Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 7, dagegen: 3, anwesend: 10

I. Sachverhalt:

Stadtrat Dr. Schwarz-Boeck schlägt vor, Bauanträge die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nicht mehr im UBGA zu behandeln. Die CSU-Fraktion wird auch zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 gegen die Einlegung von Rechtsmitteln stimmen.

 

Herr Gabriel weist darauf hin, dass in einigen Fällen auch die Möglichkeit besteht, ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten und eine Veränderungssperre zu erlassen. Hierüber kann sich das Landratsamt nicht hinwegsetzen. Wenn keine Bauanträge, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, mehr vom UBGA behandelt werden sollen, würde sich der Ausschuss auch diese Möglichkeit der Ortsplanung nehmen.

 

Stadtrat Heinl spricht sich gegen die vorgeschlagene Übertragung an die Verwaltung aus. Der UBGA muss diese Konfrontation mit dem Landratsamt aushalten. Er hält es für zweckmäßiger, einen Gesprächstermin mit dem Landratsamt zu vereinbaren.

 

Stadtrat Hetterich vertritt die Auffassung, dass bei den Fällen im unbeplanten Innenbereich das Landratsamt die Hoheit hat, während diese im Bebauungsplangebiet bei der Stadt liegt. Er schließt sich den Vorschlag von Stadtrat Dr. Schwarz-Boeck an. Falls eine Bebauungsplanaufstellung sinnvoll ist, hat die Verwaltung die Angelegenheit dem zuständigen Gremium vorzulegen.

 

Der Vorsitzende sagt zu, dass diese Frage demnächst nochmals vorgelegt wird.


Die Stadt Oberasbach erhebt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2016, Az. AN 3 S 16.01753, Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Wahrnehmung der städtischen Interessen soll weiterhin die Kanzlei Negendanck, Eißfeld & Kollegen in Nürnberg übernehmen.