ottostraße/Karlstraße" im
beschleunigten Verfahren besteht Einverständnis, wenn die in der Anlage beigefügten Hinweise; beachtet
werden. Ergänzend
bitten wir folgendes bei der Ausweisung der privaten Verkehrsfläche zu
berücksichtigen: Die private
Verkehrsfläche ist ab der öffentlichen Straße mit den Schildern
"Feuerwehrzufahrt" und dem Zusatz "Stadt Oberasbach" zu
kennzeichnen, sofern diese nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sein
wird. Die
Feuerwehrzufahrt ist zusätzlich mit einem Halteverbot (Verkehrszeichen 283)
oder mit einer amtlichen Kennzeichnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 (Stadtsiegel)
gegen unberechtigtes Parken zu sichern. |
Stellungnahmen
und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Zu Abteilung 1
– SG 13 – Abfallwirtschaft: Die Hinweise
und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und sind von Seiten der
zukünftigen Bauherren im Zuge des Betriebes zu beachten. Zu Abteilung 4
– SG 41 – AB 412 – Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten: Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Nürnberg wird im Rahmen der Abwägung beachtet. Zu Abteilung 4
– Bauwesen – SG 45 (Kreisbaumeister): Die Festsetzung
unter Punkt C Nr. 1.3 wurde um den Abstand zur Traufe und die Vorgaben zur
Messung der Abstände ergänzt. Die
Bezugspunkte sind, wie empfohlen in m ü NN angegeben. Die
Bauleitplanungsunterlagen wurden unter Punkt C Nr. 1.4 ergänzt. Zu Abteilung 4
– Arbeitsbereich 452 (Bauwesen – technisch): Die Breite der
Erschließungsstraße wurde auf 3,50 m verbreitert festgesetzt um insbesondere
die Anfahrt von Einsatzwagen der Feuerwehr sicherzustellen. Höhenangaben
wurden durch Höhenlinien im Plan ergänzt. Zu
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürth: Die gewünschte
Beschilderung der Verkehrsfläche ist verzichtbar, da aufgrund der
Straßenbreite von 3,50 m bereits ein gesetzliches Haltverbot besteht, wenn
beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges die Mindestdurchfahrbreite von 3 m nicht
mehr gewährleistet ist. Eine zusätzliche Beschilderung ist nicht
erforderlich. Eine derartige
Beschilderung ist im Stadtgebiet bei Privatwegen nirgends zu finden und es
sollte bei der jetzigen Änderung kein Präzedenzfall geschaffen werden. |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Deutsche Telekom Technik
GmbH Stand: 07.12.2020, Az: W93035959, PTI 13, BB1 |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Im Planbereich
befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom, die aus beigefügtem Plan
ersichtlich sind. Wir bitten Sie,
die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen
und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Bestand und
der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die
Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der
Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder
verlegt werden müssen. Zur Versorgung
des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des
Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden. |
Die Hinweise
und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Mitteilung im
Rahmen anstehender Baumaßnahmen wird rechtzeitig nachgekommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Der textliche
Hinweis Nr. 12 wird wie folgt neu formuliert: Der Bestand und
Betrieb der Telekommunikationsleitungen, insbesondere der Firma Vodafone GmbH
und Vodafone Kabel Deutschland GmbH, sowie der Deutschen Telekom Netz GmbH,
ist zu schützen und zu sichern. Schutzabstände sind einzuhalten. Fa. Vodafone
und Vodafone Kabel Deutschland: Eine notwendige
Umverlegung ist mit den Unternehmen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vorher)
zu klären. Die „Kabelschutzanweisung Vodafone“ und die „Kabelschutzanweisung
Vodafone Kabel Deutschland“ sind zu beachten. Kontakt: Fa. Telekom AG,
Telekom Netz GmbH (Telekom): Der Bestand und
der Betrieb der vorhandenen TK-Linien der Telekom müssen weiterhin
gewährleistet bleiben. Für eine
notwendige Neuverlegung von Leitungen ist die Telekom rechtzeitig zu
kontaktieren. Kontakt: Telefon: 0800 33 01903 |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Handwerkskammer für
Mittelfranken, Sulzbacher Str. 11-15, 90489 Nürnberg Stand: 07.12.2020, ohne Aktenzeichen |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Ziele der
Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4
BauGB auslösen. Beachtung der Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das
Quartier befindet sich im Privatbesitz und die bauwilligen Eigentümer haben
kein Interesse an Flächen für gewerbliche Nutzungen. Weiterhin
lastet auf der Stadt Oberasbach aufgrund ihrer Lage und fehlender
Flächenpotentiale ein enormer Siedlungsdruck. Aus städtebaulicher Sicht würde
es die Ziele der Stadtentwicklung konterkarieren, wenn dieses Quartier nicht
im Einvernehmen mit den Eigentümern entwickelt wird, sondern künftig
größtenteils brach liegt. Die
Stadt Oberasbach ist stets um die Ermittlung oder Schaffung von Flächen für
Gewerbe und Handwerk bemüht. Die Ausweisung eines größeren Gewerbegebietes
gestaltet sich mangels Flächenverfügbarkeit derzeit schwierig. Ein Rahmenplan
für einen Gewerbestandort an der südöstlichen Rothenburger Straße wird
zurzeit ausgearbeitet. Ein Gewerbe-Leerstandskataster wird in Internet Portal
„Standort-Informations-System Bayern“ (SISBY) geführt. Weiterhin
wurden von Studenten der Friedrich Alexander Universität Erlangen die
Gewerbeleerstände und weitere mögliche Gewerbeflächen in Oberasbach
ermittelt. Das Ergebnis wurde der Stadt Oberasbach im Juli 2017 vorgestellt.
Die Stadt Oberasbach wird die Ermittlungen und Vorschläge künftig
planungsunterstützend heranziehen. |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
Beteiligte: Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg, Allersberger Str. 17/19, 90461 Nürnberg Stand: 11.12.2020, Az: 4.1-4622-FÜ 5-27648/2020 |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Bodenschutz Bei den nicht
versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen
erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen wie sie
natürlicherweise vorhanden waren. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen
Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im
Rahmen von Geländeauffüllung vermieden werden. Es soll auf
eine bodenschonende Ausführung der Bauarbeiten unter zu Hilfenahme von
gültigen Regelwerken und Normen, z.B. DIN 19371, hingewiesen werden. Gewässer Durch die neuen
Baugrundstücke können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der
oberhalb gelegenen Flächen verlaufen. Ggf. sind diese Entwässerungsanlagen so
umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie
das Grundwasser schadlos weiter- bzw. abgeleitet werden kann um Schäden an
Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken
zu vermeiden. Wir empfehlen,
vor allem im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge, Hausöffnungen
(Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, o. ä.) immer etwas
erhöht über Gelände- und Straßenniveau vorzusehen und Keller als dichte
Wannen auszubilden. Abwasserentsorgung Die
Entwässerung der geplanten Anwesen kann im vorgesehenen Umfang über die
bestehende Mischwasserkanalisation erfolgen. Unabhängig davon empfehlen wir,
dass vor Ort anfallendes Niederschlagswasser möglichst versickert wird bzw.
Maßnahmen ergriffen werden, um den Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser
in die Kanalisation zu reduzieren (z.B. durch Verwendung wasserdurchlässiger
Beläge, Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken). Darüber hinaus weisen wir auf die Gefahr von Starkregenereignissen hin. Hier besteht die Gefahr der Überflutung von bestehenden Bebauungen und neuen Baugebieten (urbane Sturzflut). Es wird daher empfohlen zu prüfen, wie das Wasser bei Überlastung der Kanalisation bzw. der Entwässerungseinrichtungen abfließt. Hieraus abgeleitet sind ggf. weitere Maßnahmen zum Schutz der Bebauung zu treffen. |
Zum Bodenschutz: Die Hinweise
und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung
eingestellt. Auf den
textlichen Hinweis unter Punkt D Nr. 6 wird verwiesen. Zum Thema Gewässer: Die Hinweise zu
Entwässerungsanlagen werden im Rahmen der Bauausführung geprüft. Hinsichtlich
der Empfehlungen zum Schutz vor Starkniederschlägen wurde der textliche
Hinweis unter Punkt D Nr. 11 ergänzt. Zur Abwasserentsorgung: Die
Entwässerung der geplanten Anwesen erfolgt im vorgesehenen Umfang über die
bestehende Mischwasserkanalisation. Im Übrigen wird auf die textlichen
Hinweise unter Punkt D Nrn. 9, 10 und 11 hingewiesen. |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
|
Beteiligte: Kreisheimatpfleger
Landkreis Fürth, Schwalbenhof 4, 90574 Roßtal Stand: 11.12.2020, Az: keine Angaben |
|
|
|
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
|
|
Vielen Dank für
die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am oben genannten Verfahren. Das von der
Änderung des Bebauungsplanes betroffene Flurstück 142/6, Gemarkung
Oberasbach, liegt räumlich
zwischen dem 1632 aufgeworfenen Wall von Wallensteins Lager und der damals
vorgelagert errichteten
sogenannten Sternschanze. Hier befindet sich das von der Änderung des
Bebauungsplanes betroffene
Flurstück in unmittelbarer Nachbarschaft der Sternschanze. In der Uraufnahme Oberasbachs von
1827 erscheint dieses Areal mit der Flurbezeichnung „Schanz“. Der von meinem Amtsvorgänger
Herrn Mahr erstellte Plan mit dem rekonstruierten Verlauf der Schanzwerke von
Wallensteins Lager zeigt die
westlich an das Flurstück angrenzende ehemalige Sternschanze (siehe Anlage, gelber Kreis).
Zwar ist derzeit im betreffenden Areal im Denkmalatlas kein Bodendenkmal
eingetragen, aufgrund von
Skelettfunden im unmittelbaren Vorfeld anderer Abschnitte der
Lagerbefestigung, ist auf dem
Flurstück 142/6 und den benachbarten Flurstücken aber ebenfalls mit
archäologischen Funden und
Befunden von 1632 zu rechnen. Als Anlage
sende ich Ihnen den von Mahr erstellten Plan zum Verlauf der Schanzen
(Quelle: H. Mahr, Oberasbach.
Tausend Jahre und mehr (Zirndorf 1995) 120). Ich bitte Sie
daher, die von mir geschilderte Sachlage bei den weiteren Planungen zu
berücksichtigen und sich mit
den zuständigen Denkmalschutzbehörden abzustimmen. |
Ihre Hinweise
und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt: Das Landesamt
für Denkmalpflege (BLfD) hat zu diesem Thema am 15.12.2020 folgendes
mitgeteilt: „Im Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung ist in der Kartierung des BLfD in unserem
Fachinformationssystem kein Bodendenkmal dargestellt. Die Lage und
nachweisbaren Teile des Wallensteinlagers wurden erst vor kurzem durch die
Listenreferentin, Frau Dr. Hannig-Wanninger, überprüft und nachgetragen.“ |
|
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
|||
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
|||
Beteiligte: Landratsamt Fürth -
Staatliches Gesundheitsamt, Im Pinderpark 4, 90513 Zirndorf Stand: 16.11.2020, Az: 34-6024-2020-279268_StM |
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Trinkwasserschutzgebiete: nach unserer
Kenntnis liegt das Vorhaben nicht in einem Wasserschutzgebiet, somit werden
die Belange des Trinkwasserschutzes werden nicht berührt. Trinkwasserversorgung: Das
Gesundheitsamt empfiehlt mit dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen im
Vorfeld abzuklären, ob eine ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung
sichergestellt werden kann. Abwasserentsorgung: Abwasserleitungen
sind mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und wir verweisen
auf die gültigen DIN-Vorschriften DIN EN 1610, DIN EN 12889, DIN 1986 und
Arbeitsblätter ATV-DVWK-A 139, ATV-DVWK M-143-6 und ATV DVWK M-146. Die einschlägigen
wasserrechtlichen Vorschriften WHG, BayWG, VAwS und AbwV sind in der jeweils
aktuell gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Zufahrten für Feuerwehr und
Rettungswege: Von Seiten des
Gesundheitsamtes sollten die Zufahrtswege für Feuerwehr und Rettungsdienste
vor Baubeginn ermittelt werden und in der Planung Berücksichtigung finden. Bodenschutz – Wirkungspfad
Boden-Mensch: Es sind dem
Gesundheitsamt derzeit keine Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen
bekannt. Da das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen und
-verunreinigungen oder Altlasten nicht ausgeschlossen werden kann, weisen wir
grundsätzlich darauf hin, dass in diesen Fällen umgehend, ohne schuldhaftes
Verzögern, die fachkundige Stelle des Landratsamts Fürth und das
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu informieren sind und die weitere
Vorgehensweise abzustimmen ist. Ohne weitere
Bodenanalytik wäre im Falle einer Neubebauung mit der Zielnutzung
„Wohnen" ein Aushub bis mindestens 35 cm u. GOK mit Austausch gegen
unbelasteten Erdaushub (LAGA ZO, 1997) vorzunehmen. Alternativ wäre auch eine
Über-schüttung mit nachweislich unbelastetem Bodenmaterial in einer Höhe von
mind. 35 cm ü. GOK durchführbar. Immissionsschutz: Lärmschutz: Aus
gesundheitspräventiver Sicht wird auf die Einhaltung der aktuell gültigen
Fassung der 16. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
— 16. BlmSchV) hingewiesen. So legt die 16. BlmSchV als
Immissionsgrenzwert bei reinen und
allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten tagsüber (6:00 — 22:00 Uhr)
einen Immissionspegel LTag von 59
dB(A) sowie nachts (22:00 — 6:00 Uhr) LNacht von 49 dB(A) fest. Diese Immissionsgrenzwerte sollten als
Mindestziel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen nicht überschritten
werden. Werden die Immissionswerte überschritten, besteht ein gesetzlicher
Anspruch auf Lärmschutz, wobei aktiven Lärmschutzmaßnahmen wie
Lärmschutzwälle oder —wände dabei Vorrang haben. Wenn aktive
Lärmschutzmaßnahmen unverhältnismäßig sind, müssen passive
Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) durchgeführt werden. Wenn möglich sollten die
Orientierungswerte der aktuellen DIN
18005-1 (Schallschutz im Städtebau) eingehalten werden. Nach der DIN
18005-1 sind die Immissionsreitwerte in allgemeinen
Wohngebieten tagsüber (6:00 — 22:00 Uhr) mit einem Immissionspegel LTag von 55 dB(A) sowie nachts (22:00
— 6:00 Uhr) LNacht von 45 dB(A) (Verkehrslärm)
als Zielwerte zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen festgelegt
worden. Diese Werte bieten einen Anhalt für die Abwägung der verschiedenen
öffentlichen und privaten Belange (u. a. gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse der
Bevölkerung), die gegen und untereinander in angemessener Weise im Rahmen des
Lärmschutzes zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass durch eine chronische Lärmbelästigung tagsüber ab
60 dB(A) und nachts ab 50 dB(A) mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu rechnen ist, wenn die Belastung über einen längeren
Zeitraum anhält. Es finden sich gesundheitliche Auswirkungen im Sinne einer
Blutdruckerhöhung und eines erhöhten Herzinfarktrisikos nach einer Latenzzeit
von mehreren Jahren. Neben einer Beeinflussung des kardiovaskulären Systems
kann es bei chronischer Lärmbelastung auch zu kognitiven Störungen
(Lernstörungen, Konzentrationsstörungen, Störung im Sozialverhalten) kommen. Art und Umfang
der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen
Anlagen legt die 24. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
— 24. BlmSchV) fest. Zum Schutz der
Anwohner vor erhöhten Lärmimmissionen ist durch bauliche Maß-nahmen
sicherzustellen, dass die raumartabhängigen Anhaltwerte für Innenschall-Pegel
gemäß der VDI-Richtlinie 2719 Tabelle 6 (LfU 2007) durch von außen
eindringenden Schall nicht überschritten werden. Folgende Maßnahmen können
dazu dienen, diese Anforderungen zu erfüllen: •
Orientierung
der besonders schützwürdigen Räume (Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer) auf der
schallabgewandten Seite •
Einbau
von Schallschutzfenstern •
Ausreichende
Dimensionierung der sonstigen Bauteile Aus Sicht des
Immissionschutzes empfehlen wir daher, vor Baubeginn einen Nachweis über die
Einhaltung der Innenraumpegel nach VDI 2719 (Anhaltwerte für Innenschallpegel
nach Tabelle 6) oder DIN 4109 (DGfM 2006) zu fordern und die dort
er-rechneten erforderlichen Bauschalldämmmasse der Außenbauteile in die
Bauge-nehmigung zu übernehmen. Bei der Planung
der aktiven Lärmschutzmaßnahmen sowie der Grundrissorientierungen von
Gebäuden und Balkonen als auch der Aufenthaltsflächen im Freien ist zu
beachten, dass auch bei längeren Aufenthalten im Freien eine
Gesundheitsgefährdung nicht zu besorgen sein darf. Falls möglich, wird
empfohlen die Lärmschutzmaßnahmen so zu gestalten, dass sogar zukünftige
subjektive Belästigungen der Anwohner vermieden werden. Das
Umweltbundesamt empfiehlt Gemeinden und Kommunen als langfristiges
Handlungsziel für die Lärmaktionsplanung einen Immissionspegel LNacht von
40 dB(A). Mobilfunkanlagen: Mobilfunkanlagen, nieder- und
hochfrequente elektromagnetische Felder und Hochfrequenzanlagen: Zu den
Standorten und Errichtung von Mobilfunkanlagen kann das Gesundheitsamt Fürth
keine Einwendungen erheben, wenn durch entsprechende Fachgutachten bestätigt
bzw. sichergestellt werden kann, dass die Bestimmungen der jeweils aktuell
gültigen Fassung •
des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), •
der 26.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV) und •
der
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder (BEMFV) eingehalten werden. Grenzwerte der
geltenden Bundesimmissionsschutzverordnung für elektromagnetische Strahlungen
sind einzuhalten und durch standortspezifische Berechnungen zu überprüfen.
Die prognostizierten Immissionswerte sollten, soweit eine Genehmigung und
Inbetriebnahme der Anlage(n) erfolgt, durch Vorortmessungen unter
Worst-Case-Bedingungen kontrolliert werden. Die
Bestimmungen des Standortverfahrens der Bundesnetzagentur sind zu
berücksichtigen. Maßnahmen des Gesundheitsamtes: Von Seiten des
Gesundheitsamtes sind derzeit keine Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt,
welche für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam
sein könnten. |
Ihre Hinweise
und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt: Zur Trinkwasserversorgung: Die Trink- und
Löschwasserversorgung ist über den Anschluss an das bestehende Leitungsnetz
sichergestellt. Zur Abwasserentsorgung: Öffentliche
Wasserleitungen werden nicht gebaut. Für die privaten Anschlüsse gelten die
Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung. Zum Thema Zufahrten für Feuerwehr und
Rettungswege: Die Breite der
privaten Stichstraße wurde auf Wunsch des zuständigen Kreisbrandrates auf
eine Breite von 3,50 m festgelegt, um insbesondere die Anfahrt von
Einsatzwagen der Feuerwehr sicherzustellen. Zum Bodenschutz – Wirkungspfad
Boden-Mensch: Die Vorgaben
sind im Rahmen der Bauausführung/Erschließung zu beachten. Der Stadt
Oberasbach liegen keine Informationen über Altlasten oder Altstandorte in
diesem Gebiet vor. Das Landratsamt
Fürth mit seinen Fachabteilungen wird am Bauleitplanverfahren beteiligt und
die fachlichen Äußerungen in die Abwägung eingestellt. Der Abteilung
Wasserrecht und Bodenordnung liegen ebenfalls keine Hinweise auf
Altlastenvorkommen in den beplanten Flächen vor. Zum Immissionsschutz: Die allgemeinen
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Von Seiten des Landratsamtes
Fürth, Immissionsschutzbehörde, gab es keine Hinweise, die eine
Überschreitung der Grenz- und Orientierungswerte innerhalb des Plangebietes
vermuten lassen. Stärkere Lärmemittenten befinden sich nicht im nahen
räumlichen Umfeld. Seitens des Immissionsschutzes sind dem Landratsamt keine
gegenteiligen Informationen bekannt. Die Belange der
gesunden Wohn- und Arbeits-verhältnisse sind insoweit nicht unzumutbar
eingeschränkt, so dass diesbezügliche Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan
nicht vorgesehen sind. Sollte sich im
Nachhinein Handlungsbedarf ergeben, sind Auflagen in einem nachfolgenden
Genehmigungsverfahren zu prüfen. Zu Mobilfunkanlagen: Die allgemeinen Hinweise zu Mobilfunkanlagen
werden zur Kenntnis genommen. Im näheren Umfeld befindet sich eine
Mobilfunkanlage in der Karlstraße. Die Stadtortbescheinigung für diese Anlage
liegt vor. An die Stadt Oberasbach wurden bisher keine Standortanfragen für
weitere Mobilfunkanlage im betreffenden Bebauungsplangebiet gerichtet. Der
Mobilfunkstandort Karlstraße 11 ist laut Standortbescheinigung 69016397 vom
17.07.2015 mit 20 m Höhe, Hauptstrahlrichtung 10,51 m, vertikal 2,85 m,
angegeben. Grundsätzlich
hat der Betreiber eines Mobilfunknetzes die Inbetriebnahme oder eine
wesentliche Änderung einer Mobilfunkanlage zwei Wochen zuvor der örtlichen
Immissionsschutzbehörde anzeigen (§ 7 Abs. 1 26. BImSchV). Der Anzeige
ist eine Kopie der sogenannten Standortbescheinigung beizufügen. Die
Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur nach Antragstellung
erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende ortsfeste
Sendefunkanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen
Feldern einhält. Ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, so
verweigert die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. In diesen Fällen
ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage untersagt. Standortermittlung: https://www.4g.de/news/bundesnetzagentur-mobilfunksender-ermitteln-10617/ |
Beschluss: einstimmig
beschlossen |
dafür: 22 dagegen: 0 anwesend: 22 |
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ziel der Bauleitplanung ist die Anpassung der Festsetzungen im Geltungsbereich der
2. Änderung des Bebauungsplans, an die aktuellen Anforderungen der städtebaulichen Entwicklung, durch moderat verdichtetes Wohnen in Form einer zweireihigen Einzelhausbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen und privater innerer Erschließung.
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 142/6, Gemarkung Oberasbach. Es handelt sich um eine Planung der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB zur Anwendung kommt. Das Grundstück befindet sich an der Ottostraße, vorderliegend auf Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer 30.
Der genaue Geltungsbereich der 2. Änderung ergibt sich aus dem Planblatt.
Eine Umweltprüfung ist nicht vorgesehen.
Der Entwurf des Änderungs-Bebauungsplanes, bestehend aus dem Planblatt mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen sowie der Begründung, ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird Anlage Nr.1 zur Sitzungsniederschrift.
Die
Verwaltung wird beauftragt, den Änderungs-Bebauungsplanentwurf im Wege der
öffentlichen Auslegung bekannt zu machen sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.
2 BauGB analog).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden die Planungsunterlagen nicht wie üblich öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraums der Auslegung in Papierform in einem separaten Raum im Rathaus zugänglich gemacht. Einzeltermine werden zur Einsichtnahme organisiert. Hier wird jedoch um eine telefonische Terminvereinbarung gebeten.
Zusätzlich erfolgt eine Auslegung dieser Unterlagen in identischer Form im Internet.