Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: dafür: 11, dagegen: 0, anwesend: 11

I. Sachverhalt:

 

Der Bayerische Gemeindetag hat die Kommunen Anfang Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass der Landtag am 2. Dezember 2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verabschiedet hat. Ein Punkt bezieht sich dabei auf das Abstandsflächenrecht. Der Gemeindetag weist darauf hin, wenn das bisherige Abstandsflächenrecht teilweise beibehalten werden soll, müsste man vor dem 1. Februar 2021 eine Abstandsflächensatzung erlassen.

 

Der Ausschuss spricht sich mehrheitlich aufgrund der Wohnqualität für den Satzungserlass aus.

 

Stadtrat Rötsch möchte dennoch eine maßvolle Nachverdichtung und erkundigt sich, ob es trotz Abstandsflächensatzung im Einzelfall möglich wäre die Abstandsflächen zu reduzieren.

 

Abweichungen von der Satzung sind laut Herrn Gabriel möglich; zudem könnte man in einzelnen Bebauungsplänen abweichende Regelungen hinsichtlich der Abstandsflächen treffen, um so eine stärkere Verdichtung zuzulassen. In ca. 90% der Bebauungspläne wurden bisher jedoch keine gesonderten Regelungen getroffen, sondern nur ein Hinweis auf die BayBO gegeben.

 

Stadtrat Peter erkundigt sich nach dem Brandschutz, wenn nachverdichtet wird. Er will wissen, ob diesbezüglich auch neue Regelungen in der BayBO getroffen wurden.

 

Stadtrat Haas wirft die Frage auf, wenn man bisheriges Recht und neues Recht mischt, weil ja lediglich die Abstandsflächentiefe von 1,0 H (aus Art. 6 Abs. 5 BayBO) beibehalten werden kann und das sog. Schmalseitenprivileg entfällt, ob letztlich ggf. sogar mehr Abstand an zwei Seiten eingehalten werden müsste als zuvor. Entscheidend ist nach Meinung von Stadtrat Haas jedoch die Rechtssicherheit.

 

In diesem Zusammenhang stellt Stadtrat Rötsch die Frage, ob hier schon Baurecht entzogen wird, wenn nur die 1,0 H in die Abstandsflächensatzung übernommen wird.

 

Stadtrat Forman bittet um Erläuterung, welche Winkel zukünftig berücksichtigt werden müssen und ob man die alte Regelung nicht ebenfalls in die Satzung übernehmen könnte.

 

Herr Gabriel interpretiert die Mitteilung des Gemeindetags so, dass ausschließlich die Abstandsflächentiefe, sprich die Festsetzung auf 1,0 H, beibehalten werden kann.

 

Stadtrat Höflinger erkundigt sich nach der Möglichkeit, nach dem Erlass einer Abstandsflächensatzung ggf. nachzubessern. Dies wird von Herrn Gabriel bejaht.

 

Stadtrat Heinl plädiert für eine Ergänzung im Beschlussvorschlag. Es soll ein Satz angefügt werden, dass die Abstandsflächensatzung beabsichtigt in Oberasbach die Abstandsregelungen der bisherigen BayBO beizubehalten.

 

Da die Informationslage insgesamt nicht ganz klar ist und einige Fragen offen sind, wird von den Ausschussmitgliedern um einen Vortrag mit genaueren Informationen zur Novelle der BayBO in einer der kommenden UBGA-Sitzungen gebeten.

 

Die Vorsitzende sagt dies zu und lässt über den Beschlussvorschlag mit der Ergänzung von Stadtrat Heinl abstimmen.


Die Stadt Oberasbach beabsichtigt, die bisherigen Abstandsflächenregelungen der BayBO weiter anzuwenden.

Aus diesem Grund beschließt der Stadtrat zur Festsetzung eines abweichenden Maßes der Abstandsflächentiefe, für den Geltungsbereich des gesamten Stadtgebietes der Stadt Oberasbach, die Satzung mit dem in der Anlage genannten Text.

Die Abstandsflächensatzung mit der Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird Anlage Nr. 1 zur Sitzungsniederschrift.