Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: dafür: 3, dagegen: 8, anwesend: 11

I. Sachverhalt:

 

Stadtrat Schmitt spricht die Dachform an. Seiner Meinung nach ist das Wohnquartier von Satteldächern geprägt. Er kritisiert, dass ihnen das Landratsamt Flachdächer vorschreibt.

Die Verwaltung macht darauf aufmerksam, dass hier die Wohnbebauung nach § 34 BauGB bewertet wird. Da es in diesem Wohnquartier keine einheitliche Dachform gibt, ist die Heterogenität gegeben. Somit kann nur ein Bebauungsplan Abhilfe schaffen.


Die Stadt Oberasbach erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu einem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit etwa 22 Wohneinheiten, Tiefgarage und zwei Besucherparkplätzen vor dem Gebäude in der Karlstraße 3, auf dem Grundstück mit der Flurnummer 78/2, Gemarkung Oberasbach.