Nach reger Diskussion ergibt sich, dass im Sachverhalt der Erhöhungsbeitrag für die Aussegnungshalle geändert werden soll, die Stadt Oberasbach wird künftig eine Gebühr für die Durchführung von besonders langen Trauerfeiern erheben. Sobald eine Trauerfeier außerordentlich dauert, wird ein Aufschlag in Höhe von 156,00 € in Rechnung gestellt.

 


 

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

dafür: 10 dagegen: 12 anwesend: 22

 

Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund Art. 2, 5 und 8 des Kommunalen Abgabegesetzes - KAG – folgende Friedhofsgebührensatzung:

 

Beschlossen wird die Variante des Satzungsentwurfes mit der Nummer 3.

Der Satzungsentwurf ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt und bildet Bestandteil des Beschlusses.

 

In der Satzung wird der Sachverhalt auf „Sobald eine Trauerfeier außerordentlich dauert, wird ein Aufschlag in Höhe von 156,00 € in Rechnung gestellt“ umformuliert.

 

Die Satzung tritt ab 01.07.2021 in Kraft.

 

 

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

dafür: 18 dagegen: 4 anwesend: 22

 

Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund Art. 2, 5 und 8 des Kommunalen Abgabegesetzes - KAG – folgende Friedhofsgebührensatzung:

 

Beschlossen wird die Variante des Satzungsentwurfes mit der Nummer 2.

Der Satzungsentwurf ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt und bildet Bestandteil des Beschlusses.

 

In der Satzung wird der Sachverhalt auf „Sobald eine Trauerfeier außerordentlich dauert, wird ein Aufschlag in Höhe von 156,00 € in Rechnung gestellt“ umformuliert.

 

Die Satzung tritt ab 01.07.2021 in Kraft.