Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: dafür: 21, dagegen: 0, anwesend: 21

1. Würdigung der Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

1.1. Beteiligte: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Stand: 04.08..2017 Az: P-2017-3129-1_S2

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

Es wurde unter dem Punkt VI „Nachrichtliche Übernahmen“ folgender Text in die Bauleitplanungsunterlagen aufgenommen:

 

Auf den Flurstücken Fl.Nr. 756 und 756/5 auf der Höhe des Anwesens Heckenweg 5, wird seitens des Bayerischen Landesamts für Denkmalschutz vermutet, dass sich dort eine obertägig nicht mehr erhaltene Teilstrecke der Umwallung des Wallensteinschen Lagers befinden könnte.

Für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art.7.1.DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Fürth (Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf) zu beantragen ist.

 

Sollte sich diese Vermutung bestätigen, wird klargelegt, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde).

 

Weiterhin wurde unter Punkt V.4 folgender textlicher Hinweis aufgenommen:

 

Bei allen Bodeneingriffen ist prinzipiell mit Bodendenkmälern zu rechnen. Alle Beobachtungen und Funde müssen unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Fürth (Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf) und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Hofgraben 4, 80539 München) mitgeteilt werden.

 

Durch den Bebauungsplan Nr. 66/4 „Heckenweg“ besteht für den westlichen Geltungsbereich oberhalb des Stichwegs in Richtung Westen sowie für die Straße „Heckenweg“ grundsätzlich seit 50 Jahren Baurecht. Dieses wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nur an die derzeitigen Anforderungen an Wohnbebauung angepasst, sowie im Hinblick auf den Bedarf an maßvoller Nachverdichtung in Wohngebieten um eine Bauparzelle im Südwesten sowie um ein weiteres Vollgeschoss im Westen erweitert. Darüber hinaus werden die Baugrenzen für Hauptgebäude und Garagen/Carports/Stellplätze und deren Zufahrten flexibler festgesetzt als im derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan.

 

Es wird angeregt, zunächst an die Eigentümer der im Verdachtsbereich außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 66/6 „Heckenweg“ liegenden Grundstücke ohne Baurecht heranzutreten.

 

Die Stadt Oberasbach hat im Jahr 1986 im Verdachtsgebiet im Heckenweg in 2,6 m bis 3,0 m Tiefe eine neue Kanalleitung verlegt, flächenhaft ca. 0,4 m tief einen Straßenunterbau eingebracht und den Weg nach Westen provisorisch befestigt. Bei den Baumaßnahmen wurden keine Hinweise auf Bodendenkmäler gefunden.

 

Das Eigentumsrecht und der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben in der Abwägung der Bauleitplanung ein beachtliches Gewicht. Die bloße Vermutung einer obertägig nicht sichtbaren Umwallung des Wallensteinschen Lagers, das sich vermutlich nahezu über das gesamte Stadtgebiet der Gesamtgemeinde Oberasbach erstreckte, muss daher insoweit geringer gewichtet werden, als das Eigentumsrecht, in Form von bestehendem Baurecht. Eine Verpflichtung der Eigentümer / Antragsteller zur vorsorglichen Einholung eines archäologisch qualifizierten Gutachtens und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB wird nicht aufgenommen.

Eine nachrichtliche Übernahme der spezialgesetzlichen Vorschriften ist, wie oben ausgeführt erfolgt. Sollte bei Baumaßnahmen von vornherein eine gutachtliche Begleitung für erforderlich gehalten werden, sollte dies im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Anstelle eines Baugenehmigungs-Freistellungsverfahren würde dann ein Baugenehmigungsverfahren angestrebt werden.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Stadt Oberasbach an der Planung zur 1. Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 66/4 „Heckenweg“ in der Form des Entwurfs (Stand: 18.09.2017) festhält.

 

Die Stadt Oberasbach lehnt es ab, auf Verdacht jede Bauparzelle vorab gutachtlich untersuchen lassen. Dies ist Sache der Eigentümer und Antragsteller. Hinsichtlich der Straßenplanung wird ein Bodengutachten eingeholt.

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

1.2.  Beteiligte: Main-Donau-Netz Gesellschaft mbH

 

Stand: 03.07.2017, Az: ANR02201716327

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und die Bestandspläne auf ihre Bedeutsamkeit für die Planung gesichtet.

 

Der Hinweis zur Stromversorgung des Baugebietes wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

 

Der Hinweis zur Erdgasversorgung wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

 

Im Bebauungsplan werden ausreichend breite Verkehrsflächen vorgesehen. Die genaue Planung der Erschließung, sowohl verkehrlich als auch aus Sicht der Ver- und Entsorgung ist Gegenstand der separaten Erschließungsplanung.

 

Die Notwendigkeit der Einhaltung von Pflanzabständen zu unterirdischen Versorgungsleitungen wurde als textlicher Hinweis in den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66/4 „Heckenweg“ aufgenommen.

 

Die MDN Netzgesellschaft mbH wird bei öffentlichen Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden.

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

1.3. Beteiligte: Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Stand: 26.07.2017, Az: W71865096, PTI 13, PB L 2

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und die Bestandspläne auf ihre Bedeutsamkeit für die Planung gesichtet.

 

Der Leitungsbestandsplan wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Bestand und Betrieb vorhandener TK-Linien ist durch die Bebauungsplanänderung nicht gefährdet. Die TK-Linien, welche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen versorgen Bestandsgebäude außerhalb des Geltungsbereichs, welche lediglich planungsrechtlich mit überplant werden. Diese Gebäude sollen jedoch bestehen bleiben und somit auch deren technische infrastrukturelle Anbindung unverändert bleiben.

In der Begründung wird ergänzt, dass zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes erforderlich sind.

 

Die Deutsche Telekom wird bei relevanten Baumaßnahmen und Planungen rechtzeitig beteiligt und einbezogen.

 

In der Bebauungsplanänderung werden ausreichend breite Verkehrsflächen vorgesehen. Die genaue Planung der Erschließung, sowohl verkehrlich als auch aus Sicht der Ver- und Entsorgung ist Bestand der separaten Erschließungsplanung. Eine Festsetzung im Bebauungsplan, welche die einzelnen Leitungszonen vorsieht, ist hingegen nicht möglich.

 

Es wurde ein Hinweis zu Pflanzabständen in die Planungsunterlagen aufgenommen.

 

Bei öffentlichen Planungen zu den Erschließungsanlagen wird die Telekom rechtzeitig einbezogen.

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

1.4.  Beteiligte: Landratsamt Fürth

 

Stand: 25.07.2016 und 21.08.2017, ohne Aktenzeichen

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

Der Entwurf und die Gestaltung von Erschließungstraßen erfolgt auf der Grundlage der RASt 06. Unter Ziffer 6.1.2.2 sind die Wendeanlagen dargestellt. Deren Größe richtet sich insbesondere nach den Müllfahrzeugen. Möglich wäre ein Wendehammer mit einem Gesamtdurchmesser von 20 m (optimale Wendemöglichkeit) und ein Wendehammer mit einem Gesamtdurchmesser von 14 m (zulässig für dreiachsiges Müllfahrzeug, gemäß Bild 59, RASt 06). Dieser wurde von der Antragstellerin und deren Planer dem Landratsamt (Abfallwirtschaft) vorgelegt und dessen Zustimmung eingeholt. Leider wurde im Planblatt fälschlicherweise der Durchmesser des Wendehammers mit 13 m dargestellt. Im berichtigten Bebauungsplanentwurf sind 14 m enthalten. Die Wendemöglichkeit sollte daher für Müllfahrzeugen ausreichen.

 

Zu 2. Abteilung 4 – SG 41 (SB 412 – Wasserrecht/Naturschutzrecht/Bodenschutz/ Altlasten):

 

Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung ist nicht vorgesehen.

Im betreffenden Gebiet sind landwirtschaftliche Dränagen vorhanden. Diese sollten, soweit sie angetroffen werden, wieder verbunden werden, um Staunässe zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Hinweisen vorgesehen:

 

Die Funktionsfähigkeit von im Untergrund vorgefundenen Dränagen sollte erhalten bleiben; ein Anschluss an den städtischen Kanal ist nicht zulässig.

 

Zu 3. Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürth (Kreisbrandrat Dieter Marx):

 

Der östliche Teil des geplanten Fuß- und Radweges, der eine Breite von 3,50 m aufweist erhält einen Straßenaufbau, der ein befahren mit schweren Lkw zulässt. Die Breite dieses Weges und der Wendehammer mit 14 m Durchmesser ermöglicht somit auch Feuerwehrfahrzeugen zu wenden.

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

1.5.  Beteiligte: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

 

Stand: 25.07.2017, Az: 4.1-4622-FÜ 5-12828/2017

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

Zu Abwasserentsorgung

Die Problematik der Abwasserentsorgung und Niederschlagswasserableitung ist Teil der Erschließungs- und Entwässerungsplanung. In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wird der Planungsstand zur Entwässerungsplanung erläutert und fortgeschrieben.

 

Der Mischwasserkanal im Heckenweg wurde vor über 30 Jahren verlegt und würde für die Entwässerung im Mischsystem ausreichen. Die betreffende Fläche wurde in den letzten Jahrzehnten nicht bebaut und ist daher in der aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnis als unbebaut dargestellt. Inzwischen sollen/müssen Neubaugebiete im Trennsystem entwässert werden.

Im Verlauf des Heckenwegs kann ein Regenwasserkanal verlegt werden, dessen Weiterleitung Richtung Langenäckerstraße noch geklärt werden muss. Eventuell kann ein Provisorium (Anschluss an Mischwasserkanal im Wendehammer) erstellt werden, bis die derzeit noch unbebaute Fläche westlich des Heckenwegs bebaut und mit einer Trennkanalisation versehen wird, an welche dann, in der Verlängerung des Fuß- und Radweges, angebunden werden kann.

Ein Bodengutachten wird Aufschluss darüber geben, ob Niederschlagswasser versickert werden kann.

 

Zu Gewässer

Im betreffenden Gebiet sind landwirtschaftliche Dränagen vorhanden. Diese sollten, soweit sie angetroffen werden, wieder verbunden werden, um Staunässe in den Grundstücken zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis wird in den textlichen Hinweisen vorgesehen:

 

Die Funktionsfähigkeit von im Untergrund vorgefundenen Dränagen sollte erhalten bleiben; ein Anschluss an den städtischen Mischwasserkanal ist nicht zulässig.

 

Zu Bodenschutz

Es wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Hinweise aufgenommen:

 

Bei Baumaßnahmen und sonstigen Maßnahmen mit Bodenabtragungen ist zum besonderen Schutz des Mutterbodens der Oberboden sachgerecht zwischenzulagern und wieder einzubauen. Auf die sonstigen Vorgaben und den Umfang zum Schutz von Boden nach DIN 19731 und auf § 12 BBodSchV wird hingewiesen.

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

1.6. Beteiligte: Landratsamt Fürth - Staatliches Gesundheitsamt

 

Stand: 21.08.2017, Az: 555-6102-2017-pe

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

Ihre Hinweise und Bedenken wurden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

 

Zu Altlasten

Das Wasserwirtschaftsamt und das Landratsamt Fürth mit seinen Fachabteilungen wurden am Bauleitplanverfahren beteiligt. Es wurden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altlasten vorgetragen.

 

Zu Immissionsschutz

Das Baugebiet liegt an einer wenig befahrenen Sackgasse sowie zwischen den mäßig frequentierten Erschließungsanlagen St.-Lorenz-Straße und Langenäckerstraße. In unmittelbarer Nähe befinden sich weder emittierende Gewerbebetriebe noch Bahnanlagen.

Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) lässt auch keine störenden Betriebe zu. Tankstellen und Gartenbaubetriebe wurden ausgeschlossen.

Angrenzend ist auch kein Gewerbegebiet oder Sondergebiet für einen Gewerbestandort oder sonstigen emittierenden Standort geplant.

 

Aus den vorgenannten Gründen sind keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen zu erkennen. Ein Lärmschutzgutachten wird deshalb nicht für erforderlich gehalten. Festsetzungen zum aktiven oder passiven Lärmschutz werden nicht getroffen.

 

Zu Mobilfunkanlagen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes und in der näheren Umgebung befinden sich keine Mobilfunkanlagen. Die nächsten Standorte befinden sich beim katholischen Kindergarten Mutter Teresa in der St.-Johannes-Straße und auf dem städtischen Rathaus.

Der Betreiber eines Mobilfunknetzes muss die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung einer Mobilfunkanlage zwei Wochen zuvor der örtlichen Immissionsschutzbehörde anzeigen (§ 7 Abs. 1 26. BImSchV). Der Anzeige ist eine Kopie der sogenannten Standortbescheinigung beizufügen. Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur nach Antragstellung erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende ortsfeste Sendefunkanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhält. Ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, so verweigert die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung. In diesen Fällen ist der Betrieb der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage untersagt.

 

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

1.7. Beteiligte: Eigentümer und Antragsteller

 

Stand: 04.08.2017

 

Die Hecke wird mit einer Breite von 4 Metern im B-Plan festgesetzt. Diese ist in weiten Teilen bereits vorhanden. Um die Funktionsfähigkeit zu erhalten ist eine Mindestbreite von 4 Metern notwendig. Aus Sicht der Grünordnung sollte die künftige Bebauung einen Mindestabstand von 1 Meter zur Hecke einhalten, da sonst die Sicherung der Bestandshecke gefährdet ist. Durch das direkte Anbauen des Gebäudes kann es passieren, dass die Wurzeln massiv geschädigt werden und die Hecke dadurch ausfällt oder die Hecke wird zurückgeschnitten um zu verhindern, dass die Äste an das Haus heranwachsen, damit wäre die festgesetzte Breite von 4 Metern nicht mehr eingehalten.

 

Im Planentwurf bemisst sich das Baufenster an der Außenkante, an der die schwarze Strich-Punkt-Linie liegt. Da das Baufenster außerdem im Vergleich zum Bestandsbebauungsplan in Richtung Norden verlängert wurde, bemisst sich das neue Baufenster auf gleicher Höhe zum alten Baufenster ebenfalls mit 11 Metern Breite. Somit wird das Baurecht auf dem Grundstück nicht eingeschränkt, sondern sogar nach Norden erweitert. Im Übrigen wurde das Höchstmaß der zulässigen Vollgeschosse von einem auf zwei erhöht.

 

 

2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Beschluss: einstimmig beschlossen

dafür: 21  dagegen: 0  anwesend: 21 

 

Der Stadtrat billigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66/4 „Heckenweg“ in der Fassung vom 18.09.2017. Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Erweiterung von Wohnraum, für den aufgrund der stabilen positiven Bevölkerungsentwicklung erheblicher Bedarf im Stadtgebiet besteht. Weiterhin die städtebauliche Abrundung des Siedlungsrandes, die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Ortsrandeingrünung, sowie die Fortsetzung der Baustruktur der bestehenden und festgesetzten Bebauung. Darüber hinaus wird eine flexiblere Anordnung der Gebäude auf der bislang unbebauten Fläche angestrebt, um dessen Lage und Ausrichtung an die heutigen Ansprüche anzupassen, sowie die Grundlage für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage geschaffen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst das westlich vom Heckenweg befindliche Grundstück mit der Fl. Nr. 756 und die Erschließungsstraße Heckenweg mit der Fl. Nr. 765/5, beide Gemarkung Oberasbach.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird Anlage Nr.2 zur Sitzungsniederschrift.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.