siehe Unterbeschlüsse

Herr Heinl bemängelt an dem Zusammenfassenden Abwägungsbeschluss, dass auf den barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle verzichtet werden soll, da die Stellplätze an der Lilienstraße hierfür nicht hergenommen werden sollen. Seiner Meinung nach ist gerade in diesem Bereich aufgrund des anliegenden Friedhofs, der Kirche und der Diakonie eine barrierefreie Bushaltestelle notwendig.

 

Frau Wiegel erklärt, dass die Stellplätze an der Lilienstraße für den Kindergarten notwendig sind. Es wird lediglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Schaffung einer barrierefreien Bushaltestelle ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den restlichen Bereich, indem noch ein Standort für eine barrierefreie Bushaltestelle gefunden werden muss.

 

Herr Schikora hält eine barrierefreie Bushaltestelle dort für wichtig. Am aktuellen Standort ist dies jedoch nicht möglich. Dies stellt für ihn einen Zielkonflikt dar, er will aber trotzdem an der Entscheidung festhalten, da bereits mögliche Alternativstandorte diskutiert wurden.


Beschluss:  beschlossen

dafür: 19  dagegen: 0  anwesend: 19

1. Würdigung der Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Beteiligte: Deutsche Telekom Technik GmbH

Stand: 29.08.2017, Az: W72588015, PTI 13

Stellungnahme

 

Beschluss

[…]

 

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S.v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Punkt 4.3 der Begründung wird redaktionell geändert.

 

Die Aussage widerspricht der Stellungnahme der Telekom vom 14.07.2016 (Az. W64156323, PTI 13, PBLBBB), nach der sich im Planbereich noch keine Telekommunikationsleitungen befinden.

 

Die im Lageplan vom 29.08.2017 dargestellten Bestandsleitungen zum Gemeindehaus (Fl. Nr. 802/19, Gemarkung Oberasbach) bzw. zum bestehenden Kindergarten (Fl. Nr. 1068/3, Gemarkung Oberasbach) verlaufen über die als private Grünfläche festgesetzte Fl. Nr. 1068/9, Gemarkung Oberasbach.

 

Wenn die Fl. Nr. 1068/9 frei geräumt wird und die dort vorhandene Leitung zum Kindergarten nicht erhalten werden kann, besteht aus planerischer Sicht die Möglichkeit, die Fl. Nr. 1068/3 direkt von der Lilienstraße zu versorgen. Dies müsste direkt mit der Telekom abgestimmt werden.

 

Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf zur Bebauungsplan-Änderung vom 13.07.2017 halten wir hierzu für nicht erforderlich.

Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

Die Stadt Oberasbach erhält als Trägerin des Bauleitplanverfahrens Ihre Originalstellungnahme, die evangelisch – lutherische Kirchengemeinde als Auftraggeber der Bauleitplanung eine Kopie. Planinhalte werden nur für interne Zwecke benutzt.

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

 

Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.

 

Die vorhandenen Leitungen können in der festgesetzten privaten Straßenverkehrsfläche erhalten bleiben.

 

Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf vom 13.07.2017 halten wir hierzu für nicht erforderlich.

 

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.

 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

 

Die mit den Erschließungsplanungen beauftragten Büros werden informiert, sich frühzeitig mit der Telekom über die erforderlichen Maßnahmen sowie deren Beginn und Ablauf abzustimmen. Kapitel 4.3. der Begründung zum Entwurf vom 13.07.2017 enthielt bereits einen entsprechenden Hinweis.

 

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

 

 

 

Kapitel 4.3. der Begründung zur Bebauungsplanänderung enthält bereits den Hinweis, dass zur Unterbringung der Telekommunikationslinien in allen Straßen und Gehwegen, Trassen mit einer Leitungszone von mindestens 0,3 m vorzusehen sind.

 

Ein textlicher Hinweis auf erforderliche Abstände zwischen Ver- und Entsorgungsleitungen und Baumstandorten gemäß Merkblatt der FGSV ist bereits in den Bauleitplanungsunterlagen enthalten.

Bei Planungsänderung bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.

 

 

 

Beschluss:  beschlossen

dafür: 19  dagegen: 0  anwesend: 19

 

Beteiligte: Handwerkskammer für Mittelfranken

Stand: 21.09.2017

Stellungnahme

 

Beschluss

[…]

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:

Beachtung der Belange der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB

 

 

Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA), in dem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe allgemein zulässig sind, ist den Belangen der Wirtschaft gebietsbezogen angemessen Rechnung getragen.

Die Stadt Oberasbach ist stets um die Ermittlung oder Schaffung von Gewerbeflächen bemüht. Die Ausweisung eines größeren Gewerbegebietes gestaltet sich mangels Flächenverfügbarkeit derzeit schwierig. Ein Rahmenplan für einen Gewerbestandort an der südöstlichen Rothenburger Straße wird zurzeit ausgearbeitet. Ein Gewerbe-Leerstandskataster wird im Internet Portal „Standort-Informations-System Bayern“ (SISBY) geführt. Weiterhin wurden von Studenten der Friedrich Alexander Universität Erlangen die Gewerbeleerstände und weitere mögliche Gewerbeflächen in Oberasbach ermittelt. Das Ergebnis wurde der Stadt Oberasbach im Juli 2017 vorgestellt. Die Stadt Oberasbach wird die Ermittlungen und Vorschläge künftig planungsunterstützend heranziehen.

 

Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf zur 2. Bebauungsplan-Änderung vom 13.07.2017 ist nicht erforderlich.

 

 

 

Beschluss:  beschlossen

dafür: 19  dagegen: 0  anwesend: 19

 

Beteiligte: Vodafone_Kabel Deutschland GmbH & Co KG

Stand: 04.10.2017, AZ: Netzplanung, Stellungnahme Nr.: S00520506

Stellungnahme

 

Beschluss

[…]

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

 

Neubaugebiete.de@vodafone.com

 

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

 

Der Hinweis, dass Vodafone eine Ausbauentscheidung nach internen wirtschaftlichen Kriterien treffen wird, wenn die Stadt Oberasbach eine entsprechende Anfrage stellt und dazu einen Erschließungsplan vorlegt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf zur 2. Bebauungsplan-Änderung vom 13.07.2017 ist nicht erforderlich.

 

 

Beschluss:  beschlossen

dafür: 19  dagegen: 0  anwesend: 19

 

Beteiligte: Landratsamt Fürth

Stand: 09.10.2017, AZ: 44-O-23-2016

 

Stellungnahme

 

Beschluss

[…]

 

2.4.1. Abteilung 4 – SG 42 – Naturschutz und Technik

 

Einwendungen:

Sowohl im Artenschutzbeitrag der Fa. ÖFA wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. 7.3, S. 22) wird konstatiert, dass besonders die alte Eiche aufgrund ihres hohen naturschutzfachlichen und landschaftlichen Werts erhalten werden soll. Diese „Soll-Festsetzung" wird sodann in Kap. 8.7 wieder aufgehoben durch die Aussage, dass kein Erhalt von Bäumen festgeschrieben werden soll, was auch im Entwurf des BPlans so auftaucht.

 

Insbesondere der hohe naturschutzfachliche Wert der Eiche ist durch die vorgeschriebene Nachpflanzung bei Fällung nicht ausgleichbar. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Eingriffsregelung des § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen vorrangig zu vermeiden. Nur unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Die Fällung der Eiche ist aus Sicht der UNB vermeidbar.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 1a Abs. 2 BauGB

§§ 15, 17, 18 BNatSchG

 

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen und Befreiungen):

Verbindliche Festsetzung, die alte Eiche zu erhalten.

 

Zu 2.4.1. Abteilung 4 – SG 42 – Naturschutz und Technik

 

Der nur ca. 40 cm von der nördlichen Grenze des Geltungsbereich vorhandene Baum hat auch aus planerischer Sicht einen hohen naturschutzfachlichen Wert.

Bei der Bewertung des Eingriffs (vgl. Kapitel 9 der Begründung und Anlage 3) wurde ein möglicher Verlust des Baumes berücksichtigt.

 

Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu erforderlichen Ersatzpflanzungen schließt aber einen Erhalt der Eiche nicht aus. Die festgesetzte private Straßenverkehrsfläche endet knapp vor dem im Bestandslageplan dargestellten Baumstamm.

 

Zur Zustandsfeststellung wurde am 26.02.2018 das Ingenieur- u. Sachverständigenbüro Roland Dengler, Simonshofer Str. 15, 91207 Lauf hinzugezogen, der fünf Bäume (1 Rot-Eiche, 1 Rot-Fichte, 1 Winter-Linde und 2 Rot-Buchen) untersucht hat. Die Behandlung des Befalls von Bäumen durch den Eichenprozessionsspinner, sowie die Entfernung von sicherheitsrelevantem Totholz wurden umgehend vorgenommen. Das Gutachten über die Begutachtung vom 22.05.2018 kommt zu folgendem Ergebnis: Die amerikanische Rot-Eiche (Baum 1 im nordwestlichen Bereich des Spielhofs) weist auffallende bis erhebliche Mängel im Bereich der Krone, des Zugzwiesel und der Stämmlinge aus. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf zur Mängelbeseitigung, bei einer mittelfristigen Zukunftschance/Verbleibdauer. Drei weitere Bäume wurden in die Begutachtung einbezogen. Eine Rot-Fichte (Baum 2 im östlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden bis erheblichen Mängeln im Kronenbereich. Eine Winter-Linde (Baum 3 im südlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden Mängeln im Kronenbereich und zwei Rot-Buchen (Baum 4 und 5 im westlichen Bereich des Spielhofs) mit geringen bis auffallenden Mängeln im Kronenbereich. Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen wurden insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen sofort in die Wege geleitet, da das Grundstück weiterhin teilweise als Spielhof für den Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde St. Stephanus genutzt wird. Während der nächsten 2 – 3 Jahre ist auch eine teilweise Zwischennutzung des Grundstücks durch die Kindertagesstätte Storchennest aus dem Ortsteil Rehdorf vorgesehen. Danach wird erneut begutachtet, in welchem Zustand sich die Bäume und vor allem die amerikanische Rot-Eiche befinden, ob eine Erhaltung, beispielsweise durch Schutzvorkehrungen während einer Bauzeit oder eine Großbaumverpflanzung möglich und wirtschaftlich in Abwägung mit der Schutzwürdigkeit und sicherheitsrechtlichen Aspekten ist.

 

Eine Änderung der Festsetzungen gegenüber dem Entwurf vom 13.07.2017 halten wir für nicht erforderlich.

2.5.1. Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft)

 

Es wird auf die Stellungnahme vom 25.07.2016 verwiesen.

 

Hinweis vom 25.07.2016:
Die anfallenden Abfallfraktionen müssen am jeweiligen Abfuhrtag an der nächstgelegenen, mit Schwerlastverkehr befahrbaren öffentlichen Straße (Lilienstraße) zur Abholung bereitgestellt werden.

Zu 2.5.1. Abteilung 1 – SG 13 (Abfallwirtschaft)

 

Die Stellungnahme vom 25.07.2016 wurde bei der Bebauungsplanänderung berücksichtigt.

 

Am Ende des Kapitels 4.3 der Begründung wird auf die Sicherung eines (temporären) Standorts für Abfallbehälter an der Lilienstraße eingegangen, auf dem (am Tag der Abholung) die anfallenden Abfallfraktionen vom hinter liegenden Wohnbaugrundstück Fl. Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, abgestellt werden können. Dafür vorgesehen ist eine Teilfläche von ca. 13 m2 aus Fl.Nr. 1068/3, Gemarkung Oberasbach, angrenzend an die Zufahrt (Fl.Nr. 1068/8, Gemarkung Oberasbach).

 

Es wird nicht für erforderlich gehalten, hierzu Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen.

2.5.2. Abteilung 4 – SG 41 AB 412 – Wasserrecht/Naturschutzrecht/Bodenschutz/

Altlasten

 

Bezüglich der 2. Änderung des BPL Nr. 66/3 „Lilien-, Astern-, Tulpenstraße“ im beschleunigten Verfahren ist die Stellungnahme vom 25.07.2016 zu beachten.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und die infra Fürth GmbH sind zu hören und deren Stellungnahmen sind zu beachten.

Hinweise vom 25.07.2017:

Gegen die 2. Änderung des BPL Nr. 66/3 „Lilien-, Astern-, Tulpenstraße“ im beschleunigten Verfahren bestehen keine Einwände. Die Grundstücke Fl. Nrn. 802/20 und 1068/3, Gmkg. Oberasbach sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann.

Die o. g. Grundstücke befinden sich in der weiteren Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Rednitztal der infra Fürth GmbH. Die Nutzungsbeschränkungen und Verbote nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet Rednitztal, vom 06.12.1999 sowie den jeweils gültigen Änderungen, sind einzuhalten.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und die infra Fürth GmbH sind zu hören und deren Stellungnahmen sind zu beachten.

 

Zu 2.5.2. Abteilung 4 – SG 41 AB 412 – Wasserrecht/Naturschutzrecht/Boden-schutz/Altlasten

 

Die Stellungnahme vom 25.07.2016 wurde bei der Bebauungsplanänderung berücksichtigt.

 

Die Hinweis der infra Fürth vom 30.06.2017 auf die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung Rednitztal wurde berücksichtigt, indem ein textlicher Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen wurde, dass diese zu beachten sind und Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes frühzeitig mit den zuständigen Fachstellen abzustimmen sind.

 

Insbesondere die Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht gestattet. Stellplätze sind nach den Richtlinien der RiStWag wasserundurchlässig herzustellen.

 

Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Schreiben vom 28.07.2016 bereits fachlich zum Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66/3 Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde in die Abwägung eingestellt und in Form eines textlichen Hinweises in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet.

 

Das gleiche gilt für die fachliche Äußerung der infra Fürth GmbH vom 28.06.2016; es liegt keine erneute fachliche Stellungnahme vor.

 

 

 

 

 

 

Beschluss:  beschlossen

dafür: 19  dagegen: 0  anwesend: 19

 

Beteiligte: Main-Donau-Netz Gesellschaft mbH

Stand: 30.08.2017, AZ: ANR02201722892

Stellungnahme

 

Beschluss

[…]

 

Von der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB haben wir Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme vom 21.07.2016, AZ: ANR02201615054, behält weiterhin Gültigkeit.

 

Stellungnahme vom 21.07.2016:

 

In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne der MDN Main-Donau-Netzgesellschaft mbH, ein Unternehmen der N-ERGIE AG und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich.

 

Die Bestandspläne enthalten Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft und besitzen nur informellen Charakter.

 

Zusätzlich zu den auf den überlassenen Plänen bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen – insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen – befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.

 

Die Versorgung des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden.

 

Eine Versorgung des Baugebietes mit Erdgas ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine Vereinbarung der Kostenübernahme mit dem Erschließungsträger.

 

Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach dem DVGW-Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir bitten Sie, dies bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen.

 

Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.

 

 

Die Stellungnahme vom 21.07.2016 wurde bei der Bebauungsplanänderung berücksichtigt.

 

Auf das Kapitel 4.3 der Begründung wird verwiesen.

 

Die mit den Erschließungsplanungen beauftragten Büros sind aufgefordert, sich frühzeitig mit den Versorgungsträgern über erforderliche Maßnahmen sowie deren Beginn und Ablauf abzustimmen.

 

Ein textlicher Hinweis auf erforderliche Abstände zwischen Ver- und Entsorgungsleitungen und Baumstandorten gemäß Merkblatt der FGSV ist bereits auf der Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung enthalten.

 

 

Beschluss:  beschlossen

dafür: 19  dagegen: 0  anwesend: 19

 

Beteiligte: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Stand: 20.08.2017, Az: 4.1-4622-FÜ 5-15340/2017

Stellungnahme

 

Beschluss

[…]

 

mit unserem Schreiben vom 28.07.2016 haben wir bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gegenüber der Stadt Oberasbach eine Stellungnahme zu dem o.g. Bebauungsplan abgegeben.

 

Unsere Hinweise und Informationen wurden weitgehend in den nun vorgelegten Entwurf eingearbeitet. Vorsorglich weisen wir nochmals auf das Verbot einer permanenten Grundwasserabsenkung hin.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Auf die textlichen Hinweise zum Schutz des Grundwassers (siehe Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung) wird verwiesen.

 

 

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

dafür: 17  dagegen: 2  anwesend: 19

 

2. Zusammenfassender Abwägungsbeschluss

 

Der Stadtrat Oberasbach hat die zum Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/3 „Lilien-, Astern-, Tulpenstraße“ vorgebrachten Äußerungen zur Kenntnis genommen und sich inhaltlich im Rahmen der Abwägung damit auseinandergesetzt, sowie die Übernahme in die Bauleitplanung geprüft.

 

Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bleiben folgende Stellungnahmen/Anregungen/Hinweise unberücksichtigt:

 

Anregungen der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 29.08.2017

 

Eine Anpassung der privaten Verkehrsfläche an die nördlich vorhandenen Telekommunikationsleitungen wird nicht vorgenommen. Die Leitung zum Gemeindehaus Fl. Nr. 802/19, Gemarkung Oberasbach, verläuft über die private Grünfläche Fl. Nr. 1068/9, Gemarkung Oberasbach, und muss nicht verändert werden.

Die parallel verlaufende Leitung zur Versorgung des Gebäudes Lilienstraße 1 (Fl. Nr. 1068/3, Gemarkung Oberasbach) kann bei einem Teilabbruch des Gebäudes umgebaut und das Gebäude direkt an die in der Lilienstraße vorhandenen Telekommunikationsleitungen angebunden werden.

Ein Teilabbruch des (ehemaligen) Kindergartengebäudes ist vertraglich geregelt und Voraussetzung dafür, dass das hinter liegende Grundstück Fl.Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, verkehrstechnisch erschlossen werden kann.

 

Alle übrigen im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen werden ganz oder teilweise berücksichtigt:

 

Einwendungen der unteren Naturschutzbehörde vom 09.10.2017

 

Die an der nördlichen Grenze der Fl. Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, vorhandene alte Eiche (Amerikanische Rot-Eiche) wird nicht als zu erhaltender Baum festgesetzt, um die Erschließung des Grundstücks zu gewährleisten.

 

Verbotstatbestände können nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG auch bei einem Verlust der Eiche sicher ausgeschlossen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen den Baum zu erhalten und schreiben für den Fall einer Beseitigung von Gehölzen eine Ersatzpflanzung vor.

 

Zur Zustandsfeststellung wurde am 26.02.2018 das Ingenieur- u. Sachverständigenbüro Roland Dengler, Simonshofer Str. 15, 91207 Lauf hinzugezogen, das fünf Bäume (1 Rot-Eiche, 1 Rot-Fichte, 1 Winter-Linde und 2 Rot-Buchen) untersucht hat. Die Beseitigung des Befalls der Bäume durch den Eichenprozessionsspinner, sowie die Entfernung von sicherheitsrelevantem Totholz wurden umgehend vorgenommen. Das Gutachten über die Begutachtung vom 22.05.2018 kommt zu folgendem Ergebnis: Die amerikanische Rot-Eiche (Baum 1 im nordwestlichen Bereich des Spielhofs) weist auffallende bis erhebliche Mängel im Bereich der Krone, des Zugzwiesel und der Stämmlinge aus. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf zur Mängelbeseitigung, bei einer mittelfristigen Zukunftschance/Verbleibdauer. Drei weitere Bäume wurden in die Begutachtung einbezogen. Eine Rot-Fichte (Baum 2 im östlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden bis erheblichen Mängeln im Kronenbereich. Eine Winter-Linde (Baum 3 im südlichen Bereich des Spielhofs), mit auffallenden Mängeln im Kronenbereich und zwei Rot-Buchen (Baum 4 und 5 im westlichen Bereich des Spielhofs) mit geringen bis auffallenden Mängeln im Kronenbereich. Die sicherheitsrelevanten Maßnahmen wurden insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen sofort in die Wege geleitet, da das Grundstück weiterhin teilweise als Spielhof für den Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde St. Stephanus genutzt wird. Während der nächsten 2 – 3 Jahre ist auch eine teilweise Zwischennutzung des Grundstücks durch die Kindertagesstätte Storchennest aus dem Ortsteil Rehdorf vorgesehen. Danach wird erneut begutachtet, in welchem Zustand sich die Bäume und vor allem die amerikanische Rot-Eiche befinden, ob eine Erhaltung, beispielsweise durch Schutzvorkehrungen während einer Bauzeit oder eine Großbaumverpflanzung möglich und wirtschaftlich in Abwägung mit der Schutzwürdigkeit und sicherheitsrechtlichen Aspekten ist.

 

Das Baumschutzgutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Roland Dengler Nr. 3.308-18 ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird Anlage Nr. 2 zur Sitzungsniederschrift.

 

Weitere Abwägungsinhalte

 

Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten erfolgt:

 

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/3 sind gewährleistet.

Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass zukünftige Bewohner des Gebietes durch z.B. Verkehrslärm von der Lilienstraße oder Kirchenläuten von der St.-Stephanuskirche unzumutbar gestört werden.

Die Kirche ist im allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig und das Läuten (kurzer Ton zur Viertelstunde, sowie Stundengeläut) der Art der Einrichtung immanent. Sollten Nutzungskonflikte entstehen, ist eine technische Lösung grundsätzlich möglich.

 

Die Lilienstraße ist eine mittel frequentierte Ortsstraße, so dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke im Plangebiet durch Verkehrslärm zu erwarten ist. Grundsätzlich ist über eine entsprechende Grundrissplanung und die lärmabgewandte Anordnung von Ruheräumen ein passiver Schallschutz gewährleistet. Dies kann bei der Planung der jeweiligen Nutzung (derzeit noch unterschiedliche Nutzungen denkbar) geprüft werden. Die Verkehrszunahme durch eine zulässige weitere Wohnbebauung liegt im Bereich der Geringfügigkeit (siehe auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.05.2017, Az.: 15 N 15.1485).

Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) besteht die Möglichkeit, an der Lilienstraße neuen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig Angebote zu machen, die den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht werden.

 

Für den Ortsteil Unterasbach und die dort vorhandenen Einrichtungen z.B. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephanus oder der Diakonie, bietet die Änderung des Bebauungsplans die Chance zur Erhaltung und Entwicklung im Sinne der Nrn. 2, 3, 4 und 6 des § 1 Abs. 6 BauGB.

 

Aus landesplanerischer Sicht und von den Nachbargemeinden wurden keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans erhoben.

 

Die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung weicht von den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans ab. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht es, den Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan zu ändern und den vorbereitenden Bauleitplan im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Das Vorhaben entspricht den im Stadtentwicklungskonzept Oberasbach formulierten Zielen und steht im Einklang mit den Plänen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Stephanus für die nördlich angrenzenden Grundstücke.

 

Belange der Baukultur sind durch die getroffenen Festsetzungen berücksichtigt (z.B. zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise, zur Stellung der Hauptgebäude, zur maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, zur Dachform und Dachneigung). Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen.

Belange des Bodendenkmalschutzes sind nach Aussage der Fachbehörden nicht tangiert; sollten bei Baumaßnahmen Bodenverfärbungen oder andere Funde einen Verdacht erregen, sind diese unverzüglich der zuständigen Dienststelle des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in 90403 Nürnberg, Burg 4, (0911/2358511, dst_nuernberg@blfd.bayern.de) oder der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Fürth zu melden (textlicher Hinweis im Änderungsplan).

 

Um Eingriffe in Natur und Landschaft zu mindern, die mit einer Realisierung des verbindlichen Bauleitplans verbunden sind, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung unbebauter Grundstücksbereiche und zum Erhalt und zum Ersatz vorhandener Gehölze getroffen. Damit können die kontinuierliche, ökologische Funktion des Gebietes gewährleistet und Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden.

Die gemäß der Werteliste der Stadt Oberasbach vorgenommene Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung der Satzung zur 2. Änderung in der Fassung vom 02.08.2018 für das Plangebiet einen geringeren Werteverlust zur Folge hat, als bei Umsetzung des bislang gültigen Bebauungsplans.

Rechtlich gilt der aufgrund der 2. Bebauungsplanänderung zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft als bereits erfolgt oder zulässig (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

 

Für eine Festsetzung über die Anbringung von Nisthilfen für Fledermäuse und Vögel findet sich keine Rechtsgrundlage im BauGB. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind einzuhalten.

Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und Landschaftspflege wurden im Rahmen der integrierten Grünordnungsplanung berücksichtigt.

Da die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB erfüllt sind, weil keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bestehen, ist eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB nicht durchzuführen.

 

Belange der Wirtschaft, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind insofern berücksichtigt, dass im geplanten allgemeinen Wohngebiet auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden können, wenn diese der Versorgung des Gebietes dienen.

 

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Energie und Wasser ist möglich.

 

Die für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung geltenden Nutzungsbeschränkungen und Verbote nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Rednitztal der Infra Fürth sind unabhängig von den Vorschriften des geänderten Bebauungsplans zu beachten. Eine nachrichtliche Übernahme zur weiteren Schutzzone III A ist erfolgt.

 

Die Belange des Post- und Telekommunikationswesens sind ebenfalls berücksichtigt, auch wenn voraussichtlich eine der bestehenden Telekommunikationsleitungen zurückgebaut werden muss, um das hinterliegende Grundstück Fl. Nr. 802/20, Gemarkung Oberasbach, verkehrstechnisch erschließen zu können.

 

Um insbesondere den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs und den Belangen des nicht motorisierten Verkehrs Rechnung zu tragen, soll die im Plangebiet bestehende Bushaltestelle grundsätzlich erhalten bleiben. Eine Fläche zur Verlegung der bestehenden Bushaltestelle ist festgesetzt.

Die Haltestelle ist bislang nicht barrierefrei ausgebaut. Ein solcher Ausbau im Plangebiet hätte zu Folge, dass die festgesetzte Fläche für Stellplätze an der Lilienstraße deutlich eingeschränkt werden müsste. Die Stellplätze sind an dieser Stelle jedoch sinnvoll und notwendig.

Da bisher keine abschließende Entscheidung über einen barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle getroffen ist, wird darauf verzichtet, die Fläche für Stellplätze an der Lilienstraße dahingehend zu ändern.

 

 

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

dafür: 17  dagegen: 2  anwesend: 19

 

3. Satzungsbeschluss

 

Auf Grund § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8, § 9, § 10 und § 13a des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2018 (GVBl. S. 523) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Stadt Oberasbach die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66/3 mit der Bezeichnung „Lilienstr., Asternstr., Tulpenstr.“, bestehend aus den Festsetzungen durch Planzeichen und den textlichen Festsetzungen, in der Fassung vom 02.08.2018 als Satzung.

 

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die Flurnummern 802/20, 1068/3, 1068/8 und 1068/9, Gemarkung Oberasbach und befindet sich östlich der Lilienstraße auf dem Gelände der evangelischen Kirchengemeinde St.-Stephanus, sowie der Stadt Oberasbach, im Bereich des Anwesens Lilienstraße 1. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planblatt.

 

Die Planungsunterlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses und werden Anlage Nr. 2        zur Sitzungsniederschrift.

Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.