Sitzung: 24.09.2018 StR/048/2018
siehe Unterbeschlüsse
Herr Heinl bemängelt an dem Zusammenfassenden Abwägungsbeschluss, dass auf den barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle verzichtet werden soll, da die Stellplätze an der Lilienstraße hierfür nicht hergenommen werden sollen. Seiner Meinung nach ist gerade in diesem Bereich aufgrund des anliegenden Friedhofs, der Kirche und der Diakonie eine barrierefreie Bushaltestelle notwendig.
Frau Wiegel erklärt, dass die Stellplätze an der Lilienstraße für den Kindergarten notwendig sind. Es wird lediglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Schaffung einer barrierefreien Bushaltestelle ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den restlichen Bereich, indem noch ein Standort für eine barrierefreie Bushaltestelle gefunden werden muss.
Herr Schikora hält eine barrierefreie Bushaltestelle dort für wichtig. Am aktuellen Standort ist dies jedoch nicht möglich. Dies stellt für ihn einen Zielkonflikt dar, er will aber trotzdem an der Entscheidung festhalten, da bereits mögliche Alternativstandorte diskutiert wurden.
Beschluss: beschlossen |
dafür: 19 dagegen: 0
anwesend: 19 |
1. Würdigung der
Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beteiligte: Deutsche Telekom Technik GmbH Stand: 29.08.2017, Az: W72588015, PTI 13 |
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Stellungnahme |
Beschluss |
[…] die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S.v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Punkt 4.3 der Begründung
wird redaktionell geändert. Die Aussage widerspricht der Stellungnahme der Telekom vom
14.07.2016 (Az. W64156323, PTI 13, PBLBBB), nach der sich im Planbereich noch
keine Telekommunikationsleitungen befinden. Die im Lageplan vom 29.08.2017 dargestellten Bestandsleitungen
zum Gemeindehaus (Fl. Nr. 802/19, Gemarkung Oberasbach) bzw. zum
bestehenden Kindergarten (Fl. Nr. 1068/3, Gemarkung Oberasbach)
verlaufen über die als private Grünfläche festgesetzte
Fl. Nr. 1068/9, Gemarkung Oberasbach. Wenn die Fl. Nr. 1068/9 frei geräumt wird und die dort
vorhandene Leitung zum Kindergarten nicht erhalten werden kann, besteht aus
planerischer Sicht die Möglichkeit, die Fl. Nr. 1068/3 direkt von
der Lilienstraße zu versorgen. Dies müsste direkt mit der Telekom abgestimmt
werden. Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf zur
Bebauungsplan-Änderung vom 13.07.2017 halten wir hierzu für nicht erforderlich. |
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur
für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. |
Die Stadt Oberasbach erhält als Trägerin des
Bauleitplanverfahrens Ihre Originalstellungnahme, die evangelisch –
lutherische Kirchengemeinde als Auftraggeber der Bauleitplanung eine Kopie.
Planinhalte werden nur für interne Zwecke benutzt. |
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen
Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien
nicht verändert oder verlegt werden müssen. |
Die vorhandenen Leitungen können in der festgesetzten privaten
Straßenverkehrsfläche erhalten bleiben. Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf vom
13.07.2017 halten wir hierzu für nicht erforderlich. |
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur
durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet
und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche
eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden
werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie
die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens
3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. |
Die mit den Erschließungsplanungen beauftragten Büros werden
informiert, sich frühzeitig mit der Telekom über die erforderlichen Maßnahmen
sowie deren Beginn und Ablauf abzustimmen. Kapitel 4.3. der Begründung zum
Entwurf vom 13.07.2017 enthielt bereits einen entsprechenden Hinweis. |
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft
für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3,
zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der
Telekom nicht behindert werden. |
Kapitel 4.3. der Begründung zur Bebauungsplanänderung enthält
bereits den Hinweis, dass zur Unterbringung der Telekommunikationslinien in
allen Straßen und Gehwegen, Trassen mit einer Leitungszone von mindestens
0,3 m vorzusehen sind. Ein textlicher Hinweis auf erforderliche Abstände zwischen Ver-
und Entsorgungsleitungen und Baumstandorten gemäß Merkblatt der FGSV ist
bereits in den Bauleitplanungsunterlagen enthalten. |
Bei Planungsänderung bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu
beteiligen. |
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Beschluss: beschlossen |
dafür: 19 dagegen: 0
anwesend: 19 |
Beteiligte: Handwerkskammer für Mittelfranken Stand: 21.09.2017 |
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Stellungnahme |
Beschluss |
[…] Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine
Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen: Beachtung der Belange der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8a
BauGB |
Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA), in
dem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe allgemein zulässig sind, ist den Belangen
der Wirtschaft gebietsbezogen angemessen Rechnung getragen. Die Stadt Oberasbach ist stets um die Ermittlung oder Schaffung
von Gewerbeflächen bemüht. Die Ausweisung eines größeren Gewerbegebietes
gestaltet sich mangels Flächenverfügbarkeit derzeit schwierig. Ein Rahmenplan
für einen Gewerbestandort an der südöstlichen Rothenburger Straße wird
zurzeit ausgearbeitet. Ein Gewerbe-Leerstandskataster wird im Internet Portal
„Standort-Informations-System Bayern“ (SISBY) geführt. Weiterhin wurden von
Studenten der Friedrich Alexander Universität Erlangen die Gewerbeleerstände
und weitere mögliche Gewerbeflächen in Oberasbach ermittelt. Das Ergebnis
wurde der Stadt Oberasbach im Juli 2017 vorgestellt. Die Stadt Oberasbach
wird die Ermittlungen und Vorschläge künftig planungsunterstützend
heranziehen. Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf zur 2.
Bebauungsplan-Änderung vom 13.07.2017 ist nicht erforderlich. |
Beschluss: beschlossen |
dafür: 19 dagegen: 0
anwesend: 19 |
Beteiligte: Vodafone_Kabel Deutschland GmbH & Co KG Stand: 04.10.2017, AZ: Netzplanung, Stellungnahme Nr.: S00520506 |
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Stellungnahme |
Beschluss |
[…] Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem
Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer
Kostenanfrage bei. |
Der Hinweis, dass Vodafone eine Ausbauentscheidung nach internen
wirtschaftlichen Kriterien treffen wird, wenn die Stadt Oberasbach eine
entsprechende Anfrage stellt und dazu einen Erschließungsplan vorlegt, wird
zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf zur 2.
Bebauungsplan-Änderung vom 13.07.2017 ist nicht erforderlich. |
Beschluss: beschlossen |
dafür: 19 dagegen: 0
anwesend: 19 |
Beteiligte: Landratsamt Fürth Stand: 09.10.2017, AZ: 44-O-23-2016 |
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Stellungnahme |
Beschluss |
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[…] 2.4.1.
Abteilung 4 – SG 42 – Naturschutz und Technik Einwendungen: Sowohl im Artenschutzbeitrag der Fa. ÖFA wie auch in der Begründung
zum Bebauungsplan (Kap. 7.3, S. 22) wird konstatiert, dass besonders die alte
Eiche aufgrund ihres hohen naturschutzfachlichen und landschaftlichen Werts
erhalten werden soll. Diese „Soll-Festsetzung" wird sodann in Kap. 8.7
wieder aufgehoben durch die Aussage, dass kein Erhalt von Bäumen
festgeschrieben werden soll, was auch im Entwurf des BPlans so auftaucht. Insbesondere der hohe naturschutzfachliche Wert der Eiche ist
durch die vorgeschriebene Nachpflanzung bei Fällung nicht ausgleichbar. Nach
dem allgemeinen Grundsatz der Eingriffsregelung des § 13 BNatSchG sind
erhebliche Beeinträchtigungen vorrangig zu vermeiden. Nur unvermeidbare Beeinträchtigungen
sind auszugleichen. Die Fällung der Eiche ist aus Sicht der UNB vermeidbar. Rechtsgrundlagen: § 1a Abs. 2 BauGB §§ 15, 17, 18 BNatSchG Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen und Befreiungen): Verbindliche Festsetzung, die alte Eiche zu erhalten. |
Zu 2.4.1.
Abteilung 4 – SG 42 – Naturschutz und Technik Der nur ca. 40 cm von der nördlichen Grenze des
Geltungsbereich vorhandene Baum hat auch aus planerischer Sicht einen hohen
naturschutzfachlichen Wert. Bei der Bewertung des Eingriffs (vgl. Kapitel 9 der Begründung
und Anlage 3) wurde ein möglicher Verlust des Baumes berücksichtigt. Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu erforderlichen
Ersatzpflanzungen schließt aber einen Erhalt der Eiche nicht aus. Die
festgesetzte private Straßenverkehrsfläche endet knapp vor dem im
Bestandslageplan dargestellten Baumstamm. Zur Zustandsfeststellung wurde am 26.02.2018 das Ingenieur- u.
Sachverständigenbüro Roland Dengler, Simonshofer Str. 15, 91207 Lauf hinzugezogen,
der fünf Bäume (1 Rot-Eiche, 1 Rot-Fichte, 1 Winter-Linde und 2 Rot-Buchen)
untersucht hat. Die Behandlung des Befalls von Bäumen durch den
Eichenprozessionsspinner, sowie die Entfernung von sicherheitsrelevantem Totholz
wurden umgehend vorgenommen. Das Gutachten über die Begutachtung vom
22.05.2018 kommt zu folgendem Ergebnis: Die amerikanische Rot-Eiche (Baum 1
im nordwestlichen Bereich des Spielhofs) weist auffallende bis erhebliche
Mängel im Bereich der Krone, des Zugzwiesel und der Stämmlinge aus. Es
besteht sofortiger Handlungsbedarf zur Mängelbeseitigung, bei einer
mittelfristigen Zukunftschance/Verbleibdauer. Drei weitere Bäume wurden in
die Begutachtung einbezogen. Eine Rot-Fichte (Baum 2 im östlichen Bereich des
Spielhofs), mit auffallenden bis erheblichen Mängeln im Kronenbereich. Eine
Winter-Linde (Baum 3 im südlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden
Mängeln im Kronenbereich und zwei Rot-Buchen (Baum 4 und 5 im westlichen
Bereich des Spielhofs) mit geringen bis auffallenden Mängeln im Kronenbereich.
Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen wurden insbesondere aus
haftungsrechtlichen Gründen sofort in die Wege geleitet, da das Grundstück
weiterhin teilweise als Spielhof für den Kindergarten der evangelischen
Kirchengemeinde St. Stephanus genutzt wird. Während der nächsten 2 – 3 Jahre
ist auch eine teilweise Zwischennutzung des Grundstücks durch die
Kindertagesstätte Storchennest aus dem Ortsteil Rehdorf vorgesehen. Danach
wird erneut begutachtet, in welchem Zustand sich die Bäume und vor allem die
amerikanische Rot-Eiche befinden, ob eine Erhaltung, beispielsweise durch
Schutzvorkehrungen während einer Bauzeit oder eine Großbaumverpflanzung
möglich und wirtschaftlich in Abwägung mit der Schutzwürdigkeit und
sicherheitsrechtlichen Aspekten ist. Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf vom
13.07.2017 halten wir für nicht erforderlich. |
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2.5.1.
Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft) Es wird auf die Stellungnahme vom 25.07.2016 verwiesen. Hinweis vom
25.07.2016: |
Zu 2.5.1.
Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft) Die Stellungnahme vom 25.07.2016 wurde bei der
Bebauungsplanänderung berücksichtigt. Am Ende des Kapitels 4.3 der Begründung wird auf die Sicherung
eines (temporären) Standorts für Abfallbehälter an der Lilienstraße eingegangen,
auf dem (am Tag der Abholung) die anfallenden Abfallfraktionen vom hinter
liegenden Wohnbaugrundstück Fl. Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, abgestellt
werden können. Dafür vorgesehen ist eine Teilfläche von ca. 13 m2
aus Fl.Nr. 1068/3, Gemarkung Oberasbach, angrenzend an die Zufahrt (Fl.Nr.
1068/8, Gemarkung Oberasbach). Es wird nicht für erforderlich gehalten, hierzu Festsetzungen im
Bebauungsplan zu treffen. |
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2.5.2.
Abteilung 4 – SG 41 AB 412 – Wasserrecht/Naturschutzrecht/Bodenschutz/ Altlasten Bezüglich der 2. Änderung des BPL Nr. 66/3 „Lilien-, Astern-,
Tulpenstraße“ im beschleunigten Verfahren ist die Stellungnahme vom
25.07.2016 zu beachten. Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und die infra Fürth GmbH sind
zu hören und deren Stellungnahmen sind zu beachten. Hinweise vom
25.07.2017: Gegen die 2.
Änderung des BPL Nr. 66/3 „Lilien-, Astern-, Tulpenstraße“ im beschleunigten
Verfahren bestehen keine Einwände. Die Grundstücke Fl. Nrn. 802/20 und
1068/3, Gmkg. Oberasbach sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3
Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann. Die o. g.
Grundstücke befinden sich in der weiteren Schutzzone III A des
Wasserschutzgebietes Rednitztal der infra Fürth GmbH. Die Nutzungsbeschränkungen
und Verbote nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung der Stadt Fürth
über das Wasserschutzgebiet Rednitztal, vom 06.12.1999 sowie den jeweils
gültigen Änderungen, sind einzuhalten. Das
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und die infra Fürth GmbH sind zu hören und
deren Stellungnahmen sind zu beachten. |
Zu 2.5.2.
Abteilung 4 – SG 41 AB 412 –
Wasserrecht/Naturschutzrecht/Boden-schutz/Altlasten Die Stellungnahme vom 25.07.2016 wurde bei der
Bebauungsplanänderung berücksichtigt. Die Hinweis der infra Fürth vom 30.06.2017 auf die Bestimmungen
der Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal wurde berücksichtigt, indem ein
textlicher Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen wurde, dass diese zu
beachten sind und Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes frühzeitig
mit den zuständigen Fachstellen abzustimmen sind. Insbesondere die Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht
gestattet. Stellplätze sind nach den Richtlinien der RiStWag wasserundurchlässig
herzustellen. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Schreiben vom 28.07.2016
bereits fachlich zum Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66/3
Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde in die Abwägung eingestellt und in
Form eines textlichen Hinweises in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet. Das gleiche gilt für die fachliche Äußerung der infra Fürth GmbH
vom 28.06.2016; es liegt keine erneute fachliche Stellungnahme vor. |
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Beschluss: beschlossen |
dafür: 19 dagegen: 0
anwesend: 19 |
Beteiligte: Main-Donau-Netz Gesellschaft mbH Stand: 30.08.2017, AZ: ANR02201722892 |
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Stellungnahme |
Beschluss |
[…] Von der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB haben wir Kenntnis
genommen. Die Stellungnahme vom 21.07.2016, AZ: ANR02201615054, behält
weiterhin Gültigkeit. Stellungnahme
vom 21.07.2016: In der Anlage
erhalten Sie Bestandspläne der MDN Main-Donau-Netzgesellschaft mbH, ein
Unternehmen der N-ERGIE AG und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer
Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Die
Bestandspläne enthalten Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft und besitzen
nur informellen Charakter. Zusätzlich zu
den auf den überlassenen Plänen bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort
weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen – insbesondere Kabel, Rohre oder
Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen – befinden, für die
wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese
sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige
Anlagenbetreiber zuständig. Die Versorgung
des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender Netzerweiterung,
ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden. Eine Versorgung
des Baugebietes mit Erdgas ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine
Vereinbarung der Kostenübernahme mit dem Erschließungsträger. Zwischen
geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach dem
DVGW-Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir
bitten Sie, dies bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen. Wir bitten Sie
die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu
veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und
Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc.
rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden. |
Die Stellungnahme vom 21.07.2016 wurde bei der
Bebauungsplanänderung berücksichtigt. Auf das Kapitel 4.3 der Begründung wird verwiesen. Die mit den Erschließungsplanungen beauftragten Büros sind
aufgefordert, sich frühzeitig mit den Versorgungsträgern über erforderliche
Maßnahmen sowie deren Beginn und Ablauf abzustimmen. Ein textlicher Hinweis auf erforderliche Abstände zwischen Ver-
und Entsorgungsleitungen und Baumstandorten gemäß Merkblatt der FGSV ist
bereits auf der Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung enthalten. |
Beschluss: beschlossen |
dafür: 19 dagegen: 0
anwesend: 19 |
Beteiligte: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg Stand: 20.08.2017, Az: 4.1-4622-FÜ 5-15340/2017 |
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Stellungnahme |
Beschluss |
[…] mit unserem Schreiben vom 28.07.2016 haben wir bereits im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gegenüber der Stadt Oberasbach eine
Stellungnahme zu dem o.g. Bebauungsplan abgegeben. Unsere Hinweise und Informationen wurden weitgehend in den nun
vorgelegten Entwurf eingearbeitet. Vorsorglich weisen wir nochmals auf das
Verbot einer permanenten Grundwasserabsenkung hin. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die textlichen Hinweise zum Schutz des Grundwassers (siehe
Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung) wird verwiesen. |
Beschluss: mehrheitlich
beschlossen |
dafür: 17 dagegen: 2
anwesend: 19 |
2. Zusammenfassender
Abwägungsbeschluss
Der Stadtrat Oberasbach hat die zum Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/3 „Lilien-, Astern-, Tulpenstraße“ vorgebrachten Äußerungen zur Kenntnis genommen und sich inhaltlich im Rahmen der Abwägung damit auseinandergesetzt, sowie die Übernahme in die Bauleitplanung geprüft.
Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bleiben folgende Stellungnahmen/Anregungen/Hinweise unberücksichtigt:
Anregungen der
Deutschen Telekom Technik GmbH vom 29.08.2017
Eine Anpassung der privaten Verkehrsfläche an die nördlich vorhandenen Telekommunikationsleitungen wird nicht vorgenommen. Die Leitung zum Gemeindehaus Fl. Nr. 802/19, Gemarkung Oberasbach, verläuft über die private Grünfläche Fl. Nr. 1068/9, Gemarkung Oberasbach, und muss nicht verändert werden.
Die parallel verlaufende Leitung zur Versorgung des Gebäudes Lilienstraße 1 (Fl. Nr. 1068/3, Gemarkung Oberasbach) kann bei einem Teilabbruch des Gebäudes umgebaut und das Gebäude direkt an die in der Lilienstraße vorhandenen Telekommunikationsleitungen angebunden werden.
Ein Teilabbruch des (ehemaligen) Kindergartengebäudes ist vertraglich geregelt und Voraussetzung dafür, dass das hinter liegende Grundstück Fl.Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, verkehrstechnisch erschlossen werden kann.
Alle übrigen im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen werden ganz oder teilweise berücksichtigt:
Einwendungen der
unteren Naturschutzbehörde vom 09.10.2017
Die an der nördlichen Grenze der Fl. Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, vorhandene alte Eiche (Amerikanische Rot-Eiche) wird nicht als zu erhaltender Baum festgesetzt, um die Erschließung des Grundstücks zu gewährleisten.
Verbotstatbestände können nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG auch bei einem Verlust der Eiche sicher ausgeschlossen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen den Baum zu erhalten und schreiben für den Fall einer Beseitigung von Gehölzen eine Ersatzpflanzung vor.
Zur Zustandsfeststellung wurde am 26.02.2018 das Ingenieur- u. Sachverständigenbüro Roland Dengler, Simonshofer Str. 15, 91207 Lauf hinzugezogen, das fünf Bäume (1 Rot-Eiche, 1 Rot-Fichte, 1 Winter-Linde und 2 Rot-Buchen) untersucht hat. Die Beseitigung des Befalls der Bäume durch den Eichenprozessionsspinner, sowie die Entfernung von sicherheitsrelevantem Totholz wurden umgehend vorgenommen. Das Gutachten über die Begutachtung vom 22.05.2018 kommt zu folgendem Ergebnis: Die amerikanische Rot-Eiche (Baum 1 im nordwestlichen Bereich des Spielhofs) weist auffallende bis erhebliche Mängel im Bereich der Krone, des Zugzwiesel und der Stämmlinge aus. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf zur Mängelbeseitigung, bei einer mittelfristigen Zukunftschance/Verbleibdauer. Drei weitere Bäume wurden in die Begutachtung einbezogen. Eine Rot-Fichte (Baum 2 im östlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden bis erheblichen Mängeln im Kronenbereich. Eine Winter-Linde (Baum 3 im südlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden Mängeln im Kronenbereich und zwei Rot-Buchen (Baum 4 und 5 im westlichen Bereich des Spielhofs) mit geringen bis auffallenden Mängeln im Kronenbereich. Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen wurden insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen sofort in die Wege geleitet, da das Grundstück weiterhin teilweise als Spielhof für den Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde St. Stephanus genutzt wird. Während der nächsten 2 – 3 Jahre ist auch eine teilweise Zwischennutzung des Grundstücks durch die Kindertagesstätte Storchennest aus dem Ortsteil Rehdorf vorgesehen. Danach wird erneut begutachtet, in welchem Zustand sich die Bäume und vor allem die amerikanische Rot-Eiche befinden, ob eine Erhaltung, beispielsweise durch Schutzvorkehrungen während einer Bauzeit oder eine Großbaumverpflanzung möglich und wirtschaftlich in Abwägung mit der Schutzwürdigkeit und sicherheitsrechtlichen Aspekten ist.
Das Baumschutzgutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Roland Dengler Nr. 3.308-18 ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird Anlage Nr. 2 zur Sitzungsniederschrift.
Weitere
Abwägungsinhalte
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten erfolgt:
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/3 sind gewährleistet.
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass zukünftige Bewohner des Gebietes durch z.B. Verkehrslärm von der Lilienstraße oder Kirchenläuten von der St.-Stephanuskirche unzumutbar gestört werden.
Die Kirche ist im allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig und das Läuten (kurzer Ton zur Viertelstunde, sowie Stundengeläut) der Art der Einrichtung immanent. Sollten Nutzungskonflikte entstehen, ist eine technische Lösung grundsätzlich möglich.
Die Lilienstraße ist eine mittel frequentierte Ortsstraße, so dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke im Plangebiet durch Verkehrslärm zu erwarten ist. Grundsätzlich ist über eine entsprechende Grundrissplanung und die lärmabgewandte Anordnung von Ruheräumen ein passiver Schallschutz gewährleistet. Dies kann bei der Planung der jeweiligen Nutzung (derzeit noch unterschiedliche Nutzungen denkbar) geprüft werden. Die Verkehrszunahme durch eine zulässige weitere Wohnbebauung liegt im Bereich der Geringfügigkeit (siehe auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.05.2017, Az.: 15 N 15.1485).
Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) besteht die Möglichkeit, an der Lilienstraße neuen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig Angebote zu machen, die den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht werden.
Für den Ortsteil Unterasbach und die dort vorhandenen Einrichtungen z.B. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephanus oder der Diakonie, bietet die Änderung des Bebauungsplans die Chance zur Erhaltung und Entwicklung im Sinne der Nrn. 2, 3, 4 und 6 des § 1 Abs. 6 BauGB.
Aus landesplanerischer Sicht und von den Nachbargemeinden wurden keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans erhoben.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung weicht von den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans ab. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht es, den Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan zu ändern und den vorbereitenden Bauleitplan im Wege der Berichtigung anzupassen.
Das Vorhaben entspricht den im Stadtentwicklungskonzept Oberasbach formulierten Zielen und steht im Einklang mit den Plänen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephanus für die nördlich angrenzenden Grundstücke.
Belange der Baukultur sind durch die getroffenen Festsetzungen berücksichtigt (z.B. zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise, zur Stellung der Hauptgebäude, zur maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, zur Dachform und Dachneigung). Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen.
Belange des Bodendenkmalschutzes sind nach Aussage der Fachbehörden nicht tangiert; sollten bei Baumaßnahmen Bodenverfärbungen oder andere Funde einen Verdacht erregen, sind diese unverzüglich der zuständigen Dienststelle des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in 90403 Nürnberg, Burg 4, (0911/2358511, dst_nuernberg@blfd.bayern.de) oder der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Fürth zu melden (textlicher Hinweis im Änderungsplan).
Um Eingriffe in Natur und Landschaft zu mindern, die mit einer Realisierung des verbindlichen Bauleitplans verbunden sind, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung unbebauter Grundstücksbereiche und zum Erhalt und zum Ersatz vorhandener Gehölze getroffen. Damit können die kontinuierliche, ökologische Funktion des Gebietes gewährleistet und Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden.
Die gemäß der Werteliste der Stadt Oberasbach vorgenommene Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung der Satzung zur 2. Änderung in der Fassung vom 02.08.2018 für das Plangebiet einen geringeren Werteverlust zur Folge hat, als bei Umsetzung des bislang gültigen Bebauungsplans.
Rechtlich gilt der aufgrund der 2. Bebauungsplanänderung zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft als bereits erfolgt oder zulässig (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
Für eine Festsetzung über die Anbringung von Nisthilfen für Fledermäuse und Vögel findet sich keine Rechtsgrundlage im BauGB. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind einzuhalten.
Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und Landschaftspflege wurden im Rahmen der integrierten Grünordnungsplanung berücksichtigt.
Da die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB erfüllt sind, weil keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bestehen, ist eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB nicht durchzuführen.
Belange der Wirtschaft, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind insofern berücksichtigt, dass im geplanten allgemeinen Wohngebiet auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden können, wenn diese der Versorgung des Gebietes dienen.
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Energie und Wasser ist möglich.
Die für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung geltenden Nutzungsbeschränkungen und Verbote nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Rednitztal der Infra Fürth sind unabhängig von den Vorschriften des geänderten Bebauungsplans zu beachten. Eine nachrichtliche Übernahme zur weiteren Schutzzone III A ist erfolgt.
Die Belange des Post- und Telekommunikationswesens sind ebenfalls berücksichtigt, auch wenn voraussichtlich eine der bestehenden Telekommunikationsleitungen zurückgebaut werden muss, um das hinterliegende Grundstück Fl. Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, verkehrstechnisch erschließen zu können.
Um insbesondere den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Belangen des nicht motorisierten Verkehrs Rechnung zu tragen, soll die im Plangebiet bestehende Bushaltestelle grundsätzlich erhalten bleiben. Eine Fläche zur Verlegung der bestehenden Bushaltestelle ist festgesetzt.
Die Haltestelle ist bislang nicht barrierefrei ausgebaut. Ein solcher Ausbau im Plangebiet hätte zu Folge, dass die festgesetzte Fläche für Stellplätze an der Lilienstraße deutlich eingeschränkt werden müsste. Die Stellplätze sind an dieser Stelle jedoch sinnvoll und notwendig.
Da bisher keine abschließende Entscheidung über einen barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle getroffen ist, wird darauf verzichtet, die Fläche für Stellplätze an der Lilienstraße dahingehend zu ändern.
Beschluss: mehrheitlich beschlossen |
dafür: 17 dagegen: 2
anwesend: 19 |
3. Satzungsbeschluss
Auf Grund § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8, § 9, § 10 und § 13a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2018 (GVBl. S. 523) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Stadt Oberasbach die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/3 mit der Bezeichnung „Lilienstr., Asternstr., Tulpenstr.“, bestehend aus den Festsetzungen durch Planzeichen und den textlichen Festsetzungen, in der Fassung vom 02.08.2018 als Satzung.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die Flurnummern 802/20, 1068/3, 1068/8 und 1068/9, Gemarkung Oberasbach und befindet sich östlich der Lilienstraße auf dem Gelände der evangelischen Kirchengemeinde St.-Stephanus, sowie der Stadt Oberasbach, im Bereich des Anwesens Lilienstraße 1. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planblatt.
Die Planungsunterlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses und werden Anlage Nr. 2 zur Sitzungsniederschrift.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.