Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: dafür: 10, dagegen: 1, anwesend: 11

Die Stadt Oberasbach befreit nicht von der Festsetzung des Bebauungsplanes 68/7 hinsichtlich einer Baugrenzüberschreitung zur Herstellung einer Dachterrasse (zugehörig zu Hauptgebäude) auf einer Garage (Nebengebäude), da derartige Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bislang nicht erteilt wurden. Die Nutzung des Garagendaches als Terrasse kann aufgrund der Nähe zum Nachbargrundstück zu Störungen führen. Die Abweichung von den Festsetzungen widerspricht den nachbarschaftlichen Interessen. Eine Unterschrift des betroffenen Nachbarn wurde nicht vorgelegt.