Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 9, dagegen: 2, anwesend: 11

Ab dem ‚Abrechnungszeitraum 2015 ist die rechtzeitige Meldung von Gastkindern nach Art. 19 Abs. 7 BayKiBiG zu beachten. Wird also ein Kind nach erfolgter Aufnahme später als beschrieben gemeldet, erlischt der Förderanspruch für die Monate, die länger als drei Kalendermonate seit der Meldung zurückliegen.

 

Die Meldung kann formlos per e-Mail oder per Brief erfolgen.